Arrestvollstreckung

  • Mein Problem geht so: Ich muß einen Freizeitarrest als Beugearrest vollstrecken; der Betroffene hat sich auf die Ladung gestellt und in den Arrest aufgenommen. Der Vollzugsbedienstete protokollierte, daß der Betroffene nach zwei Stunden über Zahnschmerzen geklagt habe, was seiner Meinung nach vorgetäuscht war. Dann hat der Betroffene noch eineinhalb Stunden randaliert und wurde nach insgesamt dreieinhalb Stunden aus dem Freizeitarrest entlassen. Ich finde keine Vorschriften, zum Beispiel analog § 37 StVollstrO, nach denen ich beim nächsten Versuch verfahren könnte. Muß ich die verbüßte Zeit anrechnen? Wie? Und wo steht´s?

  • Damit mein Beitrag nicht so alleine dasteht, erzähle ich noch, wie´s ausgegangen ist:

    Ich habe im Aufnahmeersuchen für den nächsten Arresttermin aufgenommen, daß der Betroffenen entsprechend der bereits verbüßten Zeit eher entlassen wird um einem eventuellen Vorwurf der Freiheitsberaubung im Amt zu entgehen.

    In der Hoffnung, daß meine Kollegen aus dem Forum das auch so gemacht hätten...

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