765a und 721 ZPO

  • Hallo, es wurde ein Urteil erlassen(rechtskräftig). IN dem Urteil wurde eine Räumungsfrist bis zum 30.04.12 im Urteil gewährt. Es ging ein Schreiben des S -Vertreters am 23.04.12 bei Gericht ein, in dem beantragt wird,eine Räumungsfrist bis zum 31.05.2012 zu gewähren. Dieses Schreiben landete in der Zivilakte. Der Richter hat dort den Gl angehört und der Richter meinte auch, der Antrag sei wohl verfristet. Der GL hat zu der Zivilakte geantwortet, dass er beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Dort wurde noch nichts entschieden.Gleichzeitig wurde mir eine Kopie des Antrags auf Verlängerung der Räumungsfrist in der ZV-Akte als 765a Antrag vorgelegt. Von dem Inhalt der Zivilakte wusste ich bis heute nichts.Der S-Vertreter hat nicht explxit gesagt, ob ein Antrag nach 765a oder 721 ZPO gemeint ist. Ist so ein Antrag in beide Paragraphen auszulegen? Bald ist schon der Räumungstermin und ich habe gar keine Zeit mehr, noch so viel nachzulesen. Kann mir jemand helfen?

  • Was ich noch vergessen habe: Der S begründet seinen Antrag damit, dass er eine neue Wohnung hat, diese aber noch nicht beziehen kann, da diese noch renoviert werden muss.

  • Eine Kopie eines an das Zivilgericht gerichteten Schriftsatzes würde mich als Vollstreckungsgericht allenfalls zu einem Hinweis dahin veranlassen, daß ich nicht angegangen bin und von daher auch nichts passiert.

    Unabhängig davon gilt:

    Wenn der GVZ noch keinen Auftrag hat bzw. Termin angesetzt hat, gibt es auch keinen Raum für irgendwelche vollstreckungsgerichtlichen Anordnungen.

    Wenn der GVZ die Räumung tatsächlich schon auf den 30.4.12 angesetzt hat, ist der Antrag vermutlich schon nach § 765a III ZPO unzulässig.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Zur Vervollständigung des Sachverhaltes: Wer hat dir denn die "Kopie des Antrags auf Verlängerung der Räumungsfrist in der ZV-Akte als 765a Antrag vorgelegt"? Und warum?

    Generell: Wenn der Schuldner durch einen RA vertreten wird, würde ich davon ausgehen, dass dieser weiß (bzw. wissen muss), was er tut. Wenn er also einen Antrag unter Angabe des Zivil-Az. an das Zivilgericht schreibt, wäre das daher für mich kein Antrag nach § 765 a ZPO an das VollstrG.

  • Generell gilt: Erst § 721 ZPO beim Prozessgericht (Frist maximal 1 Jahr), danach (also nach Schluss d. mdl. Verhandlung): § 765a ZPO beim Vollstreckunsgericht.
    Immer etwas peinlich, wenn anwaltliche Anträge der Auslegung bedürfen, aber vermutlich ist es eher § 765a ZPO sein wird.

    Schluss der mündlichen Verhandlung liegt vor? Räumungstermin ist wann? Was muss renoviert werden? Welche Glaubhaftmachung liegt dazu vor?

  • Generell: Wenn der Schuldner durch einen RA vertreten wird, würde ich davon ausgehen, dass dieser weiß (bzw. wissen muss), was er tut. Wenn er also einen Antrag unter Angabe des Zivil-Az. an das Zivilgericht schreibt, wäre das daher für mich kein Antrag nach § 765 a ZPO an das VollstrG.

    Ich find es toll, dass du einem Anwalt soviel Fachwissen zutraust (weiß bzw. wissen muss). Ohne diesen Gedanken weiter auszuführen würde ich den Antrag aber als Antrag gem. § 765a ZPO interpretieren, wenn nicht explixit nur auf § 721 Bezug genommen wird.

    p.s. ..und die Fristen würd ich so berechnen, als wär der Antrag direkt bei mir eingegangen.

