Rechtsnachfolge und Zahlung

  • Ich habe einen Antrag auf Rechtsnachfolgeklausel vorliegen. Abgetreten wurde die Hauptforderung mit einem Teil der Zinsen. Auf dem Vollstreckungsbescheid (von 1988) ist vermerkt, dass die Antragsgegenerin vor Erlass des VB bereits einen Teilbetrag gezahlt hat. Muss ich diese Zahlung irgendwie berücksichtigen? Zum Zahlungszeitpunkt wäre ein Teil der Hauptforderung vermutlich durch die Zahlung getilgt worden.
    Oder kann ich die Teilrechtsnachfolgeklausel (Hauptforderung mit Zinsen seit 2008, wie abgetreten) erteilen?
    Ich meine, dass mir die Zahlung egal sein kann und ich nur die formelle Richtigkeit der Abtretung, also die notarielle Form, überprüfen darf, und die Antragsgegnerin notfalls Vollstreckungsgegenklage erheben müsste, bin mir aber unsicher.

  • Auf dem Vollstreckungsbescheid (von 1988) ist vermerkt, dass die Antragsgegenerin vor Erlass des VB bereits einen Teilbetrag gezahlt hat.

    Damit ist der VB doch eh nur über den noch offenen Teil ergangen.
    Mehr kann nicht abgetreten werden, und über mehr kann auch keine Klausel erteilt werden.

    Zitat

    Zum Zahlungszeitpunkt wäre ein Teil der Hauptforderung vermutlich durch die Zahlung getilgt worden.

    Den Satz versteh ich nicht. :gruebel:

  • Ich wollte damit sagen, dass durch die Zahlung des Teilbetrags nicht klar ist, inwieweit die Hauptforderung bestehen geblieben ist. Die Zahlung wurde ja vermutlich zunächst auf die Zinsen und die Kosten verrechnet, nur der dann verbleibende Restbetrag auf die Hauptforderung. Ich weiß also nicht, inwieweit die Hauptforderung zum Zeitpunkt des VB-Erlasses noch offen war. Eine Forderungsaufstellung wird im Klauselverfahren ja nicht vorgelegt. Abgetreten wurde wie gesagt die Hauptforderung in voller Höhe nebst eines Teils der Zinsen.
    Kann ich also eine vollstreckbare Teilausfertigung über die Hauptforderung wie im Mahnbescheid ohne Zahlung aufgeführt und die Zinsen soweit abgetreten erteilen oder muss ich schauen, was überhaupt noch offen war und die Klausel darauf beschränken, weil die Abtretung insoweit unwirksam war, da die Hauptforderung bereits teilweise erloschen war? Muss ich also die Wirksamkeit der Abtretung in materiellrechtlicher Weise prüfen? Das kommt mir falsch vor.
    Erteile ich also die vollstreckbare Teilausfertigung wie beantragt, weil ich eine notariell beglaubigte Abtretungserklärung über die Hauptforderung laut MB nebst Zinsen habe und der Rest ist mir "egal" (also eine Frage der Zwangsvollsteckung)?

    Beispiel:
    Hauptforderung laut MB 500,00 €
    Kosten des MB 30,00 €
    Zinsen seit 01.01.2000
    laut VB-Antrag 100,00 € gezahlt.
    VBkosten 20,00 €
    VB erlassen

    Antrag auf Teilausfertigung mit Abtretung über 500,00€ Hauptforderung und Zinsen seit 01.01.2005.

    Also Klauselerteilung: Vorstehende Teilausfertigung über 500,00€ Hauptforderung und Zinsen seit 01.01.2005 wird x als Rechtsnachfolger von y zum Zwecke der ZV erteilt.
    Das wäre mein Fall. Würdet Ihr die Klausel so erteilen?

  • Ich glaube, du machst es dir hier selbst zu schwer.
    Wenn die Rechtsnachfolge mit allen notwendigen Formerfordernissen nachgewiesen ist, ist die Klausel zu erteilen.
    Selbst ein Erfüllungseinwand durch den Schuldner/Antragsgegner (der hier nicht vorliegt) wäre unbeachtlich. Von Amts wegen ist er ebensowenig zu beachten. Ist halt ein rein formales und kein Erkenntnisverfahren, bei dem der zuständige Rechtspfleger Ermittlungen anstellen müsste.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich bräuchte hier auch mal eure Hilfe.

    Der ursprüngliche Titel aus 1990 benennt eine Forderung in Höhe von 1.000 € (gab es damals noch nicht, ist so aber einfacher).
    Vorgelegt werden mir eine Abtretungserklärung aus dem Jahr 2000 über 800 € sowie eine Forderungsaufstellung bis heute, wonach sich der Betrag inkl. Zinsen, Vollstreckungskosten pp. auf 3.000 € beläuft.

    Aus der Forderungsaufstellung ergibt sich, dass bis zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung Zinsen berechnet wurden und Teilzahlungen geleistet wurden. Zum Zeitpunkt der Abtretung betrug die offene Forderung 800 €.

    Könnt ihr mir weiterhelfen, wie ich jetzt die Klausel fasse?

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