Abfindung-§ 850 i ZPO

  • Hallo zusammen,

    ein Schuldner hat mehrere Lohnpfändungen beim Arbeitgeber. Er erhält die nächsten Tage eine Abfindungszahlung vom Arbeitgeber, die per Gerichtsurteil v. Arbeitsgericht festgelegt wurde.

    Er will jetzt bereits einen Antrag gem. § 850 i ZPO stellen.

    Die Abfindung fällt doch hierunter, oder?
    Ein Antrag muss dann wohl in jedem einzelnen Pfändungsverf. gestellt werden, oder?

    Dankeschön

  • Ja Abfindungen fallen unter § 850i ZPO. Wir befinden uns in der Singularvollstreckung, also muss der Schuldner in jedem Verfahren einen Antrag stellen, in dem die Abfindung gepfändet ist. Stellt er nur in einem Verfahren den Antrag, so kann auch nur in diesem Verfahren entschieden werden

  • ER muss das beantragen, Du bist nicht zu seiner Betreuung berufen. Stellt er gewissse anträge nicht, sein Pech

  • @Der Vollstrecker: Richtig beantragt wurde § 850 i ZPO nicht für jedes Verf. Dies war zwar vom Schu. gewollt, aber die Rechtsantragsstelle hat es falsch aufgenommen. Und im Antrag nur den Gl. eines Verf. bezeichnet. Oben unter den Az. wurde nur das Aktenzeichen dieses Verf. angegeben mit dem Zusatz u.a (unter anderem).

    Würdet ihr dann auch nur für dieses Verf. nach § 850 i ZPO entscheiden?

  • Na ja wenn es vom Schuldner für alle Verfahren gewollt war würde ich den Antrag für alle Verfahren entsprechend auslegen.

  • Es gilt zwar das Prinzip der Einzelzwangsvollstreckung aber ich weise trotzdem mal auf Stöber, Rdn. 1242d hin.

    Ich zahle die Abfindung an den Schuldner, wenn mir ein Beschluss vorliegt, dass die Abfindung für die erstrangige Pfändung unpfändbar ist. Ähnlich auch bei der Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach § 850f Abs. 1 ZPO (hier: Stöber, Rdn. 1189c).

    Die Überlegungen von Stöber sind trotz der Einzelzwangsvollstreckung nicht unlogisch.

  • Es wurde jetzt vom Schuldner vorgebracht, dass er sich im Krankenstand befand (bis 30.04.). Während der Zeit hat er Krankengeld bezogen. Ab 01.05. ist er arbeitslos. Der Schuldner gab im Antrag an, dass die Bundesagentur für Arbeit bereits mitteilte, dass die Meldung zur Arbeitslosigk. erst ab 02.05. entgegengenommen werden kann. Zusätzlich gab er an, dass er vermutlich eine Sperrfrist bekommen werden, da noch nicht absehbar ist, wann er wieder eine Anstellung finden werde.

    Grundsätzlich belässt man die Abfindung dem Schuldner gem. § 850 i ZPO doch nur, wenn er seinen notwend. Lebensunterhalt nicht anderweitig bestreiten kann.
    Habt ihr Erfahrungen, ob dies bei obigem Sachverhalt gegeben ist?

  • @Der Vollstrecker: Richtig beantragt wurde § 850 i ZPO nicht für jedes Verf. Dies war zwar vom Schu. gewollt, aber die Rechtsantragsstelle hat es falsch aufgenommen. Und im Antrag nur den Gl. eines Verf. bezeichnet. Oben unter den Az. wurde nur das Aktenzeichen dieses Verf. angegeben mit dem Zusatz u.a (unter anderem).

    Würdet ihr dann auch nur für dieses Verf. nach § 850 i ZPO entscheiden?

    Ja, weil er den Antrag ja durch seine Unterschrift so genehmigt hat. Die Angabe u.a. reicht mir regelmäßig nicht aus, der jeweilige Antragsteller muss konkret mitteilen, in welchen Fällen er Anträge zu stellen gedenkt. Ich suche nicht raus, in welchen Verfahren evtl. noch ein Antrag gemeint sein könnte. Würde aber vorher ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Schuldner die erforderlichen Verfahren bzw. die jeweiligen Gläubiger zu benennen hat.

  • Es gilt zwar das Prinzip der Einzelzwangsvollstreckung aber ich weise trotzdem mal auf Stöber, Rdn. 1242d hin.

    Ich zahle die Abfindung an den Schuldner, wenn mir ein Beschluss vorliegt, dass die Abfindung für die erstrangige Pfändung unpfändbar ist. Ähnlich auch bei der Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach § 850f Abs. 1 ZPO (hier: Stöber, Rdn. 1189c).

