Vorgehensweise bei titulierten Forderungen

  • Wenn ich es richtig verstehe, nehmen titulierte Tabellenforderungen an der Schlussverteilung teil, es sei denn, der Widerspruch wird durch den Bestreitenden (hier: IV) verfolgt, § 179 Abs. 2 InsO.

    Nun haben wir hier einen Fall, in dem ein Titel vorliegt, der ist auch vollkommen unstreititg, es ist aber ebenso klar, dass auf die titulierte Forderung bereits Teilzahlungen (leider nicht anfechtbar) geleistet worden sind. Der Gläubiger weigert sich leider standhaft, die Forderungsanmeldung in entsprechender Höhe zurückzunehmen. Er würde also in zu hoher Höhe an der Schlussverteilung teilnehmen.

    Wie kann das verhindert werden? Etwa nur durch eine Feststellungsklage des IV?

    Grüße.

  • Woher weißt Du, dass Teilzahlungen geleistet wurden? Aus der Anmeldung, oder hast Du andere schriftliche Informationen?

    Der korrekte Weg wäre m.E. tatsächlich das gerichtliche Verfolgen des Bestreitens durch den IV.

    Wenn es völlig offensichtlich ist, könnte man aber den Weg wählen, nichts zu ändern, den Gläubiger auf seine Möglichkeit hinweisen, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis geltend zu machen und auf die geringere Forderung eine Quote zu zahlen. Dann wäre wiederum der Gläubiger an der Reihe, eine Haftungsforderung gegen den IV geltend zu machen.

    Das Risiko für den IV, dass er seine Pflichten verletzt hat und deswegen Probleme mit dem Insogericht bekommt, sehe ich als nicht so relevant an, wenn es eben offensichtlich ist. Allerdings würde ich das vorher mit dem Gericht besprechen, nicht dass dort eine andere Meinung herrscht.

  • Teilzahlungen sind auf dem Titel zu vermerken.

    Aber nur vom Gerichtsvollzieher, wenn er Geld erhalten hat. Alle sonstigen Zahlungen (z.B. aus Pfändungen oder freiwilligen Zahlungen des Schuldners) sind nicht vermerkt.
    Die Nummer mit der Nichtberücksichtigung im Schlussverzeichnis wäre mal wirklich interessant, wenn tatsächlich Einwendungen vorgebracht werden würden. Ich bin ja der Meinung, dass das mit den Einwendungen nur formal abläuft - ansonsten würde für jegliche Feststellungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da man ja den einfacheren Weg mit den Einwendungen hätte...
    Ist auch immer wieder ein Problem mit bestrittenen Zinsen oder Kosten bei titulierten Forderungen - hier gabs bisher noch keine Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis...

  • Also die Zahlungen liefen nicht über den GV sondern direkt zwischen Schuldner und Gläubiger, auf dem Titel ist nichts vermerkt. Wir haben aber Kontoauszüge, aus denen das ziemlich zweifelsfrei hervorgeht.

    Will halt nur verhindern, dass hier ein Gläubiger zu viel aus der Masse bekommt.

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