Hallo,
ich bin erst seit Januar 12 im Grundbuchamt und hoffe, mir kann jemand bei folgendem Problem helfen:
Im September 2011 wurde dem GBA mitgeteilt, dass infolge der Ausführungsanordnung im Flurbereinigungsverfahren am 10.10.2011 der neue Rechtszustand eintritt. Im Januar 2012 hat die Flurbereinigungsbehörde die Berichtigung des Grundbuchs beantragt.
Im Zuge der Berichtigung der Grundbuchblätter musste ich feststellen, dass in 4 Blättern trotz der Ausführungsanordnung noch folgende Eintragungen erfolgt sind (Beurkundungen jeweils bzgl. der untergegangenen Einlageflurstücke):
1. Beurkundung AV + Grundschuld am 15.12.2011
Eingang Antrag beim GBA am 20.12.2011
Eintragung AV + GS im GB am 20.12.2011
2. Löschungsantrag bzgl. GS vom 24.10.2011
Eingang Antrag beim GBA am 07.11.2011
Eintragung Löschung GS am 10.11.2011
3. Beurkundung Auflassung (bisher herrenloses Grundstück) + Löschungsbewilligung GS am 05.07.2011
Eingang Antrag beim GBA am 08.11.2011
Eintragung Auflassung + Löschung GS am 04.01.2012
4. Beurkundung Auflassung + Löschung AV am 09.11.2011
Eingang Antrag beim GBA am 20.10.2011
Eintragung Auflassung + Löschung AV am 17.11.2011.
M.E. hätten die Eintragungen 1.,3. und 4. nicht vorgenommen werden dürfen und können, da a) ab Eintritt des neuen Rechtszustandes eine tatsächliche Eintragungssperre besteht und b) eine Verfügung über die Einlagegrundstücke gar nicht mehr möglich war.
Die Eintragung zu 2. dürfte unschädlich sein, stimmt allerdings nicht mit den Unterlagen der Flurbereinigungsbehörde überein.
Wie komme ich hier raus? Amtswiderspruch nach § 53 GBO? Löschung nach § 84 GBO geht m.E. nicht (gilt wohl nur für gegenstandslose Eintragungen in Abt. II und III).
Vielen Dank schon mal.