Vertretungsnachweis f. Building Society (GB)

  • Muss den Vertetungsnachweis einer englischen Bank mit der Rechtsform "Building Society" überprüfen.
    Frage: Gelten die gleichen Grundsätze, wie für eine "Limited", wo die Bescheinigung eines englischen Notars (notary public) wohl ausreicht, wenn er zuvor die Gesellschaftsunterlagen eingesehen hat und dies bestätigt - so zumindest habe ich es der Forumsdiskussion entnommen.

    Gruß Migo

  • Hallo, ich habe auch eine Löschung einer Grundschuld für eine englische Building Society auf dem Tisch. Vorgelegt wird mir auch eine Notarbescheinigung eines englischen Notars, dass ein Director zur Vertretung befugt ist. Diese Society ist ebenfalls in einem Register eingetragen. Dies ist wohl aber nicht das Register in dem eine Limited eingetragen ist. Hatte schon mal jemand so einen Fall, bzw. darf ich mich auf die Bescheinigung des Notars verlassen, auch wenn ich nichts über die generelle Vertretung einer solchen Gesellschaft weis?

  • Mit einer englischen Building Society war ich auch noch nicht befasst.

    Bei der englischen Building Society dürfte es sich um eine Bausparkasse handeln, die mit einem der in der englischen Wikipedia genannten Building Society Acts gegründet wurde, s.
    https://en.wikipedia.org/wiki/Building_…#United_Kingdom

    Die Building Society darf sich allerdings im deutschen Rechtsverkehr nicht als Bausparkasse bezeichnen (s. Fischer/Müller in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, CRR-VO, 5. Auflage 2016, § 41 KWG RN 8).

    Zur englischen ltd. führt das OLG Nürnberg, 12. ZS, in Rz. 28 des Beschlusses vom 26.01.2015, 12 W 46/15 (zum Verfahren des Registergerichts)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-01707?hl=true
    aus:

    „- eine aktuelle Bescheinigung eines englischen Notars über die Vertretungsbefugnis wird teilweise für genügend gehalten (OLG Schleswig GmbHR 2012, 799), teilweise dann nicht, wenn sie allein auf einer Einsichtnahme des Notars in das beim Companies House geführte Register beruht (OLG Köln FGPrax 2013, 18); hingegen soll die Bescheinigung eines englischen Notars zum Nachweis ausreichen, welche die Vertretungsmacht nach Einsicht auch in die beim Register des Companies House geführten Unterlagen (memorandum, articles of association und Protokollbuch) bestätigt, sofern sie nachvollziehbare Angaben zu den tatsächlichen Gründen der notariellen Feststellungen enthält (OLG Nürnberg DNotZ 2014, 626; OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 21952)….“

    In Rz. 31 führt das OLG Nürnberg aus (Hervorhebung durch mich):

    „Die vorgelegte Bescheinigung vom 27.10.2014 ist, wie oben (unter II 3 f vorletzter und letzter Gliederungspunkt) ausgeführt, zum Nachweis der Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 4) und zu 5) für die Beteiligte zu 2) nicht ausreichend, da sie - wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt - nur auf der Einsichtnahme des Notars in das beim Companies House geführte Register beruht; aus der Bescheinigung ergibt sich weder, dass weitere (welche?) beim Register geführte Unterlagen Gegenstand der Einsichtnahme und der notariellen Beurteilung gewesen sind, noch enthält diese nachvollziehbare Angaben zu den tatsächlichen Gründen der notariellen Feststellungen. Aufgrund der beschränkten Funktion des beim Companies House geführten Registers (siehe oben unter II 3 e) ist die bloße Einsichtnahme in dieses Register zum Nachweis der Vertretungsbefugnis vielmehr unzureichend.

