einzusetzendes Einkommen - Spenden ?

  • Antrag auf Beratungshilfe wird gestellt.

    Die Partei zahlt monatlich als Spende deklariert eine Art Mitgliedsbeitrag an eine freie Kirche in Höhe von ca. 160,-- EUR. Die Anerkennung oder Ablehnung dieses Betrages entscheidet als Knackpunkt über Ja bzw. Nein zum Beratungshilfeantrag.

    Auf der einen Seite bin ich der Meinung, dass Spenden freiwillig sind und damit er ja auch einfach nicht spenden kann und dann leistungsfähig ist, auf der anderen Seite wurde eine "Sammelbestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag" vorgelegt. Daraus geht hervor, dass die freie Kirche als Verein eingetragen ist und die Mitgliedsbeiträge wohl als Spenden ausweist...

    Wäre froh über eure Meinungen. Die Kommentare lassen sich dazu nicht wirklich aus.

  • Ich nicht.

    Kirchensteuer ist eine öffentliche Abgabe die auf Grund entsprechender Verordnungen, etc. eingezogen wird. Genau wie zB Kfz Steuer. Solange Zugehörigkeit zur Kirche besteht, ist auch der Zwang gegeben Kirchensteuer zu zahlen. Das kann man nur verhindern indem man aus der Kirche austritt, was wiederum im Rahmen von BerH nicht verlangt werden kann.

    Eine Spende erfüllt das nicht. Dann kann der ASt eben mal einen Monat nicht spenden und zahlt damit einen Anwalt. Es ist für mich keine notwendige Ausgabe zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder erzielung des Einkommens.

    LG Nicky

  • Ich nicht.

    Kirchensteuer ist eine öffentliche Abgabe die auf Grund entsprechender Verordnungen, etc. eingezogen wird. Genau wie zB Kfz Steuer. Solange Zugehörigkeit zur Kirche besteht, ist auch der Zwang gegeben Kirchensteuer zu zahlen. Das kann man nur verhindern indem man aus der Kirche austritt, was wiederum im Rahmen von BerH nicht verlangt werden kann.

    Eine Spende erfüllt das nicht. Dann kann der ASt eben mal einen Monat nicht spenden und zahlt damit einen Anwalt. Es ist für mich keine notwendige Ausgabe zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder erzielung des Einkommens.

    LG Nicky

    dto. :daumenrau

    ...sonst müßten wir konsequenterweise die Beiträge für den Golfklub, den Reitverein, den Tennis.... usw. auch in Abzug bringen.

  • Ich bin noch hin- und hergerissen. Mein Bauchgefühl sagt mir eigentlich, dass es nicht sein kann, dass ich mich durch eine Spende mehr oder weniger armrechne und so klein ist die "Spende" im übrigen nicht. Wir bewegen uns im Bereicht von ca. 170,-- EUR im Monat.

    Aber die quasi vertragliche Regelung über das Formular, das ich oben beschrieben habe, stellt meines Erachtens sehr wohl eine Zahlungsverpflichtung dar, die der Antragsteller wohl nicht so ohne weiteres einfach einstellen kann.

    Ich danke schon mal für die bisherigen Meinungen und werde wohl noch meinen für Erinnerungen zuständigen Richter befragen was sein Bauchgefühl so sagt.

    Die Entscheidung oben habe ich gelesen, so recht etwas mit anfangen konnte ich leider nicht.

  • Ich würde überlegen, wann das Rechtsproblem entstanden ist. Dann würde ich schauen, wann der Vertrag für die Spenden abgeschlossen worden ist.

    Liegt das Vertragsdatum vor dem entstandenen Rechtsproblem, dann hat sich die Partei offenkundig nicht absichtlich "verarmt". Er konnte ja schließlich nicht wissen, dass da ein Beratungsbedürfnis auf ihn zukommt.

    Andererseits würde ich mal den Vertrag durchschauen, ob es eine Klausel gibt, die der Partei erlaubt kurzfristig auszusetzen bei der verpflichteten Spende.

  • Ich bleibe bei meiner Ansicht: Es handelt sich ja hier nicht um den Golfclub, sondern um eine Kirchengemeinde. Und mir ist da bekannt, dass es da welche gibt, die halt "Spenden" von ihren "Mitgliedern" verlangen.

    Und ich denke, da kann meine Kündigung unter dem Aspekt der Religionsfreiheit nicht verlangen.

    Wie gesagt, bei Golfclub u.ä. sähe das anders aus. Aber hier sehe ich das (leider) anders.

  • Ich bleibe bei meiner Ansicht: Es handelt sich ja hier nicht um den Golfclub, sondern um eine Kirchengemeinde. Und mir ist da bekannt, dass es da welche gibt, die halt "Spenden" von ihren "Mitgliedern" verlangen.

    Und ich denke, da kann meine Kündigung unter dem Aspekt der Religionsfreiheit nicht verlangen.

    Wie gesagt, bei Golfclub u.ä. sähe das anders aus. Aber hier sehe ich das (leider) anders.

