BpD und Vormerkung (Windkraftanlage)

  • Hallo ihr Lieben,

    ich hab folgendes Problem:
    Bewilligt und beantragt ist die Eintragung eine bpD (Windkraftanlage) zugunsten des Berechtigten der Windkraftanlage. Ausübung kann nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Dritten überlassen werden. Die bpD erlischt unter der auflösenden Bedingung, dass die Bank X ihr Eintrittsrecht in den Nutzungsvertrag ausübt, spätestens jedoch mit Zeitablauf. Ein Nutzungsvertrag wurde auch eingereicht allerdings ist das nicht der zwischen dem Eigt. und dem Berechtigten?! Hinsichtlich der Bedingung hab ich irgendwie ein Problem wegen des Punktes " Zeitablauf"; das ist doch eigtl. eine Befristung oder bin ich da jetzt völlig falsch? Auflösende Bedingung ist mir ja verständlich, aber mit der weiteren Bestimmung des Zeitablaufs hab ich irgendwie n Problem, zumal ich ja nicht weiss, wann das ist?! Aus dem Nutzungsvertrag ergibt sich zwar eine Vertragszeit aber das ist ja nicht der Nutzungsvertrag zwischen dem Eigt. und meinem Berechtigten..

    Weiterhin soll für die finanzierende Bank X eine Vormerkung eingetragen werden und zwar im Gleichrang mit der bpD. Und zwar zur Absicherung des Falls, dass ein Dritter in den Nutzungsvertrag eintritt und alle Pflichten und Rechte übernimmt. Der Anspruch ist veräußerlich und übertragbar. Funktioniert das mit dem Gleichrang überhaupt? Ich hab bisher nur gelesen, dass die VM im Rang nach der bpD eingetragen wird?

    Schon mal vielen Dank im Voraus!!

  • Die bpD erlischt unter der auflösenden Bedingung, dass die Bank X ihr Eintrittsrecht in den Nutzungsvertrag ausübt, spätestens jedoch mit Zeitablauf.

    Eine Bedinung und eine Befristung.

    mit der weiteren Bestimmung des Zeitablaufs hab ich irgendwie n Problem, zumal ich ja nicht weiss, wann das ist

    Es ist bestimmbar mit Hilfe des Nutzungsvertrages. Warum soll das Grundbuchamt selbst ermitteln können wann die Befristung eintritt?

    Weiterhin soll für die finanzierende Bank X eine Vormerkung eingetragen werden und zwar im Gleichrang mit der bpD.

    Die h.M. lässt für Vormerkungen Ränge zu, warum soll ein Gleichrang unzulässig sein?

  • Okay also bedingt und befristet. Ja bezüglich des Gleichrangs war ich mir einfach nur nicht sicher, weil ich bisher nur von nachrangigen Vormerkungen gelesen hatte.

    Vielen lieben Dank für deine schnelle Antwort!

  • Also mit dem "Zeitablauf" habe ich insofern schon ein Problem, als dass m.E. aus der Bewilligung - jedenfalls nach dem dargestellten Sachverhalt - nicht erkennbar ist, wann die Zeit abläuft.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Gericht kann den Zeitablauf nicht prüfen, daher ist auch nach Zeitablauf eine Löschung nur auf Bewilligung zulässig. Dies ist aber kein Problem bei der Eintragung, da der Befristungseintritt eine bestimmbare Tatsache bleibt.

  • Das Problem ist hier nicht, dass nur das Grundbuchamt nicht erkennen könnte, wann die Zeit abläuft - das wäre in der Tat unschädlich -, sondern dass auch für jeden Dritten nicht erkennbar ist, wann sie abläuft, weil einfach nur auf den "Zeitablauf" abgestellt wird. Ob damit der Zeitablauf des Nutzungsvertrags, der Garantiehaftung für die Anlage, der öffentlichen Förderung oder der christlichen Zeitrechnung gemeint ist, ist allenfalls durch Auslegung ermittelbar. Die kann hier aber m. E. dahinstehen, weil sie jedenfalls zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, weswegen sie im Grundbuchverfahren nicht vorgenommen werden kann.

