Sicherungshypothek nach § 155 KostO. Welcher Betrag ?

  • Hallöchen.

    Ich bin (mal wieder) ein wenig verwirrt, und zwar habe ich vorliegen einen Antrag des Notars auf Eintragung einer Sicherungshypothek, und zwar begründet auf seine eigenen Titel nach § 155 KostO ( das habe ich auch das erste Mal :cool: ).

    Soooo..... jetzt hat er eine Forderungsaufstellung beigefügt, die auch enthält Gerichtsvollzieherkosten, und zwar zum einen 66,60 EUR für die Zustellung aller 6 Titel, was meiner Ansicht nach ok ist, da ja ohne Zustellung gar keine Zwangsvollstreckung möglich ist.
    Aber - dazu kommen noch GV-Kosten für die normale (versuchte)Zwangsvollstreckung à 20,50 EUR, dann für die Abnahme der EV à 50,- EUR sowie nochmals 30,60 EUR, die sich der Notar bzw. RA selbst beschert, und zwar EV-Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG.

    Ich habe im Kommentar gefunden, dass die Kosten der Zwangsvollstreckung im Rahmen des § 788 ZPO beigetrieben werden. Heisst das, er muss diese letztgenannten Kosten erst titulieren lassen ??
    Andererseits steht im Kommentar, dass "im übrigen die ZV auch in ein Grundstück unbeschränkt zulässig ist."

    Frage: Kann ich jetzt alles ins Grundbuch eintragen, oder darf ich die Kosten der ZV so, also ohne extra Titel, nicht mit reinnehmen, und es ist bei § 155 KostO irgendwie anders als bei "normalen" Titeln :confused: ??
    Beantragt ist im übrigen natürlich der komplette Betrag.

    Immer wieder was neues.....
    P.S.: Ich habe im Hartmann geblättert und hasse Kostenkommentare:)

  • Die notwendigen Kosten der ZV können zugleich mit der Hauptforderung und ohne eigene Titulierung beigetrieben werden.

    In deinem Falle müssten also die Hauptforderung und die Kosten zusammengerechnet werden und in Summe den ZwaSiHyp-Betrag bilden. Die von dir aufgezählten Kostenbeträge erscheinen mir auch notwendig zu sein. Die Kosten sind nachzuweisen und zwar durch Vorlage der entsprechenden sie begründenden Unterlagen.

    Der Titel nach § 155 KostO ist wie ein normaler Titel zu behandeln, mit der Besonderheit der zweiwöchigen Wartefrist nach § 798 ZPO. Er bedarf einer Vollstreckungsklausel, die der Notar selbst erstellen kann.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hallo,

    titulieren muß er sich die Kosten der Vollstreckung nicht lassen, aber Nachweise über die Kosten müsste er vorlegen. Wie streng du hier bist, bleibt dir überlassen, ich persönlich verlange alle Unterlagen. Wenn die Nachweise vorliegen, kannst du die ZHypo auch eintragen (für die Höhe der Gebühren warte ich auf Kostenprofis). Einzig für die Kosten der Eintragung selbst (GK+RA) kannst nicht eintragen, da das Grundstück bereits kraft Gesetzes dafür haftet. M.E. besteht insoweit kein Unterschied zu "normalen" Titeln, ich lasse mich aber auch gerne eines Besseren belehren.

    Schönen Tag noch,

    Roland

    Edit: Zu langsam, aber immerhin Zweiter :)

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