Zahlung aufgrund VZV

  • Guten Morgen,

    ich habe ein vorl. Zahlungsverbot und einen Pfüb bezüglich eines Bankkontos erstellt. Die Bank zahlt aufgrund des VZV und gibt das Konto wieder frei; der Pfüb ist noch nicht erlassen.

    Ich dachte immer, die Bank darf erst zahlen, wenn der Pfüb zugestellt wurde und das Konto bleibt bis dahin gesperrt - vorausgesetzt, der Pfüb geht innerhalb der Monatsfrist ein. Oder liege ich hier falsch? Was machen ich denn mit den Kosten für den Pfüb?

  • Guten Morgen,

    ich habe ein vorl. Zahlungsverbot und einen Pfüb bezüglich eines Bankkontos erstellt. Die Bank zahlt aufgrund des VZV und gibt das Konto wieder frei; der Pfüb ist noch nicht erlassen.

    Ich dachte immer, die Bank darf erst zahlen, wenn der Pfüb zugestellt wurde und das Konto bleibt bis dahin gesperrt - vorausgesetzt, der Pfüb geht innerhalb der Monatsfrist ein. Oder liege ich hier falsch? Was machen ich denn mit den Kosten für den Pfüb?



    Die Bank hat aufgrund des VZV gezahlt?! Also wie du schon richtig erkannt hast, darf ausgrund des VZV nicht ausgezahlt werden an den Schuldner, dass Geld bekommt aber nicht der Gl., sondern erst wenn binnen 1 Monats der Pfüb eingeht und auch erst da nach Ablauf der 4 Wochen Frist des § 835 ZPO. Ja die Kosten für den Pfüb........ diese sind normal notwendig da nur mit Pfüb das Geld fliesst. Würde es hier genauso sehen, da Fehler von der Bank nicht zu deinen Lasten gehen kann

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Aufgrund des VZV darf der DS nicht zahlen, da das VZV lediglich arrestieren soll. Der Schuldner hätte ggf. Regressansprüche gegen den DS, da eine Leistung unzulässig ist.

  • Und was ist, wenn der Schuldner der Bank gesagt hat, dass sie zahlen soll, weil er an sein Konto ran muss? Kann ja auch nicht sein, dass die Bank oder gar der Schuldner auf den PfÜB warten muss. Die (dann unnötigen) Kosten zahlt nämlich er!

    Wenn er einsieht, dass die Zahlung zu erfolgen hat, wird die Bank auf seine Anweisung hin wohl auszahlen müssen. (?)

  • Und was ist, wenn der Schuldner der Bank gesagt hat, dass sie zahlen soll, weil er an sein Konto ran muss? Kann ja auch nicht sein, dass die Bank oder gar der Schuldner auf den PfÜB warten muss. Die (dann unnötigen) Kosten zahlt nämlich er!

    Wenn er einsieht, dass die Zahlung zu erfolgen hat, wird die Bank auf seine Anweisung hin wohl auszahlen müssen. (?)



    Wenn mit VZV gleichtzeitig Pfübantrag gestellt wurde, sehe ich die Kosten auf jedenfall als notwendig an, da der Gl ja nicht wissen konnte, das die Bank aufgrund des VZV zahlt

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Auf dem Überweisungsbelege steht: "Auskehrung durch X-Bank zu Pfändungs- maßnahme".

    Eigentlich dürfte es doch keine Rolle spielen, ob der Schuldner die Zahlung möchte, oder nicht. Arrest ist Arrest.

  • Ich hatte es, erfreulicherweise, auch schon häufiger, dass aufgrund eines VZV gezahlt wurde. Da ich nicht immer sogleich einen Pfüb mit beantrage, habe ich mir das dann sogar gespart, passiert ist bislang nichts.

    Die Kosten des PfÜb sind in deinem Falle erstattungsfähig, wobei es ja letztlich nur um die GK geht, richtig?

