Gesamtgläubiger gemäß § 432 BGB?

  • Das hatt' ich ja auch noch nie!

    Es wird ein Antrag auf Eintragung einer Grundschuld für Herr und Frau X gestellt, wobei für deren Gemeinschaftsverhältnis § 432 BGB gelten soll.
    Dort nachgeschaut, findet sich die Formulierung "Haben mehrere ein unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind ...".
    Mir stellt sich jetzt die eigentlich simple Frage, ob eine Grundschuld eine unteilbare Leistung ist.
    Der Notar hat in seiner Urkunde ausdrücklich formuliert "... für die Eheleute x als Gesamtberechtigte gemäß § 432 BGB" schließt sich das nicht gegenseitig aus, wenn man den Wortlaut des § 432 BGB genau liest?
    Bei einem Wohnungsrecht o.ä. könnte ich mir ein derartiges Gemeinschaftsverhältnis ja vorstellen, aber bei einer Grundschuld?

    Hatte jemand von euch schon einmal diesen Fall? Falls ja, wie und unter welchen Bedingungen habt ihr es eingetragen.

    Ganz toll ist übrigens auch die Kommentierung im Palandt zu § 432 Rdnr. 1, letzter Satz: " Bei Eintragungen im Grundbuch muss aber die konkrete Art der gemeinschaftlichen Berechtigung angegeben werden, ein bloßer Verweis auf § 432 BGB genügt nicht." Soll ich etwa den Wortlaut des Paragrafen ins GB schreiben?:gruebel:

  • Ich würde eintragen wie beantragt.

    Es kommt nicht darauf an, dass eine Grundschuld im natürlichen Sinne eine teilbare Leistung ist. Es kann z.B. durch einen gemeinschaftlichen Verwendungszweck eine rechtliche Unteilbarkeit bestehen.
    Es kann sich aber auch um die Forderung einer Gesamthandsgemeinschaft, z. B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder um die zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Forderung handeln.

    In der Praxis kommt die Gesamtberechtigung gem. § 432 BGB wohl am häufigsten bei Forderungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft vor.

  • Nach Meikel/Böhringer, Grundbuchrecht, 9.A., § 47 Rn 191, ist das Gemeinschaftsverhältnis nach § 432 BGB eintragungsfähig, was wohl als herrschende Meinung zu bezeichnen ist (erwähnt ist hier BGH in NJW 1981, 176). Danach stellt § 432 BGB "ein die Gemeinschaft der Berechtigten kennzeichnendes Rechtsverhältnis iSv § 47 GBO" dar (Meikel, a.a.O.).
    Eine andere Meinung vertritt hier Bauer/v.Oefele, GBO, 2.A., Bearbeiter Wegmann, § 47 Rn 41, demzufolge § 432 BGB kein Gemeinschaftsverhältnis situiert (=Mindermeinung).
    Der erwähnten Palandt-Fundstelle ist Genüge getan, wenn man entweder "Mitberechtigte nach § 432 BGB" oder "Gesamtberechtigte nach § 432 BGB" in das Grundbuch schreibt, vgl. Meikel,a.a.O., § 47 Rn 191; lt. Urkunde ist hier letztere Alternative gewählt worden.
    Fazit: Gemeinschaftsverhältnis nach hM eintragungsfähig; die Urkunde enthält auch die konkrete Gesamtberechtigung.

  • Ich stimme meinen Vorrednern zu.

    Zur fehlenden Teilbarkeit (auch) einer Geldleistung wegen gemeinschaftlichen Verwendungszwecks vgl. Palandt/Grüneberg § 432 RdNr.2 mit Hinweisen zur ständigen BGH-Rechtsprechung.

    Die Grundschuld ist daher auch nach meiner Ansicht im Berechtigungsverhältnis nach § 432 BGB eintragungsfähig.

  • Bewilligt ist die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung für die Eltern "als Mitgläubiger gemäß § 432 BGB".
    Der Rückübereignungsanspruch steht ihnen "als Berechtigten gemäß § 432 BGB zu. Er richtet sich auf Rückübereignung an beide Veräußererteile zu gleichen Bruchteilen." Dies ist als Bezeichnung des konkreten Gemeinschaftsverhältnisses in der Urkunde ausreichend, oder?

    Tragt Ihr grundsätzlich im Grundbuch nur "als Mitberechtigte gemäß § 432 BGB" ein? Das wäre ja nach #3 ausreichend.

    Life is short... eat dessert first!

  • Beim Nießbrauch soll eine Mitberechtigung nach § 432 BGB unzulässig sein (OLG München, Rpfleger 2009, 616). Bei der Vormerkung würde ich das Gemeinschaftsverhältnis eintragen (Amann, DNotZ 2008, 324; OLG München, DNotZ 2008, 380). Das die Berechtigten letztlich Eigentümer zu je ein Halb werden sollen, ist egal, da Du in der Vormerkung das Verhältnis einträgst. in dem den Berechtigten der gesicherte schuldrechtliche Anspruch zusteht.

  • Ich häng mich hier mal dran:

    Beantragt ist die Eintragung einer RückAV für die Eheleute als Berechtigte gemäß § 432 BGB mit dem Vermerk, dass der Rückübertragungsanspruch bedingt an den Überlebenden abgetreten ist.

    Macht das Sinn bzw. ist das zulässig?

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Würde schon sagen. Der Anspruch steht den Ehegatten gemeinschaftlich zu (vgl. OLG München DNotZ 2008, 380). Wenn der Längerlebende der alleinige Berechtigte werden solll, kann das unter anderem dadurch erreicht werden, daß der Anspruch vorausabgetreten wird (vgl. Schöner/Stöber Rn. 261 e). Ein Fall wie bei der Gesamtgläubigerschaft, wo beiden Ehegatten ein eigenes Rückforderungsrecht zusteht (vgl. Schöner/Stöber Rn. 261 g), ist jedenfalls nicht gegeben. Und die Tatsache der Vorausabtretung kann im Grundbuch vermerkt werden (vgl. BayObLG MittBayNot 1986, 77; Amann MittBayNot 1990, 225, 226).

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