Erhöhung der Berechnungsmasse nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

  • Hallo zusammen,

    wir sind uns hier recht unschlüssig. Das Verfahren wurde auf Wunsch des ZwVerw mit Beschluss vom 29.2. aufgehoben. Dem ZwVerw wurde der Beschluss am 6.3. zugestellt.
    Während der Zwangsverwaltung wurden Mieten vereinnahmt. So auch nach dem 29.2. -also nach der Aufhebung- Die für März vereinnahmte Miete legt er der Vergütungsberechnung zugrunde.
    M.E. geht das nicht mehr. Wie ist eure Meinung?

  • Verstehe zwar "Das Verfahren wurde auf Wunsch des ZwVerw mit Beschluss vom 29.2. aufgehoben" nicht wirklich.

    Sofern es jedoch aufgrund Antragsrücknahme endete, fällt die Beschlagnahme erst mit Zustellung des Aufhebungsbeschlusses weg, so dass Märzmieten von der Beschlagnahme erfasst waren.

  • Wie geht denn das?

    Das Verfahren wurde auf Wunsch des ZwVerw mit Beschluss vom 29.2. aufgehoben.


    :confused:


    Ich finde zu der Problematik nur Stöber, Rn. 4.3. zu § 152 a ZVG.
    Ist die März-Miete eingegangen, bevor der Verwalter den Aufhebungsbeschluss erhalten hat?

  • 1. Aufgehoben am 29.2., damit ein "sauberer" Moantsabschluss erfolgen konnte. Natürlich war das wohl mit dem Gläubiger (hier sehr große Bank, die wollten diesen ZwVerw) abgesprochen, letztlich erfolgte seitens des Gläubigers eine Antragsrücknahme
    2. Der Eingang für März ist noch nicht belegt, wurde von uns bereits nachgefordert
    Ich vermute, dass die Einnahmen vor Zustellung des Aufhebungsbeschlusses eingingen

  • Der Eingang für März ist noch nicht belegt, wurde von uns bereits nachgefordert
    Ich vermute, dass die Einnahmen vor Zustellung des Aufhebungsbeschlusses eingingen

    Wenn das zutrifft, würde ich diese Einnahmen der Vergütung auch zugrunde legen.

  • Einnahmen, die "nicht mehr zu vermeiden" waren, rechne ich mit ein.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nach H/FW/F/H § 18 ZwVwV Rn. 11 und 12 m. w. N. sind Vergütungsgrundlage die tatsächlichen Einnahmen. Es ist unerheblich, ob und wieso das Verfahren bereits aufgehoben war.
    Man könnte sich m. E. nur Gedanken machen, ob ein ZV zu lange mit Rechnungslegung und Vergütungsantrag wartet...

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