Mich würden eure Meinungen interessieren. Trotz Recherche habe ich keine Aussage zu folgendem Problem gefunden:
Festsetzung von Räumungskosten wird nach § 788 ZPO beantragt
Titel ist ein Urteil des AG (vorläufig vollstreckbar), allerdings zusätzlich dieser Passus:
"Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von ... €, die auch durch ... selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft erbracht werden kann, abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet."
(Das Urteil dürfte schon lange rechtskräftig sein. Einen Nachweis dafür hat der Gl. mit seinem Antrag nach § 788 ZPO jedoch nicht eingereicht.)
Muss der Passus (zur Abwendungsbefugnis des Schuldners) in den KfB nach § 788 ZPO aufgenommen werden? Oder sollte der Gl. die Rechtskraft noch nachweisen?
(Auswirkungen dürfte ein entsprechender Passus im Pfüb haben, wenn sich dann ggf. ein Pfüb-Antrag anschließt wegen § 839 ZPO).