    Daher wie Ulf und Rpf.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zur Überschrift passend aber in der SuFu nichts gefunden:

    Welchen Geschäftswert nehmt Ihr regelmäßig für die Eintragung einer Dienstbarkeit zur Errichtung einer Windkraftanlage und die damit einhergehende Vormerkung einer Dienstbarkeit gleichen Inhalts zugunsten des Versprechensempfängers an? Gemäß Bewilligung des Eigentümers, die er entsprechend nach dem mir nicht vorliegenden Nutzungsvertrag abgibt, soll der Jahreswert 10.000,- EUR betragen. Das halte ich aber ehrlich gesagt für ein bisschen wenig in Bezug auf das Ausmaß der Belastung. Was meint Ihr, lasst ihr euch dazu den Nutzungsvertrag vorlegen bzw. erklären, welche Entschädigung an den Eigentümer regelmäßig gezahlt wird?:gruebel:

  • Ich versuche immer, mir den Nutzungsvertrag vorlegen zu lassen.
    Klappt aber nicht immer, es besteht ja keine Verpflichtung dazu.

    Allerdings hilft es manchmal, mit der Schätzung des Jahreswertes zu drohen.
    Dabei solltest du dann aber substantiierte Fakten oder Ansätze im Hinterkopf haben, nach denen du begründen kannst, warum du den Jahreswert auf z.B. 50.000 ansetzt.
    Ein "das halte ich ehrlich gesagt ein bisschen wenig in Bezug auf das Ausmaß der Belastung" wäre da ein bisschen dünn.
    Für mich wären 10.000 p.a. bei einer Windkraftanlage okay, da ja drumherum der Bauer noch sein Feld bestellen kann und die Einschränkungen jetzt nicht sooo gravierend sind. Kommt aber natürlich auf die örtlichen Gegebenheiten an (Zuwegung, Leitungen usw.).

  • Abschließend zur Thematik hat Böhringer in einer Fortbildungsveranstaltung "Neues Kostenrecht - Das GNotKG in Grundbuchsachen" Skript aus dem Jahre 2014, S. 194 wie folgt ausgeführt:

    Anhaltspunkt für die Wertbestimmung der bpD ist die zu zahlende Gegenleistung und nicht der nach § 52 GNotKG hochgerechnete Bruttobetrag der Anlage. Das Entgelt (zumeist Miet- oder Pachtzins) ist Grundlage für die Wertbestimmung des Jahresbetrages, der nach § 52 GNotKG entsprechend zu multiplizieren ist.

    Also praktisch das, was rpfl_nds bereits in seinem Post sagte.

    Anders liegt der Fall bei der Vormerkung zur Einräumung der bpD zugunsten der finanzierenden Bank, da kein Nutzungsverhältnis zugrunde liegt, sondern eine Sicherungsvereinbarung, in welcher der Eigentümer (und der Betreiber) seine Einpreisevergütung zur Rückführung des ihm gewährten Darlehens abtritt. Diese soll vergleichbar mit der Vorschrift nach § 109 GNotKG sein, so dass der Geschäftswert in diesem Falle sich nach dem Wert der abgetretenen Einspeisevergütungen nach § 52 GNotKG berechnet, begrenzt auf die Höhe des gewährten Darlehens.

    Beispiel von ranggleichen Eintragungen:
    Dienstbarkeit zugunsten Betreiber - Jahrespachtzins x 20 Jahre
    Vormerkung zur Einräumung einer bpD zugunsten des Betreibers als Versprechensempfänger - Jahrespachtzins x 20 Jahre
    Vormerkung zur Einräumung einer bpD Dienstbarkeit zugunsten der finanzierenden Bank - der höhere Betrag von jährlicher Einpreisevergütung x 20 Jahre oder Darlehensbetrag
    Vormerkung zur Einräumung einer bpD Dienstbarkeit zugunsten der finanzierenden Bank als Versprechensempfänger - der höhere Betrag von jährlicher Einpreisevergütung x 20 Jahre oder Darlehensbetrag

    Also dass es kostenrechtlich auf den Sicherungszweck der in in Rede stehenden Vormerkung zur Einräumung einer Dienstbarkeit im schuldrechtlichen Verhältnis zum gewährten Darlehen der finanzierenden Bank ankommen soll, hätte ich ehrlicherweise nicht erwartet. :gruebel:

  • Vielen Dank für die weiteren Ausführungen.
    Das mit dem Bezug auf den Darlehensvertrag klingt interessant. Ich denke, das werden wir hier intern mal diskutieren, da wir hier sehr häufig diese bpD und Vormerkungen haben.

    Vielleicht bekommen wir dann wenigstens ein paar € mehr als Entschädigung für dieses ganze Geschwurbel ;)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!