Grenze der Genehmigungsfähigkeit des § 1811 BGB

  • Also, wenn Immofonds wegen der Risiken nicht genehmigungsfähig sein sollen, kann man ja alle Anlageformen gem. § 1811 vergessen.
    Schließlich gibt's überall Ausfallrisiken.
    In angemessener Höhe als Beimischung wird man m.E. genehmigen müssen.
    Einen Gutachter wird man bei der genannten Anlagehöhe m.E. wegen der Kosten nicht rechtfertigen können.

  • Also, wenn Immofonds wegen der Risiken nicht genehmigungsfähig sein sollen, kann man ja alle Anlageformen gem. § 1811 vergessen.
    Schließlich gibt's überall Ausfallrisiken.
    In angemessener Höhe als Beimischung wird man m.E. genehmigen müssen.
    Einen Gutachter wird man bei der genannten Anlagehöhe m.E. wegen der Kosten nicht rechtfertigen können.

    Und wo ist die Grenze für eine angemessene Höhe? Klar sollten nicht 98 % des Vermögens in den Immofond gepackt werden..aber ich finde den Betrag, der hier in den Immobilienfond gesteckt werden soll in Bezug auf das gesamte Vermögen auch nicht gerade wenig.

  • Ich verstehe nicht, wieso hier nicht das Naheliegendste gemacht wird: ein Gutachten von einem vereidigten Sachverständigen erstellen lassen. Wieso eigentlich ?

    Gibt es für diese eigentlich eine Liste im Internet? Oder wie findet man einen entsprechenden Sachverständigen? :gruebel:

    (Wäre m. E. nicht so günstig, wenn man nur eine Suchmaschine nutzt und lediglich die "Anbieter" findet, die a) eine Homepage besitzen und b) diese möglichst günstig für die Suchmaschinen benannt haben.)

  • Und wo ist die Grenze für eine angemessene Höhe? Klar sollten nicht 98 % des Vermögens in den Immofond gepackt werden..aber ich finde den Betrag, der hier in den Immobilienfond gesteckt werden soll in Bezug auf das gesamte Vermögen auch nicht gerade wenig.

    wie schon im anderen Thema geschrieben ist eine starre Grenze sicher unsinnig. die Sachlage ist bei einer 1993 geboreren Betroffenen anders zu beurteilen als bei einer Person mit Geburtsjahr 194X oder früher. es kommt, wie gesagt auf das Gesamtbild an. Auch sind andere Anteilsklassen mit zu berücksichtigen, etwa wenn das gesamte Anlageportfolio aus langlaufenden Fest- und Tagesgeldern besteht, ist es m.E. anders zu beurteilen, als wenn schon mehrere Beteiligungen an Immobilien(fonds) bestehen. Klar, ein Gutachter kann helfen, aber der kann auch keine feste Quote bestimmen. Entscheiden musst du als Gericht. Wenn dir der Anteil zu hoch erscheint, dann bitte den Betreuer doch, dies zu näher zu erläutern warum diesmal diese Anlageform indieser Höhe :teufel:


    Inhaltlich obliegt es - Verfahrenspfleger hin oder her - dem Rechtspfleger, sich vollumfänglich über das angedachte Rechtsgeschäft zu informieren.
    Die Meinung des Betroffenenvertreters dazu kann nur ein Baustein sein.

    :meinung:

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