    Die Überlegungen von Stöber sind trotz der Einzelzwangsvollstreckung nicht unlogisch.

    Das sehe ich etwas anders, der Schutz gilt nur für das Verfahren, in dem er gewährt wurde. Stöbers Ausführungen überzeugen mich nicht, vgl. auch Siegel BB 1997, 103. Aber wies heißt es doch: "Vor Gericht und auf hoher See...":D

  • Es gilt zwar das Prinzip der Einzelzwangsvollstreckung aber ich weise trotzdem mal auf Stöber, Rdn. 1242d hin.

    Ich zahle die Abfindung an den Schuldner, wenn mir ein Beschluss vorliegt, dass die Abfindung für die erstrangige Pfändung unpfändbar ist. Ähnlich auch bei der Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach § 850f Abs. 1 ZPO (hier: Stöber, Rdn. 1189c).

    Die Überlegungen von Stöber sind trotz der Einzelzwangsvollstreckung nicht unlogisch.

    Das sehe ich etwas anders, der Schutz gilt nur für das Verfahren, in dem er gewährt wurde. Stöbers Ausführungen überzeugen mich nicht, vgl. auch Siegel BB 1997, 103. Aber wies heißt es doch: "Vor Gericht und auf hoher See...":D



    Ich werfe mich auf Vollstreckers Seite. Der Schuldner hat gefälligst in jedem Verfahren einen Antrag zu stellen. Tut er das nicht hat er Pech. Ich bin weder seine Mutter noch sein Betreuer der ihm Händchen hält.
    Die Auffassugen vom Vollstreckungspapst Stöber überzeugen mich (ausnahmsweise) auch nicht.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Es gilt zwar das Prinzip der Einzelzwangsvollstreckung aber ich weise trotzdem mal auf Stöber, Rdn. 1242d hin.

    Ich zahle die Abfindung an den Schuldner, wenn mir ein Beschluss vorliegt, dass die Abfindung für die erstrangige Pfändung unpfändbar ist. Ähnlich auch bei der Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach § 850f Abs. 1 ZPO (hier: Stöber, Rdn. 1189c).

    Die Überlegungen von Stöber sind trotz der Einzelzwangsvollstreckung nicht unlogisch.

    Das sehe ich etwas anders, der Schutz gilt nur für das Verfahren, in dem er gewährt wurde. Stöbers Ausführungen überzeugen mich nicht, vgl. auch Siegel BB 1997, 103. Aber wies heißt es doch: "Vor Gericht und auf hoher See...":D

    Im Zweifel hilft mir die Rdn. von Stöber als Begründung für mein Handeln mehr als die Überzeugung von "Vollstrecker". Ich handhabe das auch bei Erhöhungen nach § 850f Abs. 1 ZPO ohne Probleme.

    Für mich ist das deswegen logisch, weil es nicht Sinnn der Freistellung für Gläubiger A ist, dass Gläubiger B das Geld bekommt. Schließlich wird in dem Beschluss angeordnet, dass der Schuldner das Geld benötigt und nicht der Gläubiger B davon provitieren soll.

  • Wir befinden uns aber in der Einzelvollsteckung. Insofern können Entscheidungen die gegen einen Gläubiger gefällt werden nicht gegen andere Unbeteiligte wirken

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Richtig, aber der nachrangige Gläubiger würde ohnehin nichts bekommen und bekommt so auch nichts.

    Stell Dir vor, das VG erlässt zu allen Pfändungen eine (Teil-) Freigabe der Abfindung und das Finanzamt steht an letzter Stelle und macht keine Freigabe.

    Ich sehe das so, dass das VG dem Schuldner aus welchen Gründen auch immer einen Teil des pfändbaren Einkommens belässt. Es ordnet also an, dass dem Schuldner wegen erhöhtem Bedarf (oder was auch immer) ein Teil belassen wird. Der Sinn der Freigabe ist nicht erreicht, wenn ein anderer Gläubiger das Geld bekommt.

    Nun muss man bei der Freigabe auch die Belange des Gläubigers berücksichtigen. Wie sähe die Sache aus, wenn die Belange des an x-ter Rangstelle stehenden Gläubigers höher einzuschätzen wären als die des Schuldners.

    Würdest Du dann für die übrigen Gläubiger freigeben und für den einen Gläubiger nicht? Die ganze Sache ist nicht unproblematisch.

