Wenn ich es richtig verstehe, nehmen titulierte Tabellenforderungen an der Schlussverteilung teil, es sei denn, der Widerspruch wird durch den Bestreitenden (hier: IV) verfolgt, § 179 Abs. 2 InsO.
Nun haben wir hier einen Fall, in dem ein Titel vorliegt, der ist auch vollkommen unstreititg, es ist aber ebenso klar, dass auf die titulierte Forderung bereits Teilzahlungen (leider nicht anfechtbar) geleistet worden sind. Der Gläubiger weigert sich leider standhaft, die Forderungsanmeldung in entsprechender Höhe zurückzunehmen. Er würde also in zu hoher Höhe an der Schlussverteilung teilnehmen.
Wie kann das verhindert werden? Etwa nur durch eine Feststellungsklage des IV?
Grüße.