Anrechnung von Nr.2501 VV RVG auf PKH

  • Hallo,
    ich habe hier gerade einen Vergütungsantrag von einem RA, der nun Gebühren gegen die Staatskasse geltend macht.
    Muss ich jetzt auch die Gebühr nach Nr. 2501 VV RVG auf die Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG anrechnen?

  • Wenn die Tätigkeit nach Nr.3309 VV RVG mit der Beratung zusammenhängt, dann ja (Nr.2501 Abs.2 VV RVG).

    Nein, nein, Nein!!!!

    Die Beratungsgebühr (2501) wird nur auf eine Gebühr angerechnet, die im Rahmen der Beratungshilfe entstehen kann (2502, 2503, 2504 ff.) aber nie auf irgendeine andere Gebühr auserhalb der Beratungshilfe.

    Die einzige Gebühr, die zur Hälfte auf eine "Nicht-Beratungshilfe-Gebühr" anzurechnen ist, ist die VVNr. 2503.

  • Ah nein jetzt bin ich verwirrt...:confused:

    Ich dachte das nach dem Wortlaut der Anmerkung zu Nr. 2501 nämlich zuerst auch.
    Im RVG-Kommentar steht:
    "Nach VV 2501 Anm. Abs. 2 ist die Gebühr somit auf eine Gebühr anzurechnen, die der RA für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Ratserteilung oder Auskunft zusammenhängt. Die Ratsgebühr wird mithin auch auf die Gebühr nach VV 2303 angerechnet. Verkürzt ausgedrückt: Es kann nur die Gebühr nach VV 2501 oder die nach VV 2503 entstehen.
    Diese spätere Tätigkeit kann eine außergerichtliche, aber auch eine gerichtliche sein. Kommt es z.B. zu einem Rechtsstreit und wird der RA im Wege der PKH als Prozessbevollmächtigter beigeordnet, ist die Ratsgebühr anzurechnen."

    ?????? :(

  • Wenn die Tätigkeit nach Nr.3309 VV RVG mit der Beratung zusammenhängt, dann ja (Nr.2501 Abs.2 VV RVG).

    Die Beratungsgebühr (2501) wird nur auf eine Gebüh angerechnet, die im Rahmen der Beratungshilfe entstehen kann (2502, 2503, 2504 ff.) aber nie auf irgendeine andere Gebühr auserhalb der Beratungshilfe.

    Ich will nicht literaturhörig erscheinen. ;)

    Aber Mayer (Gerold/Schmidt, RVG, 19.Auflage, 2010, VV 2500-2508, Rn.31), Jungbauer (Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 4.Auflage, 2011, Nr.2501, Rn.15), Schneider (Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG, 5.Auflage, 2010, VV 2501, Rn.15), und Groß (Schoreit/Groß;, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 10.Auflage, 2010, 44 RVG, Rn.14) sehen das sämtlich anders.

    Der Rest der mir zugänglichen Literatur auch. Daher würde es mich interessieren, woher du die Grundlage für deine (recht sicher wirkende) Auffassung nimmst.

    3 Mal editiert, zuletzt von Garfield (23. April 2012 um 07:43)

  • Nein, nein, Nein!!!!

    Die Beratungsgebühr (2501) wird nur auf eine Gebühr angerechnet, die im Rahmen der Beratungshilfe entstehen kann (2502, 2503, 2504 ff.) aber nie auf irgendeine andere Gebühr auserhalb der Beratungshilfe.

    Die einzige Gebühr, die zur Hälfte auf eine "Nicht-Beratungshilfe-Gebühr" anzurechnen ist, ist die VVNr. 2503.

    Ich frage mich wirklich manchmal, woher du solche Behauptungen ableitest !

    Da reicht doch schon ein Blick in den Standardkommentar Gerold-Schmidt, um festzustellen, dass eine solche Aussage "frei erfunden" ist. Natürlich wird das angerechnet auf alle möglichen nachfolgenden Gebühren, z.B. auch auf die Verfahrensgebühr im Rahmen von PKH !

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!