Hallo,
der Gläubigervertreter hat für eine außergerichtliche Mahnung mit einer Vollstreckungsandrohung eine 1,3-fache Gebühr nach VV 2300 RVG angesetzt. Auf gerichtlichen Hinweis, dass lediglich eine anzurechnende 0,3-fache Gebühr nach VV 3309 RVG anfalle, erklärt er:
Hier ist VV 2300 RVG anzuwenden, weil der Gläubiger den Titel selbst erwirkt hat und den RA zunächst nur mit der außergerichtlichen Mahnung beauftragt habe.
Wie seht Ihr das?