Schenkung an Betreuerin

  • Habe gerade eine Rechnungslegung vor mir liegen.
    Die Betroffene -ehem. Lehrerin- hat ca. 400.000€ Vermögen.
    Die Betreuung - auch VS- wurde vor 4 Jahren angeordnet, Betroff. lag damals im Krankenhaus und hatte keinen Menschen.
    Sie bekam eine ehrenamtl. Betreuerin, die ihre Arbeit auch immer ordentl. gemacht
    Die Betroff. ist bescheiden, macht aber schon immer gern Schenkungen ( natürl selbst). Aus der jetzigen RL ist ersichtl. ,dass sie diversen Bekannten Schenkungen gemacht hat, auch höhere Beträge 10.000€.
    Nun ist unter den Beschenkten auch meine Betreuerin ( 10.000€)!
    Die Überweisung hat ganz klar die Betroffene selbst verfügt.
    Auf jeden Fall werde ich die Betroffene mal selbst anhören, mich davon überzeugen, ob sie das auch noch so konnte.
    Was ist wenn ich feststelle, dass dies ganz in ihrem Sinne war?
    Die Betreuung so weiter laufen wie bisher?( Okay, ist wohl Richtersache... aber trotzdem)
    Die Betreuung an sich ist wohl von der Betroffenen grundsätzlich so gewünscht, da sie keine Angehörigen hat, die sich kümmern.

  • Das hat natürlich ein gewisses Geschmäckle, wenn sich die Betreuerin von der Betreuten beschenken lässt. Ist aber im BGB nicht verboten, also nicht zu verhindern.

    Dass die Betroffene trotz angeordneter Betreuung in Vermögensdingen weiter Rechtsgeschäfte tätigen kann, ergibt sich als Umkehrschluss aus § 1903 BGB, ansonsten diese Vorschrift unnötig ist.
    Die Meinung, dass ein Betreuter keine Rechtsgeschäfte mehr tätigen könne, weil der Richter mit der Anordnung der Betreuung festgestellt habe, dass der Betroffene hierzu nicht mehr in der Lage ist (hergeleitet aus § 1896 II BGB), lehne ich ab. Sie ist zu weitgehend. Nur ein nicht mehr geschäftsfähiger Betreuter kann keine Rechtsgeschäfte mehr tätigen, nicht wegen der Betreuerbestellung, sondern wegen des Krankheitsbildes.

    Somit sind die Schenkungen - auch die an die Betreuerin - rechtlich wirksam, falls die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Schenkungen vorlag.

    Ich würde aber die Sache dem Richter vorlegen zwecks Eignungsprüfung; schließlich kann die Schenkung auch durch Seelenmassage oder durch Druck von der Betreuerin initiiert worden sein. Ein integrer Betreuer lässt sich nichts von irgendwie Abhängigen schenken, allenfalls eine Kleinigkeit, nicht aber in der genannten Größenordnung.

  • Sehe ich anders.

    Wenn die Betroffene geschäftsfähig ist, kann sie tun und lassen, was sie will. Und ich sehe auch keinen Grund, weshalb die Betreuerin die Schenkung einer geschäftsfähigen Betreuten nicht annehmen sollte.

    Geht das Ganze testamentarisch im Erbeinsetzungs- oder Vermächtniswege vor sich, ist die Zuwendung wirksam. Weshalb sollte das gleiche Ergebnis nicht auch zu Lebzeiten des Betroffenen herbeigeführt werden können?

  • Wenn die Betroffene geschäftsfähig ist, kann sie tun und lassen, was sie will. Und ich sehe auch keinen Grund, weshalb die Betreuerin die Schenkung einer geschäftsfähigen Betreuten nicht annehmen sollte.

    Geht das Ganze testamentarisch im Erbeinsetzungs- oder Vermächtniswege vor sich, ist die Zuwendung wirksam. Weshalb sollte das gleiche Ergebnis nicht auch zu Lebzeiten des Betroffenen herbeigeführt werden können?

    So sehe ich das auch. Zumal es dem Sachverhalt nach ja wohl eine sehr freigiebige Betreute ist, die wohl große Freude daran hat, andere zu beschenken.
    Wenn da Zweifel bleiben, dann hört man halt, was die Betroffene selbst dazu zu sagen hat - womöglich wäre sie zutiefst verletzt, wenn sie ausgerechnet ihrer Betreuerin nichts mehr zukommen lassen dürfte.

