Einbenennung: Richter-Zuständigkeit bei gemeinsamer Sorge?

  • Einen Aspekt aus "Fragen bei Einbenennungsanhörung" möchte ich herausgreifen, bevor er dort untergeht.

    Bamberger/Roth, BGB, Rdnr. 14 zu § 1618 (in beck-online) sagt:

    "Sind beide Eltern sorgeberechtigt, muss der Familienrichter entscheiden, da es sich inhaltlich um die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Sorgeberechtigten handelt (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 RPflG)."

    Das Problem, das Bamberger/Roth anspricht gibt es wohl erst seit 2002, seit die Einbenennung durch eine Änderung des § 1618 BGB auch bei gemeinsamer Sorge möglich ist.

    Gibt es dazu schon Gerichtsentscheidungen?

  • Also ich bin jetzt mal von Rpfl-Zuständigkeit ausgegangen. Habe aber dem richter, der die elterl. Sorge prüft, eine Beschlussausfertigung und Protokollsabschrift zukommen lassen, in welcher ich auf das Zuständigkeitsproblem hinweise. Nach Klüsener dürfte jedoch der Rpfleger zuständig sein.

  • Ich will ganz ehrlich sein. Beim aktuellen Pensum infolge chronischer Unterbesetzung dieses Ladens bin ich froh für jede Akte die der Richter machen darf/muss :strecker .
    Ich werde mich keinesfalls mit ihm um Zuständigkeiten streiten sofern es Meinungen gibt welche ihn als Zuständigen benennen. Wer Arbeit braucht darf sich gerne hier melden. Kann ja die Akten zum Zwecke der Vorverfügung zukommen lassen :wechlach:

    Frohes Schaffen/Schwitzen/Arbeit suchen
    wünscht

    HuBo

  • Seit mir die Meinung von Bamberger/Roth bekannt ist, habe ich bei gemeinsamer Sorge auch immer die Akte dem Richter zugeschrieben. Habe dazu auf die Kommentierung hingewiesen und um Übernahme wg. vermuteter Richterzuständigkeit gebeten. Bisher haben unsere Fam-Richter die Verfahren dann auch kommentarlos übernommen.

    Letztlich ist es bei unklarer Zuständigkeit hier m.E. ja besser, wenn der Richter entscheidet, obwohl vielleicht der Rpfl. könnte, als wenn der Rpfl. entscheidet aber gar nicht durfte!!
    Außerdem schließe ich mich da HugoBossi an... ;)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Rechtspflegerzuständigkeit auch lt. Klüsener, Das neue Kindschaftsrecht, Schriftenreihe der FH für Rechtspflege Nordrhein-W., 2.Auflage, Seite 38.

    Weiß jemand, ob es da schon eine neue Auflage gibt?

  • @ diabolo
    Ich habe eine 3., durchgesehen Auflage, die ist allerdings auch schon von 99.
    Da sagt er auch, Rechtspflegerzuständigkeit,...
    Allerdings meine ich, dass sich zu der Zeit das Problem "Meinungsverschiedenheit zwischen Sorgeberechtigten" noch gar nicht gestellt hat.
    Wurde der § 1618 BGB nicht erst 2002 so geändert, dass die Einbenennung auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge möglich ist?

  • Tja, hätte ja klappen können,
    habe meine Einbenennung von der Richterin zurückbekommen,
    Sie wäre nicht zuständig!
    Hätte ja klappen können!:(

  • Sie wäre nicht zuständig!



    Was hat die Dame denn als Begründung angeführt ? Gab`s überhauot eine Bergündung ? Was hat sie zu der Gegenmeinung (s.o.) gesagt, die du ja sicherlich ins Feld geführt hast ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Habe den Superbeschluss von hier genommen!

    Im Gespräch sagte sie mir, dass das wohl alles einleuchtend wäre und sie hätte wohl auch mehr gefunden, was für sie spricht, aber ich habe da ja mehr Erfahrung drin und mit den Kollegen mit denen sie gesprochen hätte, die hatten das ja auch noch nie!

    Begründung, dass sie nicht zuständig ist, weil Richter nur bei MEinungsverschiedenheiten zuständig ist womit eine gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB gemeint ist und das passt nicht zu § 1618 Abs. 4 BGB.

  • Bitte :psst: !!

    Bin immer froh, dass ich einen Großteil der dämlichen Verfahren an unsere Richter abgeben kann! :teufel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich muss dieses Thema auch nochmal aufgreifen, irgendwie drehe ich mich im Kreis. Auch mein Abteilungsrichter ist der Ansicht, dass § 1618 BGB § 1628 BGB als speziellere Norm vorgeht. Das Kind ist in meinem Verfahren allerdings 12 Jahre alt und muss entsprechend auch einwilligen, § 1618 Satz 3 BGB. Dazu ist dann aber natürlich wieder die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Und eine gemeinsame elterliche Sorge besteht. Selbst wenn also die Zustimmung des einen Elternteils ersetzt werden würde, so würde dieser doch sicherlich nicht einer etwaigen Einwilligung des Kindes zustimmen... .Es liegt also eine Meinungsverschiedenheit unter Eltern vor. Also wäre doch § 1628 BGB einschlägig und der Richter müsste "es machen", oder ???

