Zustimmung der unbekannten Nacherben

  • Hallo, ich habe einen Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung von Geld, das eine nichtbefreite Vorerbin anlegen möchte. Es gibt unbekannte Nacherben, für die bisher (Hausverkauf) eine Ergänzungspflegschaft angeordnet war. Diese Pflegschaft wurde beendet. Es geht ja nun nur über Neuanlegung des Geldes und ich bin nicht sicher, ob ich hier wieder eine Ergänzungspflegschaft für die unbek. Nacherben anordnen muss. Das kommt mir irgendwie albern vor. Möglicherweise wird das Geld jährlich angelegt und das Prozedere läuft jedes Jahr neu ab.Vielleicht ist die Lösung ganz einfach, aber ich habe leider keine Ahnung. LG

  • Für die unbekannten Nacherben kann keine Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB, sondern nur eine Pflegschaft nach § 1913 BGB angeordnet gewesen sein.

    Es ist bei unbekannten Nacherben je nach Sachlage zu erwägen, die Pflegschaft nach § 1913 BGB -jedenfalls bei nicht befreiter Vorerbschaft- als Dauerpflegschaft auszugestalten. Ich habe das einige Male so praktiziert und dies hat problemlos funktioniert.

    Für Geldanlagen wird von einer Mindermeinung vertreten, dass es analog § 1809 BGB mit der Maßgabe anzulegen sei, dass angelegte Gelder nur mit Zustimmung des Nacherben wieder abgehoben oder in der Anlageform geändert werden können (Ordemann MDR 1967, 642). So weit würde ich jedoch nicht gehen wollen.

  • Das sehe ich auch so.Dauerpflegschaft hätte ich auch lieber, aber mein Vorgänger hat diese leider wieder aufgehoben.Ich danke Euch für die Anregungen.

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