  • sehe ich etwas anders;)

    Wenn sich nach der Anhörung herausstellt, daß die Betroffene die Schenkung so nicht wollte, ganz klar Richtervorlage (Eignung und Prüfung Rückforderung).

    Wollte die Betroffenen die Schenkung so, ist das für die Betroffene in Ordnung, jedoch nicht für die Betreuerin. Diese soll die Interessen der Betroffenen schützen. Wie kann dies vorbehaltlos vom Betreuungsgericht angenommen werden, wenn die Betreuerin selber beschenkt wird? 10.000,00 Euro sind keine Pralinenschachtel, welche o.k. wäre. Der Interessenkonflikt ist Normmotiv, nicht konkret zu prüfen. Ich würde der Betreuerin hier mitteilen, daß sie in Zukunft solche Geschenke nicht mehr annehmen kann. Wenn sie beschenkt werden will, soll sie das Amt abgeben. Vielleicht kann hier eine Vollmacht erteilt werden, welche die Betreuung und damit die Überwachung durch das Gericht überflüssig macht.
    Den Unterschied zu einer letztwilligen Verfügung sehe ich darin, daß die Betreuerin dann nicht mehr als Betreuerin handelt, wenn es zum Todesfall kommt. Vielleicht könnte ein böswilliger Betreuer die Testamentserrichtung beeinflussen, daß ist dann aber Sache des Nachlaßgerichts. Mit der laufenden Betreuung hat dies nichts zu tun (sofern dies nicht herauskommt).
    Solange die Betreuerin für die Interessen der Betroffenen verantwortlich ist, kann sie sich nicht derartige Geschenke machen lassen. Ich persönlich könnte dann nicht mehr davon ausgehen, daß sie unbeeinflußt ihr Amt wahrnimmt.

  • Sehe ich anders.

    Wenn die Betroffene geschäftsfähig ist, kann sie tun und lassen, was sie will. Und ich sehe auch keinen Grund, weshalb die Betreuerin die Schenkung einer geschäftsfähigen Betreuten nicht annehmen sollte.

    Geht das Ganze testamentarisch im Erbeinsetzungs- oder Vermächtniswege vor sich, ist die Zuwendung wirksam. Weshalb sollte das gleiche Ergebnis nicht auch zu Lebzeiten des Betroffenen herbeigeführt werden können?

    Anders als wer?

  • Der Betrag von 10.000,- EUR ist aber schon sehr hoch (2,5% des Gesamtvermögens). Anstandsaufwendungen (Geschenke zu Geburtstagen u.ä.) stellt dies mit Sicherheit nicht dar.

    Und die Betreuung wird ja schließlich nicht umsonst angeordnet worden sein. Nachgehen würde ich der Sache auf jeden Fall. Wenn die Betreuerin derartige Geschenke annimmt, sollte man ggf. über einen Betreuerwechsel nachdenken.

    Edit: Assi war schneller

  • @ DHK: der Begriff "Anstandsschenkung" hat im Zusammenhang mit von der Betreuten selbst gemachten Schenkungen nichts zu suchen.

  • @ DHK: der Begriff "Anstandsschenkung" hat im Zusammenhang mit von der Betreuten selbst gemachten Schenkungen nichts zu suchen.

    Ich weiß, ich wollte hier nur die Ungewöhnlichkeit der Höhe der Schenkung auch durch einen Nichtbetreuten heraus stellen.

    Solche Beträge gibt es nicht einmal zu Anlässen die ich mit dem Begriff zusammenfassen wollte.

  • Ich verstehe die Bedenken immer noch nicht.
    Die Betroffene hat 400.000 EUR. Wenn sie die zu nur 3 % Zinsen angelegt hat, erzielt sie jährlich 12000 EUR Zinsen. Als vormalige Lehrerin kann sie offenbar von ihrer Pension sehr gut leben. Angehörige hat sie lt. Sachverhalt nicht. Mit anderen Worten: sie stinkt vor Geld.

    Und da wollt Ihr ihr das Recht absprechen, mit warmer Hand ihr Vermögen weiterzugeben? An die Menschen, die ihr etwas bedeuten? Wozu - welch Glück - auch die Betreuerin gehört?

