Hallo liebes Forum,
ich bräuchte mal eure Hilfe:
A ist als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück wird nun an die Tochter T übertragen.
Es wird eine Rückerwerbsvormerkung zugunsten von A und B (Ehefrau des A) als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB beantragt. NAch dem zugrundeliegenden Anspruch kann zu Lebzeiten nur A alleine den Anspruch gelten machen und B erst nach dessen Tod.
In dieser Konstellation kann ich doch keine RückAV gemäß § 428 BGB eintragen?! Oder hab ich da was grundlegend falsch verstanden???
Viele Grüße
melanie