1162 oder 1170 ?

  • Ich glaube der Fall ist total einfach und ich sehe den Wald vor Bäumen nicht… wärt ihr mal so lieb mir vom Schlauch zu helfen? (dann liegt das blöde Ding hier nicht übers Wochenende...)

    Für A ist im Grundbuch eine Briefgrundschuld eingetragen. A stirbt, Erbin des A ist B. B stirbt, Erbin der B ist C. C stirbt, Erbe der C ist D.

    Jetzt beantragt der Eigentümer E das Aufgebot des Grundschuldbriefes. Beigefügt hat er eine Löschungsbewilligung nebst eV des D, der eidesstattlich versichert, den Brief noch nie gesehen, von einer Pfändung nichts zu wissen, von der Sache noch nie etwas gehört zu haben. „Ich gehe daher davon aus, dass der Brief verloren gegangen ist.“

    Ich komme ins grübeln, was diese eV angeht (D kann schon auf Grund seines Alters mit Sicherheit nichts dazu sagen, ob A die Forderung abgetreten hat)

    Reicht das? Ist der Brief abhandengekommen? D hat ja schlicht keine Ahnung, ob A die Forderung abgetreten hat… Oder muss der unbekannte Gläubiger aufgeboten werden?

  • Also für ein Aufgebot des Gläubigers ist m- E. kein Raum.

    Erbe des eingetragenen Gl ist der D. Wenn sich aus dem Grundbuch keine Abtretung ergibt, gilt auch für das Gericht grds. der eingetragene Gl. als Berechtigter. Der gute Glaube besteht ja auch zu Gunsten des Gerichts. Zwar kann die GS auch ohne Grundbuch abgetreten werden. Aber ein Zessionar, der die Umschreibung des GB nicht erledigt, ist nicht besonders schutzwürdig.

    Anders wäre es, wenn auch der Erbe des A nicht bekannt wäre. Denn dann wäre die Tatsache, dass es einen Brief gibt, u. a. ein Argument für das Unbekanntsein des Gläubigers. Beim Ausschluss des Gl. würde der Brief dann auch automatisch kraftlos, § 1170 Abs. 2 BGB.

    Das Aufgebot ist demnach für den GS-Brief zu machen. Die eV würde mir reichen, wenn der D mitteilt, ob er im Nachlass des C gesucht und nach dem verbleib des Briefes geforscht hat.

    Ich würde mir auf jeden Fall die Grundakte anfordern.

    Viele Grüße

  • Wenn sich aus dem Grundbuch keine Abtretung ergibt, gilt auch für das Gericht grds. der eingetragene Gl. als Berechtigter. Der gute Glaube besteht ja auch zu Gunsten des Gerichts. Zwar kann die GS auch ohne Grundbuch abgetreten werden. Aber ein Zessionar, der die Umschreibung des GB nicht erledigt, ist nicht besonders schutzwürdig.

    :daemlich:daemlich:daemlich


    :dankescho

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