    Außerdem kommt es mir als AG in erster Linie darauf an, dass ich mein Tun begründen und rechtfertigen kann. Auch die Beschlüsse des BGH finden nicht überall Zustimmung, aber wir haben eine Entscheidung des BGH und die ist mir lieber als eine (notfalls) eigene Meinung, die davon abweicht.

  • Deine Ansicht ist in Deiner Eigenschaft als Drittschuldner durchaus vertretbar, jedoch halte ich die Ausführungen der von mir oben genannten Fundstelle für schlüssiger und im Hinblick auf die Singularvollstreckung einleuchtender.
    Wenn der Schuldner es versäumt, entsprechende Anträge in allen Verfahren zu stellen, hat er halt Pech. Kann ein Gläubiger darauf aufgrund einer entsprechenden Entscheidung nicht mehr zugreifen, kann es der nächste, wenn insoweit keine Entscheidung des VG vorliegt. Allerdings dürfte diese Streitfrage auch eher prozessgerichtlich zu klären sein

  • Dankeschön für eure Beiträge; das mit der antragstellung in jedem verf. ist geklärt :gruebel:

    Habt ihr vlt. zu meinem Beitrag #10 irgendeine idee??

  • Es gilt zwar das Prinzip der Einzelzwangsvollstreckung aber ich weise trotzdem mal auf Stöber, Rdn. 1242d hin.

    Ich zahle die Abfindung an den Schuldner, wenn mir ein Beschluss vorliegt, dass die Abfindung für die erstrangige Pfändung unpfändbar ist. Ähnlich auch bei der Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach § 850f Abs. 1 ZPO (hier: Stöber, Rdn. 1189c).

    Die Überlegungen von Stöber sind trotz der Einzelzwangsvollstreckung nicht unlogisch.

    Das sehe ich etwas anders, der Schutz gilt nur für das Verfahren, in dem er gewährt wurde. Stöbers Ausführungen überzeugen mich nicht, vgl. auch Siegel BB 1997, 103. Aber wies heißt es doch: "Vor Gericht und auf hoher See...":D

    Ich werfe mich auf Vollstreckers Seite. Der Schuldner hat gefälligst in jedem Verfahren einen Antrag zu stellen. Tut er das nicht hat er Pech. Ich bin weder seine Mutter noch sein Betreuer der ihm Händchen hält.
    Die Auffassugen vom Vollstreckungspapst Stöber überzeugen mich (ausnahmsweise) auch nicht.

    Ja, mich überzeugen die Ausführungen im Stöber auch nicht.

    Das wäre dann ja mit dem P-Konto auch ähnlich. Der Schuldner hat zum Beispiel 5 Pfändungen und lässt bei der Pfändung mit dem Rang 1 den Pfändungsfreibetrag erhöhen. Nach Stöber müsste das ja ausreichen, dass der Schuldner jetzt mehr ausgezahlt bekommt (nach dem Motto: Die übrigen Pfändungen sind sowieso nachrangig, deren Gläubiger können eh nichts bekommen, wenn die 1. Pfändung noch besteht).

    Ich kann mir überhaupt nicht vorstellen, dass das bei unseren Banken so durchgeht. Im Übrigen würde sich ja dann die Frage erübrigen, ob man die Entscheidung pauschal für alle Pfändungen oder strikt nach dem Prinzip der Einzelzwangsvollstreckung für jede einzelne Pfändung treffen muss.

    In dieser Frage gehe ich also mit dem Herrn Stöber nicht konform.

    Im allgemeinen sind die Freibeträge ja für alle Gläubiger gleich (850c), deswegen verbleiben dem Schuldner nach Abzug der pfändbaren Bestandteile nur noch unpfändbare, sodass ab Gläubiger 2 niemand mehr was bekommen kann. Anders sieht das eben aus, wenn die pfandfreien Beträge gegenüber den Gläubigern nicht gleich sind. Klassisches Beispiel ist insoweit, dass an 1. Stelle ein Normalgläubiger pfändet und an 2. Stelle ein Unterhaltsgläubiger. Dann kann durchaus der 2. Gläubiger Zahlungen erlangen aus dem gegenüber dem 1. Gläubiger unpfändbaren Teil. Genauso ist das aber, wenn die Freibeträge gegenüber Gläubiger 1 und 2 auf anderer Grundlage (850f, 850i etc.) unterschiedlich hoch ausfallen.

    Wenn der Schuldner natürlich Zahlungen leistet und dadurch Gläubiger 1 irgendwann wegfällt, ist es natürlich ohnehin notwendig, auch an die anderen Gläubiger zu denken, wenn es um Anträge an das Gericht geht.

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