    Das KG führt zur englischen ltd. in Rz. 15 des Beschlusses vom 20. 4. 2010, 1 W 164-165/10,
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    aus:

    „Für den Nachweis ist auch eine Vertretungsbescheinigung durch einen englischen Notar geeignet (vgl. OLG Hamm, aaO, S. 953). Auf der Grundlage der Einsicht in das Register, das Memorandum und die Articles of Association sowie das Protokollbuch der Gesellschaft, von dem sich der Notar ggf. eine beglaubigte Abschrift gemäß Sec. 41 Companies Act 1985/89 erteilen lässt, erstellt er eine mehr oder minder ausführliche Existenz- und Vertretungsbescheinigung unter Angabe der bindenden Wirkung des jeweils unterzeichneten Dokuments für die Gesellschaft und fügt sein Amtssiegel bei (so Langhein, NZG 2001, 1123, 1127; Wachter, aaO, S. 2800: „unkomplizierteste und sicherste Nachweismöglichkeit”). Für englische notarielle Urkunden wird ferner die Apostille durch das foreign office erteilt (Langhein, aaO). (…)..“

    S. dazu auch Hausmann in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Auflage 2015, England, RN 7.211

    Wenn also die Building Society ebenfalls in einem Register eingetragen ist, dann müsste sich mE aus der englischen Notarbescheinigung ergeben, um welches Register es sich handelt, wann und mit welchem Building Society Act die Gesellschaft gegründet wurde, welche Unterlagen eingesehen wurden und inwiefern sich aus diesen Unterlagen die Vertretungsberechtigung ergibt.

    Ansonsten weiß tom vielleicht mehr….

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • In meinem Fall hat der Notar Einsicht in das Register und das "Memorandum of Rules" genommen. Von einem Protokollbuch steht nichts in der Bescheinigung. Ich weis auch nicht, ob es das bei einer Building Society überhaupt gibt. Den Ausdruck aus dem Register und das Memorandum (auf englisch) ist auch beigefügt. Aus dem Memorandum ergibt sich meiner Meinung nichts bzgl. der allgemeinen Vertretung. Ich wüsste aber auch nicht, was ich ergänzend noch anfordern könnte...

  • Das ließe sich dann als gutachterliche Äußerung eines dazu berufenen Notars verwenden. Das OLG Nürnberg, führt zur englischen ltd. in Rz. 27 des Beschlusses vom 26.01.2015, 12 W 46/15, aus (Hervorhebung durch mich):
    „Das Companies House hat keine dem deutschen Handelsregister vergleichbare materielle Prüfungskompetenz (Wachter, DB 2004, 2795, 2799). Das beim Companies House geführte Register führt zwar den/die director/s einer private limited company an, enthält aber - anders als das deutsche Handelsregister - hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des/der organschaftlichen Vertreter/s keine Angaben. Diese Vertretungsbefugnis kann sich insbesondere auch aus der Satzung der Gesellschaft oder aus einem Beschluss des board of directors ergeben. An den Nachweis der Vertretungsbefugnis sind seitens des Registergerichts deshalb zusätzliche Anforderungen zu stellen. Als weitere Nachweismöglichkeiten neben einer Bescheinigung der registrierenden Behörde (des registrar of companies) sind etwa ein certificate of good standing samt beglaubigter Übersetzung und Apostille oder eine gutachterliche Äußerung eines Notars samt Apostille denkbar (vgl. Krafka/Kühn, Registerrecht 9. Aufl. Rn. 321 m.w.N.).

    Das setzt mE allerdings voraus, dass aus der Erklärung auch hervorgeht, dass der Unterzeichner der GB-erklärung vertretungsbefugt ist. Ferner muss die gutachterliche Äußerung von einem dazu berufenen Notar stammen, d. h. es müsste sich um einen „scrivener Notar“ handeln..

    Gehört der bescheinigende Notar denn überhaupt zu einer der vier traditionellen Scrivener-Sozietäten ? (Cheesewrights, De Pinna, Saville & Co. oder John Venn & Sons); s. tom hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1014733
    Ansonsten wäre lt. tom hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1014743
    bei “The Faculty Office of the Archbishop of Canterbury, 1 The Sanctuary, Westminster, London, SW1P 3JT” Rückfrage zu halten.

    Notfalls kann über die Vertretungsberechtigung auch die Aufsichtsbehörde Auskunft erteilen.

    Zu den Aufsichtsbehörden führt Staub in Staub, Handelsgesetzbuch Großkommentar, 5. Auflage 2015, Erster Teil Kreditwesen und Organisation, RN 75 aus:

    „Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind in Großbritannien die PRA (Prudential Regulation Authority) und die FCA (Financial Conduct Authority). Beide wurden dazu aufgerufen, alle den EU-Akten widersprechenden Regeln zu reformieren. Sie sind zuständig sowohl für die Bankaufsicht als auch für die Maßnahmen zu Sanierung und Abwicklung“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!