Ausspruch über d. Vollstreckbarkeit bei Kostenfestsetzung durch Vollstreckungsgericht

  • Liebe Kollegen,

    ich gehe mit dem Vorsatz schwanger einen "Denkzettel" über die Kostenfestsetzung in der allg. Zwangsvollstreckung zu verfassen. Dabei bin ich u.a. auf folgende Fragestellung gestossen, die ich bisher immer "umschifft" habe.

    Festsetzung gemäß § 11 RVG (gegen eigenen Mandanten): Was ist mit dem Ausspruch über die Vollstreckbarkeit?
    Einen zugrundeliegenden Titel habe ich nicht, dessen Ausspruch über die Vollstreckbarkeit ich übernehemen kann. Trotz lesens im Kommentar habe ich nichts gefunden, hat jemand einen Hinweis ?

    Festsetzung gemäß § 104 ZPO (z.B. Entscheidung gemäß § 765a, §766 ZPO). auch hier fehlt es in der Entscheidung an einem Ausspruch über die Vollstreckbarkeit. Was schreibe ich hinsichtlich der Vollstreckbarkeit in den Kostenfestsetzungsbeschluss.

    Fundstellen wären Klasse.

  • ok, es ging nicht um die Entscheidung wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, sondern um den Auspruch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des KfB

    Selbst wenn ich § 765a unter 788 ziehe ( und dann den Ausspruch aus dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Titel in den Kfb übernehme? - was ist denn eigentlich wenn die Kosten nach § 788 Abs. 4 ZPO dem Gläubiger auferlegt wurden? auch der Auspruch aus dem gegen den Schuldner zu vollstreckenden Titel in den KFb?); bleibt die Frage hinsichtlich der Entscheidungen gemäß § 766 ZPO, wa ist mit dem Auspruch über die Vollstreckbarkeit?

  • Was schreibe ich hinsichtlich der Vollstreckbarkeit in den Kostenfestsetzungsbeschluss.

    Ehrlich gesagt, ich weiß nicht so recht, was du damit überhaupt meinst !

    Ein Kostenfestsetzungsbeschluss selbst wird doch nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt, und die hinsichtlich der Grundlage (Kostenentscheidung) spielt das nur bei § 104 ZPO eine Rolle, bei 788 braucht man eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung hierfür nicht.

  • Festsetzung gemäß § 104 ZPO (z.B. Entscheidung gemäß § 765a, §766 ZPO). auch hier fehlt es in der Entscheidung an einem Ausspruch über die Vollstreckbarkeit. Was schreibe ich hinsichtlich der Vollstreckbarkeit in den Kostenfestsetzungsbeschluss.

    Fundstellen wären Klasse.

    Meinst du jetzt das klassische "aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des AG vom..." wie wir es in den C-Sachen machen?

  • Festsetzung gemäß § 104 ZPO (z.B. Entscheidung gemäß § 765a, §766 ZPO). auch hier fehlt es in der Entscheidung an einem Ausspruch über die Vollstreckbarkeit. Was schreibe ich hinsichtlich der Vollstreckbarkeit in den Kostenfestsetzungsbeschluss.

    Fundstellen wären Klasse.

    Meinst du jetzt das klassische "aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des AG vom..." wie wir es in den C-Sachen machen?

    Wenn das gemeint ist:
    Bei § 765 a ZPO u.ä. : "aufgrund des Beschlusses vom..."
    Bei § 11 RVG: "aufgrund des § 11 RVG..."
    Nix vollstreckbar o. so :D

  • ...Festsetzung gemäß § 11 RVG (gegen eigenen Mandanten): Was ist mit dem Ausspruch über die Vollstreckbarkeit?
    ...
    Festsetzung gemäß § 104 ZPO (z.B. Entscheidung gemäß § 765a, §766 ZPO). auch hier fehlt es in der Entscheidung an einem Ausspruch über die Vollstreckbarkeit. Was schreibe ich hinsichtlich der Vollstreckbarkeit in den Kostenfestsetzungsbeschluss.
    ...

    Kurz die Fragen umformuliert (wie ich sie verstanden habe).

    1. Kann die Klausel bei § 11 RVG vor Rechtskraft erteilt werden. Bedarf es hierzu eines Ausspruchs der vorläufigen Vollstreckbarkeit bzw. kann dieser Ausspruch überhaupt erfolgen?

    2. Kann die Klausel bei § 104 ZPO vor RK erteilt werden. Weiter wie 1.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Vielleicht reite ich ja ein totes Pferd.

    Festsetzung der bisherigen Vollstreckungskosten gemäß § 788 II ZPO gegen den Schuldner:
    Festsetzungsgrundlage ist der Hauptsachetitel gegen den Schuldner (Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 788 Rn. 18). In den Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 788 ZPO übernehme ich den Ausspruch über die Vollstreckbarkeit aus dem Hauptsachetitel gegen den Schuldner ( Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 794 ZPO Rn. 18)- also ggf. ... ist gegen Sicherheitsleistung blabla vollstreckbar-. Vollstreckbare Ausfertigung kann aber sofort erteilt werden (§ 726 ZPO, Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 794 Rn 18).

    Kostenfestsetzung der bisherigen Vollstreckungskosten gemäß § 11 RVG gegen den eigenen Mandanten (Gläubiger). Hier gibt es keine Festsetzungsgrundlage, d.h. keine Titel aus dem ich den Ausspruch über die Vollstreckbarkeit übernehmen kann und muss.
    Bedaf es bei 11 RVG keines Ausspruchs über die Vollstreckbarkeit? oder muss ich ihn für vorläufig Vollstreckbar erklären (Kostenfestsetzung in C-Sachen ist bei mir seeeehr lange her).