    Damit öffnest du aber irgendwelchen Ausuferungen Tür und Tor.

    Hab mal gehört, dass die Zeugen Jehowas zwischen 10 bis 20 % ihres Nettolohnes zahlen.
    Wo willst du da die Grenze setzen.

    Vielleicht könnte man als anrechenbaren Betrag den vergleichbaren Betrag der gesetzlichen Kirchensteuer annehmen.

  • Ich sehe das eigentlich ziemlich streng mit den besonderen Belastungen.

    Hier ist halt das freie Recht der Religionsausübung der Hintergrund: Und da würde ich dann leider anerkennen.

  • Ich würde es nicht anerkennen.

    Kirchensteuer wird eben aufgrund eines entsprechenden Gesetzes entrichtet.

    Wenn der religiöse Verein keinen solchen Status hat, dann hat die Partei Pech. Sie mag Spenden, wem auch immer sie mag und auch jeder Religion oder jeder religiösen Gemeinschaft angehören.

    Aber bei der Frage der Angemessenheit von Zahlungsverpflichtungen finde ich 170,00 € monatlich zu viel. Kirchensteuer beträgt in Bayern 8 % von der Lohnsteuer. Bei einem Monatsgehalt von 1700 € betragen die Steuern und Abgaben (Lohnsteuerklasse I ohne Kinder, 9 % Kirchensteuer): 13,67 € gem. untenstehender Lohnsteuerberechnung

    Bruttolohn:1.700.00
    Lohnsteuer: 151.91
    davon Steuer für laufenden Lohn151.91
    davon Steuer für Einmalbezug
    davon Steuer für Vergütung mehrjäriger Tätigkeit
    Solidaritätszuschlag:8.35
    9% Kirchensteuer:13.67
    Beitrag zur Krankenversicherung:139.40
    Beitrag zur Pflegeversicherung:20.83
    Beitrag zur Rentenversicherung:169.15
    Beitrag zur Arbeitslosenversicherung:25.50
    Summe der Steuern:173.93
    Summe Sozialversicherung:354.88
    Netto:1.171.19


    Sicherlich handelt es sich hier nicht um die Mitgliedschaft im Golfclub, aber auch nicht um die Ratenzahlung für eine dringend benötigte Waschmaschine, Küche o. ä. Und 170,00 € monatlich finde ich auch nicht gerade wenig. Muss ja eine sehr exklusive Glaubensgemeinschaft sein.

    Ich würde daher maximal 13,67 € anerkennen.

  • Ich sehe das eigentlich ziemlich streng mit den besonderen Belastungen.

    Hier ist halt das freie Recht der Religionsausübung der Hintergrund: Und da würde ich dann leider anerkennen.

    Ich seh das ja grundsätzlich genau wie du.
    Ich hab nur Probleme damit, unbegrenzt Absetzungen anzuerkennen auf Grund der Religionsfreiheit.
    Mir ist es wirklich egal, für welche Kirche öder ähnliche Institution ein Beitrag gezahlt wird, nur die Höhe darf halt nicht unbegrenzt sein.

  • Ich finde die Diskussion ziemlich interessant. Hier ist so jede Meinung bei, die man vertreten kann. Das wird nicht leicht für sich die "richtige" Entscheidung zu treffen :daumenrau

  • Kirchensteuer beträgt in Bayern 8 % von der Lohnsteuer. Bei einem Monatsgehalt von 1700 € betragen die Steuern und Abgaben (Lohnsteuerklasse I ohne Kinder, 9 % Kirchensteuer): 13,67 € gem. untenstehender Lohnsteuerberechnung


    Ich werfe einfach mal in den Raum, dass 9 % von 1.700 aber 153,- Euro sind. Nach deinen Abzügen in der Berechnung dürften es dann ca. 136,70 Euro sein, oder?
    Und dann kämen wir langsam wieder in die Region von "angemessen".

    Ich denke, hier würde ich schweren Herzens auch mit absetzen.

  • auch wenn der beitrag/spende mal ausgesetzt wird, wird man doch nicht in seiner religionsfreiheit eingeschränkt?!
    ich würde nicht bewilligen, da eben strenge maßstäbe anzulegen sind.

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Achtung: Die Bezugsgröße für die Berechnung der Kirchensteuer ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern die darauf entrichtete Lohnsteuer!!!

    Daher sind es nicht 9 % aus 1.700 €, sondern 9 % aus 151,91 € - das ist ein großer Unterschied!

    Daher finde ich maximal 13,67 € angemessen.

    Für Klugscheißer: In Bayern beträgt der Kirchensteuersatz nur 8 % der Lohnsteuer. Soweit andere Bundesländer 9 % verlangen, werden die Kirchen in Bayern durch das sog. Kirchgeld entschädigt, das die jeweilige Kirchengemeinde selbst anfordert (nie bis selten beitreibt) und das auch zu 100 % bei der Gemeinde vor Ort verbleibt. Das Kirchgeld soll ungefähr 1 % der Lohnsteuer betragen.

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