Ansatz einer Gebühr nach VV 2300 RVG für die Vollstreckungsandrohung

  • Hallo,

    der Gläubigervertreter hat für eine außergerichtliche Mahnung mit einer Vollstreckungsandrohung eine 1,3-fache Gebühr nach VV 2300 RVG angesetzt. Auf gerichtlichen Hinweis, dass lediglich eine anzurechnende 0,3-fache Gebühr nach VV 3309 RVG anfalle, erklärt er:
    Hier ist VV 2300 RVG anzuwenden, weil der Gläubiger den Titel selbst erwirkt hat und den RA zunächst nur mit der außergerichtlichen Mahnung beauftragt habe.

    Wie seht Ihr das?

  • mit dieser Argumentatio manövriert er sich selbst ins Abseits aus zweierlei Gründen:

    § 788: Kosten der Zwangsvollstreckung (nicht außergerichtlicher Bettelbriefe)
    § 91: notwendig (wie kann ein nochmaliger Bettelbrief notwendig sein, wenn es schon einen vollstreckbaren Titel gibt?)

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Also der Becksche Komemntar sagt das dazu:

    "Stellt die Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung keinen Zusammenhang mit vorheriger Tätigkeit dar, kann uU auch dort eine Geschäftsgebühr anfallen, wenn der Auftrag nicht von vornherein auf die nach Teil 3 zu vergütende Tätigkeit erstreckt war, zB bei Vorbereitung einer Vollstreckungsabwehrklage, BGH BeckRS 2011, 03189."

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Also der Becksche Komemntar sagt das dazu:

    "Stellt die Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung keinen Zusammenhang mit vorheriger Tätigkeit dar, kann uU auch dort eine Geschäftsgebühr anfallen, wenn der Auftrag nicht von vornherein auf die nach Teil 3 zu vergütende Tätigkeit erstreckt war, zB bei Vorbereitung einer Vollstreckungsabwehrklage, BGH BeckRS 2011, 03189."

    Danke. Hier kam erst der "Bettelbrief", den hat der Schuldner nicht zur Kenntnis genommen, bzw. nicht drauf reagiert

  • Bei der VV 3309 RVG für Vollstreckungsandrohungen finde ich auch noch die Entscheidung BGHIXa ZB 146/03 beachtlich.

    Der Gläubiger muss die Androhung unter verständiger Würdigung der Sachlage für erforderlich, sprich: erfolgversprechend, halten dürfen.

    Das verneine ich regelmäßig bei vorherigen erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuchen oder nach Abgabe der eV.

  • Den Beiträgen #2, #5 und #6 ist voll zuzustimmen. :daumenrau

    Erstaunlich, was es für Gläubiger gibt: Für die Erlangung des Titels wollen sie nichts bezahlen, machen alles selbst. Und für einen Bettelbrief danach, der lediglich in Zahlungsaufforderung und Androhung der Zwangsvollstreckung besteht, was nun wirklich selber zu Papier bringen kann, wollen sie kräftig bezahlen - so gehe ich jedenfalls mit Geld nicht um.

  • Hallöchen, ich hake hier nochmal nach.

    Es liegt ein not. KV vor, wo der Kaufpreis nicht binnen der Frist gezahlt wurde. Es sind Zinsen für die Säumnis entstanden. Der RA hat daher die Verzugszinsen angemahnt und macht hierfür eine 1,3 GG geltend. Erstattungsfähig oder nicht?

  • Hier wird Vollstreckungs- und Erkenntnisverfahren verwechselt. Erstattungsfähig im Rahmen der Zwangsvollstreckung (hier: PFÜB) sind nur notwendige Vollstreckungskosten.

    Die Verzugszinsen aus dem Zahlungsverzug sind dagegen eine materiell-rechtlicher Anspruch, welche im Rahmen des Pfübs nicht berücksichtigt werden können, da es hierbei an einem Vollstreckungstitel fehlt. Wenn der notarielle Kaufvertrag den Vollstreckungstitel bildet (etwa bei Unterwerfung in die ZV hinsichtlich auch der (materiellen) Verzungszinsen), müsste sich der Kollege erst die Vollstreckbare Ausfertigung des KVs besorgen. Ansonsten müsste erst ein Vollstreckungstitel her..

    Aber auch dann sind nicht die Gebühr aus Nr. 2300 sondern aus der Androhung einer vollstreckung (Nr. 3309) gegeben... diese können hingegen (einmalig) festgesetzt werden, bzw. müssen auf die Nr. 3309-Gbühr für den Pfüb angerechnet werden...

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