Umschreibung eines Vollstreckungstitels

  • Hallo,

    mir liegt ein Antrag auf Umschreibung eines Vollstreckungstitels vor. Der A hat sich im Jahre 2000 in notarieller Urkunde der persönlichen Zwangsvollstreckung gegenüber der Gläubigerin X in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Im Jahre 2006 wurde über das Vermögen des A das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Titel wurde im Jahre 2009 wegen der persönlichen Ansprüche auf den Insolvenzverwalter B als Insolvenzverwalter über das Vermögen des A umgeschrieben. Die Gläubigerin trägt nun vor, daß das Insolvenzverfahren aufgehoben sei. Der Titel solle wieder auf den A selbst als Schuldner umgeschrieben werden.
    Ist dies möglich? Es dürfte sich doch um eine Insolvenzforderung handeln, die nicht mehr vollstreckt werden kann.:gruebel:

    Vielen Dank für Eure Hilfe.

  • Hallo,

    mir liegt ein Antrag auf Umschreibung eines Vollstreckungstitels vor. Der A hat sich im Jahre 2000 in notarieller Urkunde der persönlichen Zwangsvollstreckung gegenüber der Gläubigerin X in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Im Jahre 2006 wurde über das Vermögen des A das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Titel wurde im Jahre 2009 wegen der persönlichen Ansprüche auf den Insolvenzverwalter B als Insolvenzverwalter über das Vermögen des A umgeschrieben. Die Gläubigerin trägt nun vor, daß das Insolvenzverfahren aufgehoben sei. Der Titel solle wieder auf den A selbst als Schuldner umgeschrieben werden.
    Ist dies möglich? Es dürfte sich doch um eine Insolvenzforderung handeln, die nicht mehr vollstreckt werden kann.:gruebel:

    Vielen Dank für Eure Hilfe.

    Mal abgesehen davon, dass ich nicht nachvollziehen kann, weshalb so ein Titel überhaupt auf den Insolvenzverwalter umgeschrieben wird, dürfte einer neuerlichen Umschreibung auf den Schuldner nichts im Wege stehen.

    Das es eine Insolvenzforderung ist, ist mE unerheblich, schon wegen § 201 InsO. Soll sich der Schuldner doch bei einer evtl. Zwangsvollstreckung wehren, wenn er in der WVP ist, § 294 InsO, bzw., wenn er schon die RSB erteilt bekommen hat über § 767 ZPO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Grund für die erste Umschreibung würde mich auch interessieren.

    Die Rück-Umschreibung sollte möglich sein.

    Denkbare Fälle, in denen auch vollstreckt werden kann, wären etwa:
    a) Schuldner hat gar keine RSB beantragt (es gibt immer wieder welche, die das schlicht verpeilen)
    b) es handelt sich um eine Deliktsforderung, § 302 InsO (irgendwo las ich mal eine Entscheidung zu einem Fall, in dem der Schuldner eine Straftat begangen und den Schadensersatzanspruch in einer notariellen Urkunde anerkannt hatte ... ah, da: IX ZR 57/09, Rn 3)

    Wenn man Bedenken wegen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Umschreibung hat, kann man ja den Gläubiger auffordern, zumindest mitzuteilen, warum er davon ausgeht, vollstrecken zu dürfen. Kommt dann eine nachvollziehbare Begründung, ist m.E. umzuschreiben. Ob der Gläubiger wirklich vollstrecken darf, wäre im Rahmen eines Rechtsbehelfs des Schuldners gegen die Vollstreckung zu entscheiden.

  • Zunächst vielen Dank für das Interesse und eure Beiträge. Weshalb damals auf den Insolvenzverwalter auch wegen der persönlichen Ansprüche umgeschrieben wurde, kann ich leider nicht nachvollziehen. Bei dem Titel handelt es sich um eine Grundschuldbestellungsurkunde einschließlich dinglicher Unterwerfung und nebst persönlicher Unterwerfung bezüglich einer Forderung in Höhe des Grundschuldbetrages. Damals wurde Umschreibung der Klausel wegen der dinglichen und persönlichen Ansprüche beantragt und auch entsprechend vorgenommen.

  • ach so, auch dinglich. Das war der Punkt der fehlte.

    Ich gehe mal davon aus, dass der Gläubiger zwangsversteigern wollte und jetzt glaubt, nach Beeendigung des Verfahrens ist eine abermalige Umschreibung notwendig..

    wäre aber kritisch zu hinterfragen: V ZB 25/05

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