Rechtsnachfolge; Klausel nur über Teilbetrag

  • Folgende Frage, auf die ich bisher keine Bestätigung finden konnte (weder Forum, noch Kommentar):
    Es geht darum, dass auf Gläubigerseite eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat (keine Abtretung, etc. sondern nach Vorschriften des Handelsrechts). Dies ergibt sich entsprechend aus dem Handelsregister.
    Jetzt möchte der neue Gläubiger eine Klauselumschreibung, jedoch lediglich über einen Teilbetrag. Der Rest soll nicht umgeschrieben werden, quasi noch für den alten (nichtmehr existenten) Gläubiger weiterbestehen.
    Der Notar, der aktuell (nur noch für wenige Tage) dafür zuständig ist (Verwahrung der Urkunde) hatte so einen Fall (wie ich auch) noch nicht und fragt deshalb an, was er machen solle.
    Aus meiner Sicht geht es nicht, hier solch eine Aufteilung vorzunehmen. Die Rechtsnachfolge fand ja insgesamt statt und dann ist der Titel auch insgesamt umzuschreiben. Offenbar sollen aber Gebühren gespart werden..... Was haltet Ihr davon? :D

  • Da dies ein reines Antragsverfahren ist, steht es mE dem Gl. jederzeit frei, den Titel auch nur wegen eines Teilbetrages umzuschreiben zu lassen und so einen Teil der Gebühren (Gerichts- und evtl. RA-Gebühren) für den nicht umgeschriebenen Teilbetrag zu sparen. Ob die Klauselumschreibung infolge des Kostenrisikos oder wegen teilweiser Tilgung nur auf einen Teilbetrag beschränkt erfolgen soll, ist egal; ebenso ist es unerheblich, ob es sich um eine echte Rechtsnachfolge (z.B. durch Abtretung) oder eine offenkundige Rechtsnachfolge (z.B. Verschmelzung, im Handelsregsiter) oder bloße Klauselberichtigung infolge Firmenänderung handelt.

  • Hmmm.

    Mit dieser Teilumschreibung (die grundsätzlich ja möglich ist, sh. Titelüberleitung bei Kindesunterhalt) würde man ja in Kauf nehme, einen falschen Titel anteilig weiter bestehen zu lassen. Andererseits kann ja auch nur der Anteil mit der umgeschriebenen Klausel vollstreckt werden. Ein Schaden kann dem Schuldner also nicht entstehen.:gruebel:

    Ich würde daher anteilig umschreiben.

    LGN

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