  • @15. Meridian

    Es ist schwierig. Daher würde ich auch versuchen, (nur) der Betreuerin meine Auffassung klar zu machen. Die Betroffene würde ich damit nicht tangieren.

    Sicher kann die Betroffene verschenken, an wen sie was will. Der Betreuer muß aber darauf achten, daß ihre Selbstschädigung (welche erlaubt ist) im Rahmen bleibt. Ich bin gerne bereit, bei kleineren Beträgen zu sagen: o. k., 10.000,00 Euro jedoch sind zu viel, egal wie viel Vermögen die Betroffene hat. Was heißt dieser Betrag für die Betreuerin: Kann ich davon ein Jahr gut leben? Wem schenkt die Betroffene als nächstes etwas? Warum nicht mir? Sollte ich sie öfter besuchen? Mach ich die anderen schlecht?...

    Sicher, das ist Spekulation, aber genau das ist das Problem. Die Betreuerin ist in meinen Augen nicht mehr integer, was die Betreuung dieser Betroffenen angeht, jedenfalls im Wiederholungsfall der Schenkung.

    Die Betreuung soll die Betroffene nicht einschränken, der Betreuer, der ihr vom Gericht gestellt und überwacht wird, muß jedoch zuverlässig sein. Und da ich nun einmal nicht in das Gehirn der Leute hineinschauen kann, muß ich mir der Person der Betreuerin sicher sein.

    Wenn der Richter nach Vorlage damit kein Problem hat, bitte schön. Ich würde dann aber die Abrechnungen auch hinsichtilch der Schenkungen genauestens prüfen und jedes Jahr die Betroffene hierzu persönlich anhören.

  • Vielen Dank für eure Antworten -in die eine wie die andere Richtung.
    Immer diese Grübelei in unserem Arbeitsgebiet-und dann bei der Prüfung der Akte durchs Landgericht noch ordentlich belehrt werden !
    Ich werde mich nun erstmal zur Anhörung aufmachen.

  • [h=2]Schenkungsverbot[/h]Die Bestimmung unterwirft den Betreuer einem Schenkungsverbot; unabhängig, ob zu eigenen Gunsten oder zugunsten Dritter. Daneben kann eine Schenkung an den Betreuer, dessen Ehegatten, Lebenspartner oder einen seiner Verwandten in gerader Linie wegen Verstoss gegen § 181 bzw. § 1795 BGB nichtig sein.
    Verstöße gegen das Schenkungsverbot können darüber hinaus strafrechtlich als Untreue gewertet werden (Badische Zeitung vom 20.11.2001= Betreuung Aktuell 4/2001 S. 26). In dem in der Tagespresse berichteten Fall hatte eine ehrenamtliche Betreuerin der Enkelin der Betreuten 10.000 DM für eine Autoanschaffung geschenkt. Das Strafverfahren wegen Untreue (§ 266 StGB) wurde wegen geringer Schuld gegen Zahlung einer Geldauflage von 800 DM (ca. 400 Euro) gem. § 153a StPO eingestellt.
    § 1908i II erweitert die in § 1804 BGB zugunsten von Pflicht- und Anstandsschenkungen enthaltene Ausnahme um "Gelegenheitsgeschenke", die dem Wunsch des Betreuten entsprechen und nach seinen Lebensverhältnissen üblich sind. Siehe zu Schenkungen anläßlich einer Wohnungsauflösung weiter unten.

  • Nicht alles was rechtlich in Ordnung ist, ist geeignet, den Berufsbetreuer nach wie vor als geeignet einzustufen.

    Wir haben hier einen Fall, da hat der Betreuer sich in mehreren Fällen als Begünstigter von Lebensversicherungen der Betreuten eintragen lassen, ist auf ihre Kosten (mit dem Betreuten) ins Kasino gegangen, hat sich als Alleinerben ins Testament schreiben und sich eine Kreuzfahrt schenken lassen.

    In einem anderen Fall wurde für Haushaltsdienstleistungen stets die Firma einer Verwandten des Betreuers engagiert.

    Alles mit dem ausdrücklichen Willen der jeweils Betroffenen.

