Fahrzeug pfändbar wenn minderjähriges Kind bei der geschiedenen Frau lebt?

  • Schönen guten Morgen!

    Ich sitze hier vor einem Problem, bei welchem mein Bauchgefühl und mein Kopf irgendwie nicht auf einen Nenner kommen:
    Der Schuldner (Verfahren ist eröffnet) ist berufstätig und kann (wenigstens nach meiner Recherche) seine Arbeitsstelle auch mit dem ÖPNV erreichen. Jetzt hat er aber eine Ex-Frau und ein minderjähriges Kind mit dieser. Beide leben zusammen, aber nicht im Wohnort des Schuldners. Der Schuldner will argumentieren, dass er für die Kontaktpflege mit seinem Kind das Fahrzeug benötigt. Ich würde ihm das auch gerne belassen, zumal es sich hier "lediglich" um einen Motorroller handelt und nicht um eine dicke Luxus-Karosse. Aber ich kann einfach keine gesetzliche Grundlage hierfür finden.
    Könnt Ihr mir vielleicht helfen?

    Vielen Dank schon einmal!

  • Nach Deinen bzw. den Angaben des Schuldners gehe ich davon aus, dass das Fahrzeug dem Insolvenzbeschlag unterliegt. §811 Nr. 5 ZPO kann zwar auch vorliegen, wenn das Fahrzeug vom Ehepartner des Schuldners beruflich benötigt wird, das ist hier ja aber nicht der Fall. Und die bloße Kontakpflege fällt nicht unter § 811 ZPO. Einen Härtefall sehe ich nicht. Ich würde dem Schuldner anbieten, den Roller auszulösen.

  • Naja, sind denn die Behauptungen des Schuldners nachvollziehbar? Wie groß ist denn die Entfernung, wieso kann er seinen Sohn nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen? Ich kann nachvollziehen, dass Du hier Sympathie für den Schuldner hast, würde mir durchaus auch so gehen, wenn Kinder im Spiel sind. Ich denke aber, dass man auch beachten muss, dass ein Leben ohne Fahrzeug für jeden insbesondere mit Kindern ein Erschwernis ist. Der Weg zur Schule/Kindergarten wird aufwändiger, das Einkaufen erschwert etc. Mit der Annahme eines Härtfalls sollte man trotzdem zurückhaltend sein.

  • Nach § 811 Nr. 1 ZPO sind u. a. diejenigen Sachen der Pfändung nicht unterworfen, die dem persönlichen Gebrauch des Vollstreckungsschuldners oder seinem Haushalt dienen, soweit er ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit oder seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf. Die betreffenden Gegenstände brauchen nicht unentbehrlich im strengen Sinne zu sein; maßgeblich ist vielmehr der Bedarf des Schuldners zu einer den Umständen nach angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung. Das ist nicht kleinlich zu beurteilen, vielmehr ist auch der Wandel der Bedürfnisse und Betrachtungsweisen im Verlaufe der Zeit zu berücksichtigen.

    Ohne Motorroller würde er ggf. einen Antrag nach § 850f ZPO stellen, um so Beträge für die Ausübung des Umgangsrechts zu bekommen. Der Verbleib des Motorollers ist daher für die Gläubiger günstiger.

    Verwertbarkeit? Alter d. Motorroller?

    Noch eine Prise Art. 6 GG.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Stimmt eigentlich... Warum sollten die Regelungen bzgl. ÖPNV, die für die Arbeit gelten, nicht auch dafür gelten? Ich habe gerade mal im Internet recherchiert und habe festgestellt, dass er die Strecke (ca. 60 km) auch mit dem Bus und der Bahn erledigen könnte. Sogar am WE. Dauert zwar etwas länger, aber liegt m. E. im Rahmen des Möglichen...
    Vielen Dank!!!!!

  • Da werde ich ihn wohl noch einmal hierher bestellen und mit ihm darüber sprechen, ob die Möglichkeit der Ablösung besteht. Ich glaube, dann wären alle Beteiligten glücklich.

    Ich weiß, ich weiß, das Leben ist kein Ponyhof, aber manchmal braucht der Mensch halt etwas Glücksgefühl!

  • Wenn Du erst einmal lange genug dabei bist, bleibt - so Du Glück hast - maximal ein Realist übrig.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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