    Kostenfestsetzung gemäß § 104 ZPO bei Erinnerung ggf. sofortiger Beschwerde gemäß § 766 ZPO bzw. § 793 ZPO.
    Hier ist Festsetzunggrundlage (§ 103 I ZPO) die in diesem Streitverfahren ergangene Kostenentscheidung (Zöller, ZPO,29. Auflage, §788 Rn. 19 c), diese enthält zwar eine Entscheidung darüber wer die Kosten zu tragen hat, jedoch keine Auspruch über die Vollstreckbarkeit.
    Bleibt ein derartiger Kfb ohne Ausspruch über die Vollstreckbarkeit, oder muss ich reinschreiben der zugrunde liegende Entscheidung ist (vorläufig) vollstreckbar?

  • Bei uns heißt es wie folgt:


  • Hm, das beantwortet nicht meine vielleicht blöden Fragen

  • ;)

  • DANKE, kanst du das auch mit irgendwelcher Theorie oder Fundstellen unterfüttern? Würde gerne in den Merkzettel schreiben, warum das so ist.

  • ...Bedaf es bei 11 RVG keines Ausspruchs über die Vollstreckbarkeit? oder muss ich ihn für vorläufig Vollstreckbar erklären ....

    Wie st679.

    Vielleicht kurz was zum Verständnis. Der Rpfl. kann grundsätzlich keinen eigenständigen Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit vornehmen, da er keine entspr. Entscheidungen trifft, vgl. z.B. § 708 ZPO.

    Bei § 104 ZPO übernimmt ! er lediglich die Entscheidung über die Silei. Nur die ist wichtig, § 751 ZPO. Die vorläuf. Vollstreckbarkeit wird im Regelfall auch mit übernommen, ist aber de facto nebensächlich, weil entweder RK oder vorl. Vollstreckbark. bereits für die Festsetzung ! vorliegen müssen, §§ 103 Abs.1, 704 ZPO.

    Die Vollstreckung aus dem Urteil selbst setzt RK oder vorl. Vollstr.bark. voraus, § 704 ZPO, für die KFB gilt dies nicht, § 794 ZPO unterscheidet so etwas nicht, folglich immer vorl. vollstreckb., d.h. Klausel vor RK möglich, die Beschwerde hat auch keine aufschieb. Wirkung, § 570 ZPO.

    Die Rechte des Schu. werden durch § 798 ZPO ausreichend gewahrt, weil er die einstweil Einst. im RM-verfahren erreichen kann.

    Für § 11 gilt dasselbe, weil Abs. 2 auf das Festsetzungsverfahren und KFB-Vollstreckung verweist, §§ 103, 794 ZPO.

    Verständlich?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Vielen Dank für deine Mühe mir die Grundlagen der Kostenfestsetzung (wieder) beizubiegen.

    Habe e ssoweit verstanden.

    Zu folgender Ausage habe ich noch eine Nachfrage:

    "Bei § 104 ZPO übernimmt ! er lediglich die Entscheidung über die Silei. Nur die ist wichtig, § 751 ZPO. Die vorläuf. Vollstreckbarkeit wird im Regelfall auch mit übernommen, ist aber de facto nebensächlich, weil entweder RK oder vorl. Vollstreckbark. bereits für die Festsetzung ! vorliegen müssen, §§ 103 Abs.1, 704 ZPO."

    Das habe ich so auch in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 794 Rn. 18 gelesen.

    Mir stellt sich jedoch die Frage, ob nicht auch die Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO, § 712 ZPO mit übernommen werden muss, da diese in der Forderungsvollstreckung ja die Folge des § 839 ZPO hat.
    Ist Zöller da nur unpräzise (oder hat dies übersehen), oder gibt es einen nachvollziehbaren Grund dafür die Abwendungsbefugnis nicht mitzuübernehmen.

  • Wenn die Silei zu übernehmen ist, muss alles was Silei betrifft, aufgeführt werden, also auch die Abwendungsbefugnis. Das ist wohl so klar, dass er es nicht ausdrücklich erwähnt hat.

    (Da jetzt wieder alles gerade gebogen ist, gleich noch was zur Verwirrung;). Da § 794 Abs.1 Nr. 2 ZPO keine Unterscheidung zwischen vorläufiger Vollstreckbarkeit (weil diese eben nicht angeordnet werden kann) und RK trifft, könnte man auch stumpf sagen, dass ein KfB immer rk sein muss, damit die Klausel erteilt werden kann, so wohl VG Ansbach, 10.03.2010, AN 9 K 09.01103. Dagegen spricht aber, dass nach § 798 ZPO 2 Wo ab ZU gewartet werden muss. Diese Wartefrist wäre sinnfrei, wenn ein KfB rk sein müsste, denn dann wäre ja die Wartefrist in jedem Fall abgelaufen und § 798 ZPO leerlaufend. Und außerdem, wo ist schon Ansbach ;).)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Dalbello, du reitest das tote Pferd.

    Die Vollstreckungsvoraussetzungen für die ergriffenen ZV-Maßnahmen lagen vor (sonst würdest du deren Kosten nicht festsetzen), ob nun 720a, 839 - also waren sie in der Regel auch notwendig i.S.d. § 788 ZPO.

    Ein Ausspruch über die Vollstreckbarkeit des Ausgangstitels ist sinnlos.
    Wenn er aufgehoben werden sollte, gilt § 788 Abs. 3 ZPO.

    Natürlich nur m. E. - und es ist schon spät, also Feierabend.

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