  • Arrest ist zwar Arrest, jedoch ist im Rahmen des Arrestes eine Pfandverwertung, sprich Überweisung ausgeschlossen. Ein Drittschuldner darf also nur noch an Gläubiger und Schuldner gemeinsam leisten. Sollte nicht rechtzeitig PfÜb ergehen, müsste zurückgezahlt werden. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist als Rechtsgrund zum Behaltendürfen deshalb auch dann nötig, wenn der Drittschuldner bereits vor Fristablauf gezahlt hat (so Musielak/Becker ZPO 9. Aufl. § 845 Rn. 6).

    Wenn der Schuldner mit der Zahlung einverstanden sein sollte, bestehen aber gegen die Verfahrensweise der Bank wohl keine Bedenken. Heikel wird es, wenn er nicht einverstanden ist ...

  • Abgesehen davon, dass die GV-Kosten für das VZV nicht mitüberwiesen wurden, geht es dann tatsächlich nur um die GK für den Pfüb. Denn eigentlich müsste ich diesen ja zurücknehmen, oder?

  • Abgesehen davon, dass die GV-Kosten für das VZV nicht mitüberwiesen wurden, geht es dann tatsächlich nur um die GK für den Pfüb. Denn eigentlich müsste ich diesen ja zurücknehmen, oder?

    Wieso zurücknehmen? Den brauchst Du ggf. noch als Rechtsgrund, wenn Du die Kohle behalten willst

  • Du hast aber keine Rechtsgrundlage, das Geld zu behalten, weil das VZV nach § 845 ZPO wie ein Arrest nach § 930 ZPO wirkt. Im Rahmen des Arrestes kann nur schuldbefreiend an beide Parteien geleistet werden. Willst Du das Geld behalten, brauchst Du den PfÜb als Rechtsgrundlage, vgl. Musielak/Becker ZPO 9. Aufl. § 845 Rn. 6

  • Da freue ich mich vor einer dreiviertel Stunde noch, dass wir diese Kollision bislang nicht hatten, und promt habe ich jetzt auch eine solche Akte auf dem Tisch :schock:.

    Wir hatten nach Erlass des VB ein VZV beantragt. Der VB wurde zugestellt und wir haben ihn seit dem 17.04.2012. Am gleichen Tag habe ich noch einen PfÜb beantragt und heute sehe ich auf den Kontoauszügen die Zahlung gem. VZV (ok, ohne GVZ-Kosten).

    Nun, der Antrag läuft, die GK sind entstanden. Wenn ich den PfÜb als Rechtsgrundlage brauche, lasse ich das Verfahren jetzt so weiterlaufen und informiere den DS nach Erlass über die erfolgte Zahlung und offene Restforderung oder muss ich schon das angerufene Gericht informieren?

  • Da freue ich mich vor einer dreiviertel Stunde noch, dass wir diese Kollision bislang nicht hatten, und promt habe ich jetzt auch eine solche Akte auf dem Tisch :schock:.

    Wir hatten nach Erlass des VB ein VZV beantragt. Der VB wurde zugestellt und wir haben ihn seit dem 17.04.2012. Am gleichen Tag habe ich noch einen PfÜb beantragt und heute sehe ich auf den Kontoauszügen die Zahlung gem. VZV (ok, ohne GVZ-Kosten).

    Nun, der Antrag läuft, die GK sind entstanden. Wenn ich den PfÜb als Rechtsgrundlage brauche, lasse ich das Verfahren jetzt so weiterlaufen und informiere den DS nach Erlass über die erfolgte Zahlung und offene Restforderung oder muss ich schon das angerufene Gericht informieren?



    Ich würde dem Gericht duie Zahlung mitteilen, eine korrigierte Forderungsaufstellung schicken und die Sache weiterlaufen lassen

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Da freue ich mich vor einer dreiviertel Stunde noch, dass wir diese Kollision bislang nicht hatten, und promt habe ich jetzt auch eine solche Akte auf dem Tisch :schock:.

