Kostenhaftung erfolglose Teilungsversteigerung

  • Hallo allerseits!

    Mir wurde gerade folgende Frage gestellt:
    wer haftet im Falle der Antragsrücknahme für die Kosten des Teilungsversteigerungsverfahrens?
    Das Verfahren wurde zunächst von Antragsteller A beantragt (+ angeordnet), von welchem auch der Vorschuss erfordert wurde.
    Es erfolgte dann der Beitritt von Antragsteller B.
    Sofern nun das Verfahren (infolge beiderseitiger Antragsrücknahmen) aufgehoben wird, wer haftet dann für die weiteren Kosten (die über den Betrag des geleisteten Vorschusses hinausgehen)?
    Ich bin ja schon der Meinung, dass beide Antragsteller haften, aber dazu finde ich leider nichts.
    Für alle hilfreichen Kommentare und Hinweise bin ich dankbar! (Über die Suchfunktion habe ich kein vergleichbares Beispiel gefunden.)
    Gruß

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • §§ 26, 31 GKG.
    Ob die gesamtschuldnerische Haftung aber auch solche Kosten betrifft, die vor bzw. nach Beitritt/Aufhebung eines Antragstellers entstanden sind (z.B. Beitritt erst nach Gutachtenerstellung)? Man kann das damit bejahen, da die Kosten ja auch entstanden wären, hätte nur der zweite Antragsteller das Verfahren betrieben. Im Gesetz steht auch nichts zu einer zeitlichen Zäsur, habe aber keinen Kommentar bemüht. Bei nachträglichen Kosten nach Aufhebung sehe ich das jedoch anders.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Araya:
    Wie siehst du das denn bei nachträglichen Kosten nach Aufhebung?
    §§ 26, 31 GKG sind mir durchaus geläufig. Es geht mir ja eben um diese spezielle Thematik. Einen Kommentar habe ich bereits bemüht; darin bin ich allerdings diesbezüglich auch nicht fündig geworden. Grundsätzlich würde ich eine zeitliche Zäsur verneinen.... :gruebel:
    Vorliegend wurde auch bereits ein Großteil der entstandenen Kosten im Vorschussweg gezahlt (von A). Mir wurde nun eben nur die Frage gestellt, ob B haftet, wenn A den "Rest" nicht zahlen würde. Tendenziell würde ich die (restlichen) Kosten zunächst auch von A erfordern.

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Das ist unter dem Strich ja Sache der Kasse. Du hast zwei Kostenschuldner. Die gibst du an. Du suchtst dir einen Erstkostenschuldner aus und gibst den anderen als Zweitkostenschuldner an.
    Ich verstehe bloß nicht, wie bei der Kosten nach der Aufhebung entstehen.

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  • Hier hilft doch die Kostenverfügung: Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner, sollen aber im Zweifel nach Kopfteilen in Anspruch genommen werden. Also schuldet jeder mindestens die Hälfte der Gesamtkosten und haftet noch für den Rest, daher erhält A nichts von seinem Vorschuss zurück. Somit würde ich den Rest von B anfordern.

    Eine zeitliche Zäsur kommt doch nur für Kosten in Frage, die nach der Aufhebung des Verfahrens für A bzw. B entstanden sind (vorherige kamen beiden zu Gute)
    Beispiel: A beantragt, zahlt Vorschuss, B tritt bei. Gutachter wird beauftragt, A nimmt zurück, B erst nach TB.

    A und B haften als Gesamtschuldner für die ermäßigte Verfahrensgebühr und die Gutachterkosten
    B haftet allein für die restliche Verfahrensgebühr.

  • Bei nachträglichen Kosten (Ast. 1 und 2, 1 nimmt Antrag zurück, dann aber erst Gutachtenauftrag) haftet Ast. 1 nicht für die Kosten des Gutachtens. Dieser hat vorher den Antrag zurückgenommen, hatte kein Interesse mehr an dem Verfahren. Diese Kosten wären also nicht entstanden, hätte er alleine betrieben. Das ist für mich der Unterschied zu einem BeitrittsAst., der seinen Antrag nicht zurücknimmt. Auch wenn die Kosten eventuell vor seinem Beitritt entstanden sind, wären sie auch entstanden, hätte er alleine betrieben. Ast 1 hat ja eventuell gerade wegen des Kostenrisikos (z.B. bei wahrscheinlicher Erfolglosigkeit) den Antrag zurückgenommen. Und nur weil Ast. 2 dies egal ist, soll 1 dann für diese Kosten haften? Finde ich unbillig. Im Zweifel Bezirksrevisor fragen.

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