Hallo, ich bin neu hier und das ist mein allererstes Thema hier... Ich hoffe, dass ich alles richtig mache. Es geht mir um folgendes Problem:
Nach dem Urteil des BFH vom 17.02.2009 (XI R 67/06) sind Umsätze aus einer Betreuungstätigkeit eines zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege gehörenden und gemeinnützigien Zwecken dienenden Vereins von der Umsatzsteuer befreit. Vormals gezahlte USt konnte durch derartige Vereine tlwse. zurückgefordert werden. LG-Präsident hat jetzt soolche Vereine angeschrieben und angefragt, ob derartige Rückfoderungen vom Fiskus erfolgt sind. Wenn ja, will man nun die durch das Vormundschaftsgericht angewiesenen USt-Beträge erstattet verlangen. Daher sind die Vereine angeschrieben worden und um Auskunft gebeten worden bzgl. Aktenzeichen / Name des Betreuten, laufendes od. beendetes Verfahren, Zeiträume der Erstattung, Quelle der Erstattung. Die Vereine teilen jetzt mit, dass - was wohl zutrifft - aufgrund des Zeitablaufs (es geht um Ansprüche vor 2005) und weiterer Umstände die Ermittlung schlicht nicht zu leisten sei.
Frage daher: Kann das (Vormundschafts-)Gericht wegen der Unverhältnismäßigkeit auf eine Rückfoderung der USt verzichten?
Danke im Voraus für Ihre / Eure Hilfe!
MfG
Paul