Zeitpunkt der Bedürftigkeitsprüfung

  • Hallo zusammen,

    wenn der RA im August 2011 aufgesucht wurde und mir jetzt der Antrag auf nachträgliche Bewilligung vorliegt, welches ist dann der relevante Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit? Schoreit/Groß sagt, dass auf den Beginn der Beratung abzustellen ist. Ok, dann also August 2011. Weiter heißt es aber, dass "der Unbilligkeit im Falle des Verlusts der Bedürftigkeit während des Prüfungsverfahrens dadurch zu begegnen ist, dass der Zeitpunkt dahin präzisiert wird, dass das Gericht bei der Prüfung den Erkenntnisstand im Zeitpunkt der nicht hinausgeschobenen oder sonst verzögerten Entscheidungsreife zu Grunde zu legen hat".:gruebel:. Bin etwas verwirrt. Aus dem Antrag ist nicht ersichtlich, wann die Angelegenheit beendet worden ist, so dass ich nicht weiß, wann der Antrag hätte eingereicht werden können. Wie handhabt ihr das?

  • Ich persönlich stelle auf den Zeitpunkt ab, wo er das Beratungsbedürfnis bei sich entdeckt hatte.

    Nur so lässt sich verhindern, dass Jemand absichtlich "verarmt", um in den Genuss von sozialen Leistungen zu kommen.

  • Ich gehe immer von dem Zeitpunkt aus, in dem die erste Tätigkeit des Rechtsanwalts erfolgte und dieser die
    Voraussetzungen selbst prüfen konnte ( so auch Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel: Beratungs-und Prozess-,Verfahrenskostenhilfe Rnr.21).
    D.h. entweder Unterschrift des RA auf dem Formular oder Datum des ersten Schriftsatzes.

  • ... Datum des ersten Schriftsatzes.

    Noch früher: Zeitpunkt der Entgegennahme des BerH-Mandates. Und wenn der Mandant danach im Lotto gewinnt: es ist und bleibt ein BerH-Mandat, wir sind nicht berechtigt, anders abzurechnen, § 8 BerHG, § 44 RVG.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Hallo zusammen,

    wenn der RA im August 2011 aufgesucht wurde und mir jetzt der Antrag auf nachträgliche Bewilligung vorliegt, welches ist dann der relevante Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit? Schoreit/Groß sagt, dass auf den Beginn der Beratung abzustellen ist. Ok, dann also August 2011. Weiter heißt es aber, dass "der Unbilligkeit im Falle des Verlusts der Bedürftigkeit während des Prüfungsverfahrens dadurch zu begegnen ist, dass der Zeitpunkt dahin präzisiert wird, dass das Gericht bei der Prüfung den Erkenntnisstand im Zeitpunkt der nicht hinausgeschobenen oder sonst verzögerten Entscheidungsreife zu Grunde zu legen hat".:gruebel:. Bin etwas verwirrt. Aus dem Antrag ist nicht ersichtlich, wann die Angelegenheit beendet worden ist, so dass ich nicht weiß, wann der Antrag hätte eingereicht werden können. Wie handhabt ihr das?

    Ich selbst stelle immer auf das Antragsdatum ab, d.h. Unterschrift des Antragstellers mit Datum. Schoreit/Groß möchte uns wohl sagen, dass Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen keinen rückwirkenden Einfluss mehr auf den Antrag haben dürfen, wenn gerichtliche Zwischenverfügungen ergangen sind. Abzustellen ist immer auf den Zeitpunkt der Beantragung der BerHilfe. Zu beachten wäre vielleicht hier, ob zu diesem Zeitpunkt auch schon das konkrete rechtliche Problem bestand.
    Zu deinem Problem gibt es einen Meinungsstreit; eine Meinung ist, dass die nachträgliche BerHilfe unabhängig von Ende des Verfahrens bewilligt werden kann, jedoch die Vergütung noch nicht erfolgt. Die andere Meinung ist, dass erst nach Abschluss der Angelegenheit und Fälligkeit der Vergütung über die nachträgliche Bewilligung von BerHilfe entschieden werden muss. So wohl auch Lissner, Germann, BerH. Hierzu findest du auch im Forum einige Beiträge, die beide Auffassungen stützen. ;)

  • ... Datum des ersten Schriftsatzes.

    Noch früher: Zeitpunkt der Entgegennahme des BerH-Mandates. Und wenn der Mandant danach im Lotto gewinnt: es ist und bleibt ein BerH-Mandat, wir sind nicht berechtigt, anders abzurechnen, § 8 BerHG, § 44 RVG.

    Der Lottogewinn ist ja nur von theoretischer Natur. Viel schlimmer finde ich hier das pauschale Scheidung und Folgesachen. Zum Antragszeitpunkt war der Mandant vielleicht noch mittellos, was sich dann dadurch blitzartig dreht, dass Trennungsunterhalt gezahlt wird oder Sparbücher aufgelöst werden. Oder ein Partner zieht mal kurz aus der gemeinsamen Immobilie (natürlich lastenfrei) aus und zu seinem neuen Lebenspartner.

  • Ich hätte nichts gegen die Möglichkeit einer nachträglichen Überprüfung wie bei VKH oder PKH. Ich muss oft genug mit den Zähnen knirschen, wenn gerade unsere Tätigkeit dazu geführt hat, dass mehr Geld da ist.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • ... Datum des ersten Schriftsatzes.

    Noch früher: Zeitpunkt der Entgegennahme des BerH-Mandates. Und wenn der Mandant danach im Lotto gewinnt: es ist und bleibt ein BerH-Mandat, wir sind nicht berechtigt, anders abzurechnen, § 8 BerHG, § 44 RVG.

    Dito!

    Auch wenn das manchmal bei mir zu extremen Zähneknirschen führt.

    LG Nicky

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