    Wir hatten nach Erlass des VB ein VZV beantragt. Der VB wurde zugestellt und wir haben ihn seit dem 17.04.2012. Am gleichen Tag habe ich noch einen PfÜb beantragt und heute sehe ich auf den Kontoauszügen die Zahlung gem. VZV (ok, ohne GVZ-Kosten).

    Nun, der Antrag läuft, die GK sind entstanden. Wenn ich den PfÜb als Rechtsgrundlage brauche, lasse ich das Verfahren jetzt so weiterlaufen und informiere den DS nach Erlass über die erfolgte Zahlung und offene Restforderung oder muss ich schon das angerufene Gericht informieren?

    Ich würde dem Gericht duie Zahlung mitteilen, eine korrigierte Forderungsaufstellung schicken und die Sache weiterlaufen lassen

    OK. Dann mache ich das mal so.

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

  • Da freue ich mich vor einer dreiviertel Stunde noch, dass wir diese Kollision bislang nicht hatten, und promt habe ich jetzt auch eine solche Akte auf dem Tisch :schock:.

    Wir hatten nach Erlass des VB ein VZV beantragt. Der VB wurde zugestellt und wir haben ihn seit dem 17.04.2012. Am gleichen Tag habe ich noch einen PfÜb beantragt und heute sehe ich auf den Kontoauszügen die Zahlung gem. VZV (ok, ohne GVZ-Kosten).

    Nun, der Antrag läuft, die GK sind entstanden. Wenn ich den PfÜb als Rechtsgrundlage brauche, lasse ich das Verfahren jetzt so weiterlaufen und informiere den DS nach Erlass über die erfolgte Zahlung und offene Restforderung oder muss ich schon das angerufene Gericht informieren?

    Am 17.04. VB zugestellt und heute schon das Geld auf dem Konto? Von wem kam das Geld denn? Es dürfte doch nicht aufgrund des VZV gekommen sein, weil die Zustellung und die Überweisung an zwei Tagen nicht möglich sein dürfte. Oder wurde das VZV vorher schon beantragt?

  • Da freue ich mich vor einer dreiviertel Stunde noch, dass wir diese Kollision bislang nicht hatten, und promt habe ich jetzt auch eine solche Akte auf dem Tisch :schock:.

    Wir hatten nach Erlass des VB ein VZV beantragt. Der VB wurde zugestellt und wir haben ihn seit dem 17.04.2012. Am gleichen Tag habe ich noch einen PfÜb beantragt und heute sehe ich auf den Kontoauszügen die Zahlung gem. VZV (ok, ohne GVZ-Kosten).

    Nun, der Antrag läuft, die GK sind entstanden. Wenn ich den PfÜb als Rechtsgrundlage brauche, lasse ich das Verfahren jetzt so weiterlaufen und informiere den DS nach Erlass über die erfolgte Zahlung und offene Restforderung oder muss ich schon das angerufene Gericht informieren?

    Am 17.04. VB zugestellt und heute schon das Geld auf dem Konto? Von wem kam das Geld denn? Es dürfte doch nicht aufgrund des VZV gekommen sein, weil die Zustellung und die Überweisung an zwei Tagen nicht möglich sein dürfte. Oder wurde das VZV vorher schon beantragt?

    Das VZV wurde bereits vor Zustellung des VB an den Schuldner beantragt, am 17.4. ist der VB beim Gläubigervertreter eingegangen, wann das VZV zugestellt wurde, ist nicht bekannt.
    Zahlung kam laut Kontoauszug vom Schuldner mit Hinweise "vorl. Zahlungsverbot". Ob es vom "arrestierten" Konto kam, kann ich nicht sagen.

  • Wir wurden gestern von einer Bank angerufen. Der Kunde wollte, das aufgrund des VZV die Forderung ausgeglichen wird. PfÜb war bereits beantragt, aber die GK sind anstandslos mit überwiesen worden.
    Das hätte der Schuldner auch leichter haben können...

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