Hallo zusammen,
ich bin heute erstmalig mit dem Thema Gerichstkosten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Kontakt gekommen.
Nach meinen bisherigen Recherchen setzt sich diese im Wesentlichen aus den Gebühren nach KV Nr. 2310 ff. und den Auslagen nach KV Nr. 9000 ff. zusammen. Bitte korrigiert mich, sollte dies nicht der Fall sein.
Meine Fräge wäre nun: Ist die Vergütung eines Sachverständigen für eine Schlussrechnungsprüfung mit den Gebühren nach KV Nr. 2310 ff. abgedeckt (weil sie vl. originäre Aufgabe des Rechtspflegers ist) oder können diese zusätzlich als Auslagen nach KV Nr. 9005 angesetzt werden. Oder bin ich vielleicht komplett auf dem falschen Weg?
Über eine Rückmeldung bin ich euch/Ihnen dankbar.
Grüße