  • Wir halten uns hier für Verfahren nach § 1618 BGB immer für zuständig.

    Man kann sich aber bei der Konstellation in #16 vielleicht auf § 5 Abs. 1 Ziffer 2 RpflG zurückziehen, es macht wenig Sinn ,wenn der Rechtspfleger ersetzt oder auch nicht, der Richter nach § 1628 BGB aber genau anders entscheidet.

    (Spricht doch einiges für die Richterzuständigkeit:teufel:)

  • Ich sehe es genauso wie die Referatsleiterin in #14. § 1618 hat ganz andere Anknüpfungspunkte als § 1628 BGB. Es wäre eine einfache Kiste, der Antragstellerin im Sinne des § 1618 BGB über § 1628 BGB die Entscheidung zu übertragen. Halte ich für viel zu einfach.
    Hätte der Gesetzgeber den Richtervorbehalt bei § 1618 bei gemeinsamer elterlicher Sorge gewollt, hätte er diesen sicherlich in § 14 Buchstabe f RpflG eingebaut.

    Im übrigen wurde dies bereits schon lang und breit im Forum diskutiert, wobei Bamberger/Roth nach meiner Erinnerung zerrissen worden sind.

  • Ich muss dieses Thema auch nochmal aufgreifen, irgendwie drehe ich mich im Kreis. Auch mein Abteilungsrichter ist der Ansicht, dass § 1618 BGB § 1628 BGB als speziellere Norm vorgeht. Das Kind ist in meinem Verfahren allerdings 12 Jahre alt und muss entsprechend auch einwilligen, § 1618 Satz 3 BGB. Dazu ist dann aber natürlich wieder die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Und eine gemeinsame elterliche Sorge besteht. Selbst wenn also die Zustimmung des einen Elternteils ersetzt werden würde, so würde dieser doch sicherlich nicht einer etwaigen Einwilligung des Kindes zustimmen... .Es liegt also eine Meinungsverschiedenheit unter Eltern vor. Also wäre doch § 1628 BGB einschlägig und der Richter müsste "es machen", oder ???


    Ich sehe es genauso wie die Referatsleiterin in #14. § 1618 hat ganz andere Anknüpfungspunkte als § 1628 BGB. Es wäre eine einfache Kiste, der Antragstellerin im Sinne des § 1618 BGB über § 1628 BGB die Entscheidung zu übertragen. Halte ich für viel zu einfach.
    Hätte der Gesetzgeber den Richtervorbehalt bei § 1618 bei gemeinsamer elterlicher Sorge gewollt, hätte er diesen sicherlich in § 14 Buchstabe f RpflG eingebaut.

    Im übrigen wurde dies bereits schon lang und breit im Forum diskutiert, wobei Bamberger/Roth nach meiner Erinnerung zerrissen worden sind.


    Die Position von stan ist aber nicht von der Hand zu weisen. Hat das einzubenennende Kind das 5. Lebensjahr vollendet, muss es der Namensänderung ebenfalls zustimmen. Bei gemeinsamer Sorge und Geschäftsunfähigkeit des Kindes müssen beide Eltern das Kind insoweit vertreten. Eine Ersetzung ist hier nicht vorgesehen, weswegen wir bei der Verweigerung der Zustimmung des anderen Elternteils automatisch bei § 1628 BGB und damit Richterzuständigkeit landen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ja gut, dann überträgt der Richter die Entscheidung über die Frage der Zustimmung des Kindes auf einen der Elternteile. Damit ist aber Schluss mit der richterlichen Zuständigkeit. Je nachdem, wem die Kompetenz übertragen wird, ist die Sache natürlich gestorben. Wird sie dem Antragsteller im Sinne des § 1618 BGB übertragen, sind dessen Feinheiten zu prüfen. Sicherlich liegt auch insoweit eine Meinungsverschiedenheit der beiden Elternteile vor, aber da sehe ich den § 1618 BGB als lex specialis. Zur Ersetzung bedarf es nicht der Sorgerechtsübertragung auf den antragstellenden Elternteil (Palandt Anm. 17 zu § 1618 BGB), das ist dem Satz 1 des § 1618 BGB immanent; also bedarf es keiner Entscheidung im Sinne des § 1628 BGB.
    Oder wird von einem Teil der Literatur und der Rechtsprechung einer "Einheitsentscheidung" über zwei verschiedene Dinge der Vorzug gegeben? Apfelkompott mit Birnen?

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