Falsche Angaben im Beratungshilfeantrag

  • So auf ein neues...

    Nachträglicher Beratungshilfeantrag.

    Antragsteller bezieht die üblichen Leistungen und gibt an, nicht über Grundbesitz zu verfügen.

    Dummerweise habe ich zurzeit seine Hütte in der K-Abteilung unter dem Hammer.

    Bei der Beratungshilfe geht es um einen Widerspruch gegen einen Jobcenterbescheid, dem Ast. wurden die Leistungen gestrichen zwecks Aufrechnung. (warum genau hab ich nicht verstanden)

    Der Anwalt widerspricht diesem Bescheid und gibt in seinem Schreiben an, dass der Ast. Mietzahlungen an seine Mutter vornimmt. Er wohnt laut Adresse aber noch in dem Haus welches sich in seinem Eigentum befindet! Die Übernahme der Mietkosten wurde wohl durch das Jobcenter abgelehnt.... :gruebel:

    Darf ich das denn wenigstens mal zurückweisen wegen Lug und Betrug und falschen Angaben und Unsinn und überhaupt???

  • Unabhängig davon könnte aber das selbst bewohnte Eigenheim Schonvermögen sein. Einzusetzen ist es dann, wenn ein Verkauf absehbar ist, da dann der Schutz des Familienheims nicht greifen soll. Selbes wohl bei Versteigerung. Aber: hier wird wohl nichts an Vermögen rauskommen (nicht umsonst in der Versteigerung ).

  • Auf der einen Seite findet § 124 Nr. 2 ZPO zwar keine direkte Anwendung, aber mit welcher Berechtigung sollte bei der PKH/VKH einen Aufhebung nach § 124 Nr. 2 ZPO möglich sein, das Gericht aber im Rahmen der BerH verpflichtet sein, trotz vorsätzlich oder fahrlässig falscher Angaben eine Bewilligung auszusprechen?

    Zu der Frage, ob für die Angelegenheit überhaupt Beratungshilfe zu bewilligen wäre (s. #2) oder die finanziellen Voraussetzungen vorliegen würden, hätte der Ast. richtige und vollständige Angaben gemacht (# 3) käme ich daher gar nicht mehr.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Was das Haus angeht, sollte man sich vielleicht auch gedanklich damit befassen, dass es möglicherweise deshalb nicht angegeben wurde, weil der Antragsteller wegen des Zwangsversteigerungsverfahrens subjektiv die Vorstellung hatte, es sei nicht mehr "sein" Haus.

    Worin der vermeintliche Sozialhilfebetrug liegen soll, hat sich mir auch noch nicht erschlossen. Der Sachverhalt in #1 erlaubt m.E. nämlich auch die Auslegung, dass der Antragsteller in dem Haus zwar noch gemeldet ist, aber andernorts (= in der/einer Wohnung seiner Mutter) wohnt.

  • § 124 Nr. 2 ZPO finde ich riesig. Denke den werde ich nutzen.

    Also er wohnt definitiv noch in diesem Haus, er hat auch diese Anschrift angegeben. Allerdings habe ich noch einen Blick ins Grundbuch geworfen: Seine Mutter hat ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB an dem Grundstück. Und ich weiß dass eine Wohnung in dem Haus ausgebrannt war. Vielleicht hat er in der Folge die Wohnung von seiner Mutter in seinem eigenen Haus gemietet...

  • § 124 Nr. 2 ZPO finde ich riesig. Denke den werde ich nutzen.
    ...

    Zuerst brauchst du mal eine Grundlage für die Anwendung von PKH-Vorschriften bei BerH, ja mgl., vgl. AG Halle, 21.01.2011, 103 II 4298/10.

    Dann ist umstritten, ob auch aufzuheben ist, wenn richtige Angaben auch zur Bewilligung geführt hätten, vgl. Zöller, § 124 Rdn. 5 f..

    UND, Nr. 2 ist regelt die Aufhebung nach !! Bewilligung, hier werden aber die unrichtigen Angaben vor! Bewilligung ersichtlich. Einfach den Rechtsgedanken anzuwenden, erscheint mir ein wenig dünn.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Beratungshilfe ist ja noch nicht bewilligt, daher ist keine Aufhebung analog § 124 ZPO möglich und auch nicht erforderlich. Schließlich kann man ja immer noch vor Entscheidung über den Antrag aufklären, ob was da ist oder nicht.

    Aus diesem Grund würde ich daher Zwischenverfügung erlassen und Anwalt bitten, entsprechend aufzuklären. Dann kann man ja auch nachfragen, wie sich das Konstrukt mit selbstbewohnter Immobile und Wohnungsanmietung von der Mutter im vielleicht gleichen Haus verhält.

    Zur Frage, ob man wegen dieser Angelegenheit BerH bewilligen kann, möchte ich mich hier nicht äußern, das sieht wohl jeder anders. Auch arbeitet jede ARGE, jedes Jobcenters anders mit riesigen qualitativen Unterschieden. Dass muss dann jeder Rpfl im Einzelfall entscheiden, ob Schein gerechtfertigt ist oder nicht. Vermutlich würde ich hier Beratungserfordernis bejahen.

    Ich fahre grundsätzlich harte Linie in Beratungshilfesachen und bei der Prüfung der Bedürftigkeit - habe auch schon viele Akten an die StA weitergeleitet - , aber hier würde ich dem Antragsteller schon die Chance geben, sich zu seinem Grundbesitz zu äußern, vielleicht denkt er wirklich, ihm gehöre das Haus aufgrund laufenden Versteigerungsverfahrens nicht mehr.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!