    Das mag rechtlich in Ordnung sein, als Berufsbetreuer hat er aber m.E. sämtliches Vertrauen verspielt (wurde auch aus allen Verfahren entlassen).

  • @ Beschützer

    Richtig: Schenkungsverbot für den Betreuer, ABER: Nicht für den Betroffenen!!!
    Oder gilt es etwa doch nicht, dass es in Deutschland seit über 20 Jahren keine Entmündigung mehr gibt?

    Wenn der Betroffene etwas verschenken möchte, dann mache ich dazu eine Anhörung. Ich versuche herauszufinden, ob es dem Wunsch des Betroffenen entspricht. Wenn das der Fall ist, mache ich dem Betroffenen keine Vorschriften, was er mit seinem Geld machen darf. Gerade das ist m. E. ein zu tiefer Einschnitt in die Entscheidungsbefugnis des Betroffenen.

    Ich habe gerade eine Genehmigung erteilt für die Abhebung von 4.000,-€ vom Sparbuch des Betroffenen. Er wollte dem Betreuer (Stiefsohn, der sich seit über 10 Jahren zusammen mit der Ehefrau um den ans Bett gefesselten Herren, der geistig jedoch total fit ist, kümmert). Ich hab ihn aufgesucht und eine halbe Stunde mit ihm gesprochen. ER wollte, dass die Kinder das Geld bekommen als Zuschuss für ein neues Auto.
    Ich habe es genehmigt und sehe da keinen Missbrauch und auch kein Schenkungsverbot.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • und wenn der Betreute alles verschenkt hat, zahlt die Staatskasse dem Betreuer die Aufwandspauschale . Ist doch niemand zu schaden gekommen, oder ?

  • So schnell geht das nicht, dass er unter 2.600,-€ kommt.
    Natürlich würde ich nicht solche Beträge genehmigen, dass der Betroffene sich damit mittellos macht.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Sehr interessante Diskussion, die sich letztlich darauf zuspitzt, wie "beschützend" (wie passend;)) das Betreuungsrecht auszulegen ist, bzw. das Betreuungsgericht auftreten kann und darf und soll und muss.

    Ich bin, was Schenkungen angeht, persönlich recht restriktiv und vorsichtig.
    Es besteht einfach ein sehr großes und kaum kontrollierbares Missbrauchspotential, das ich so wenig wie möglich in Kauf nehmen möchte -was nicht heißt, dass ich das nie und niemals mittrage; ist auch schon vorgekommen-

    Im konkreten Fall denke ich, dass die (bereits erfolgte) Schenkung nicht zu beanstanden ist, dass aber -eben um ein "Geschmäckle" zu vermeiden- mit der Betreuerin gesprochen werden sollte, dass sie derartig erhebliche Schenkungen nicht mehr annimmt.
    (wohlbemerkt hat das nichts mit einem Verbot für die Betroffene zu tun; die darf ja weiter Geschenke machen, bzw. anbieten)

    Jedoch hat ein Betreuer mitunter auch mal die Pflicht Entscheidungen zu treffen, oder Diskussionen zu führen, die dem Betroffenen stinken. Und hiervon kann er z.B. durch die Befürchtung keine weiteren Geschenke zu kriegen, abgehalten werden.

    Dass die Betroffene ihr komplettes Vermögen verschenkt ist ja nicht zu befürchten, so wie ich das hier überblicke, ne?
    in welcher Altersklasse bewegen wir uns denn?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • [quote='JoansDong','RE: Schenkung an Betreuerin bin, was Schenkungen angeht, persönlich recht restriktiv und vorsichtig.
    Es besteht einfach ein sehr großes und kaum kontrollierbares Missbrauchspotential, das ich so wenig wie möglich in Kauf nehmen möchte -was nicht heißt, dass ich das nie und niemals mittrage; ist auch schon vorgekommen-

    /QUOTE]

    Ich bin da auch eher vorsichtig in der Richtung unterwegs .
    Die Beschwerdegerichte offenbar jedoch nicht.
    So hat zuletzt das LG Kassel in Rpfl. 2013,S. 146 ff. die Schenkung von 80.000,00 EUR an die beiden Söhne der Betreuten als Anstandsschenkung nach § 1804 BGB zugelassen bzw. eine ablehnende Entscheidung zu § 1812 BGB aufgehoben.

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