Löschung Grundschuld/Gl.ist befreiter Vorerbe

  • Hallo,

    bitte um Hilfestellung für folgenden Fall:

    Gläubiger von zwei Grundschulden ist X. X ist befreiter Vorerbe. Nacherben sind dessen Abkömmlinge. X ist gleichzeitig Grundstückseigentümer. Vorgelegt wird die Löschungsbewilligung von X als Gläubiger sowie die Zustimmung der (bisher bekannten) Nacherben.

    Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Löschung nun vornehmen:

    -Benötige ich für die unbekannten Nacherben einen Pfleger, dessen Löschung- bewilligung sowie gerichtliche Genehmigung ? (kann die Löschungsbewilligung gerichtlich genehmigt werden ohne Nachweis der Hinterlegung des Grundschuldbetrages nebst Zinsen ?)

    -kann hilfsweise die Entgeltlichkeit der Verfügung belegt werden, ggf. wie ?
    -eventuell eidesstattliche Versicherung des Gläubigers (Nacherben), dass die
    Grundschuld bedient wurde und nicht mehr valutiert (dann jedoch verdeckte
    Eigentümergrundschuld, für die ebenfalls die Löschungszustimmung der
    unbekannten Nacherben erforderlich ist ?)
    -eventuell Nachweis der (aktuell) erfolgten Zahlung an den Gläubiger ? (Kapital
    plus Zinsen ?) Der Gläubiger müsste dann an sich selbst zahlen, macht auch
    nicht viel Sinn.

    Vielen Dank vorab.

  • Ist X Alleineigentümer im Rahmen seines Eigenvermögens oder -wie bei den Grundschulden- in seiner Eigenschaft als Vorerbe?

    Wer sind die Nacherben? Die Abkömmlinge des Vorerben beim Eintritt des Nacherbfalls oder seine Abkömmlinge im Zeitpunkt des Vorerbfalls mit Ersatznacherbenbestimmung i.S. des § 2069 BGB?

  • X ist Eigentümer aufgrund rechtsgeschäftlicher Übertragung (d.h. insoweit nicht Vorerbe). Nacherben sind (mangels anderweitiger Bestimmung) die Abkömmlinge zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls.

  • Demgemäß war der Erblasser Gläubiger des X, sodass keine Konfusion eintritt, wenn X den Erblasser lediglich als Vorerbe (und nicht als Vollerbe) beerbt. Da die Entgeltlichkeit der Aufhebung der Grundschulden kaum nachgewiesen werden kann, wird an der Löschungsbewilligung eines nach § 1913 BGB zu bestellenden Pflegers (samt gerichtlicher Genehmigung nach § 1812 BGB) wohl kein Weg vorbei führen.

    Anders nur -mit einer Mindermeinung-, wenn man davon ausgeht, dass auch die Löschung eines Rechts ohne Zustimmung der Nacherben möglich ist (vgl. Bestelmeyer Rpfleger 1994, 189 m.w.N.).

  • Ich habe einen ähnlichen Fall:

    Gelöscht werden soll eine Eigentümergrundschuld, welche zugunsten des Ehemannes und seiner Ehefrau eingetragen ist. Die beiden sind Miteigentümer zu je 1/2. Der Ehemann ist verstorben und von seiner Ehefrau als befreite Vorerbin beerbt worden. Vorgelegt wird Löschungsbewilligung und Antrag der Ehefrau. Bedarf es hier der Mitwirkung der Nacherben?

    Vielen Dank!

  • Entschuldigung für die späte Antwort!

    Es handelt sich um ein Briefrecht und der Brief wurde ebenfalls von der Ehefrau eingereicht.

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