    Einmal editiert, zuletzt von Migo (26. April 2012 um 16:13) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Der Antrag ist nur allgemein an das Amtsgericht gerichtet, trägt aber das zivilrechtliche Aktenzeichen.Der Antrag wurde mir von der Geschäftsstelle als 765a-Antrag vorgelegt, d.h. sie haben mir gesagt, es sei ein 765a Antrag. Dass dieser Antrag eine Kopie von dem Schreiben ist, welches in der Zivilakte gelandet ist, wusste ich zu dem Zeitpunkt nicht.Das Urteil wurde im schriftlichen Verfahren gefällt. Es ist bereits rechtskräftig.Ich habe ein Schreiben des GL vorliegen, dass er vorsorlgich den Gerichtsvollzieher mit der Außerbesitzsetzung beauftragt hat. Ich habe noch keine Info, wann jetzt genau ein Räumungstermin sein soll. Ich denke, dass der GV am 02.05.12 zur Außerbesitzsetzung kommen wird, da der GL schreibt, dass er nicht wisse, ob sie freiwillig bis zum 02.05.12 räumen und deshalb den GV beauftragt hat. Genauere Infos habe ich nicht.Der S trägt nur allgemein vor, dass er neue Räumlichkeiten gefunden habe und diese noch renoviert werden soll. Es haben sich Verzögerungen ergeben. Die Arbeiten würden sich noch bis Ende April hinziehen,dann aber höchtswahrscheinlich erledigt sein. Der Umzug kann dann Ende Mai vorgenommen werden. Beweis: Sachbearbeiter der Wohnungsgesellschaft. Es liegt keine Stellungnahme der Wohnungsgesellschaft vor. Ansonsten werden auch keine weiteren Nachweise erbracht. Am Ende des Antrags steht noch wörtlich: Aus diesen Gründen sind dem Beklagten eine Räumungsfrist bis längstens zum 31.05.12 zu gewähren und der begehrte Vollstreckungsschutz zu gewähren.Der Richter hat in seiner Verfügung auch geschrieben: Rpfl zum Vollstreckungsantrag. Aus diesem Grund wurde es mir wohl als 765a vorgelegt.

  • Okay, wenn der Antrag wie hier allgemein nur an "das AG" gerichtet ist, der Zivilrichter schon dran war und ihn durch seine Verfügung als Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO gewertet hat (und damit ja gerade nicht als Antrag nach § 721 ZPO), würde ich das so hinnehmen. An der Stelle würde ich mich dann nicht streiten, sondern den Antrag als VollstrG ganz normal prüfen und bearbeiten. Die Frist würde ich dann ebenfalls so berechnen, als wäre der Antrag gleich bei mir eingegangen.

    Wann der Räumungstermin sein soll, muss der Schuldner hier noch vortragen! Wenn noch keiner bestimmt ist, besteht m.E. (noch) kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag.

  • Da anscheinend noch kein Termin bestimmt ist, ist wohl die Frist des §765a Abs. 3 gewahrt. Ich würde wie folgt vorgehen.

    1. den zuständigen GV fragen, für wann er den Termin bestimmen will (er muß nämlich auch bestimmte Fristen wahren).

    2. Wenn diese Frist vor dem 31.05. ist, würde ich den Schuldner auffordern, seine Angaben nachzuweisen (Mietvertrag usw.). Zur Not würd ich mir die Telefonnummer des neuen Vermieters geben lassen und da auch anrufen.

    3. Der Schuldner müsste mir genau begründen, warum er erst Ende Mai einziehen kann, wenn die Renovierungsarbeiten schon Ende April abgeschlossen sind (Ich bin selbst schon - damals mit Frau und Kind - innerhalb von zwei Wochen umgeszogen; erstes Wochenende renoviert, zweites Wochenende umgezogen - geht also)

    4. Wenn dies alles zu meiner Zufriedenheit begründet ist, lass ich mir erst die Mietzahlung für die Zeit des von mir zu gewährenden Räumungsschutzes nachweisen, erst dann Gewähre ich Räumungsschutz.

    Ansonsten Zurückweisen.

    p.s. Solange kein Räumungstermin feststeht mache ich gar nichts!

    Einmal editiert, zuletzt von Migo (26. April 2012 um 17:00) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Ich denke, dass der GV am 02.05.12 zur Außerbesitzsetzung kommen wird, da der GL schreibt, dass er nicht wisse, ob sie freiwillig bis zum 02.05.12 räumen und deshalb den GV beauftragt hat.

    Wenn damit gemeint ist, daß der Vermieter den Mietern eine Räumungsfrist bis 02.05.2012 gesetzt hat, kommt der GV mit Sicherheit nicht am 02.05.2012. Eine Zwangsräumung muß vom GV mit mindestens drei Wochen Vorlaufzeit dem Schuldner angekündigt werden.

    Ich würde mich hier mal beim GV nach der Terminslage erkundigen. Wenn es erst einen Termin im Juni gibt, löst sich die ganze Sache dadurch ggf. in Wohlgefallen auf. Der Termin sollte zweckmäßigerweise nicht unmittelbar Anfang Juni liegen. Das hat zwei Gründe: Wenn die Schuldner zum 31.05. ausziehen, kann der GV der Spedition u.U. nur bis x Tage vor dem Termin ohne Stornokosten absagen (das kommt natürlich immer auf die Vereinbarungen an, die mit der Spedition bestehen, aber als ich M-Sachen gemacht habe, war es so, daß der Spedition des Vertrauens der GV nur bis eine Woche vor dem Termin kostenlos abgesagt werden konnte); wenn die Schuldner bis dahin nicht ausziehen, sollte man im Anschluß natürlich noch ein paar Tage Zeit haben, um über den Antrag entscheiden zu können.

    Dann (man kann das auch vor dem Telefonat mit dem GV machen) bietet sich ein Anruf beim Schuldnervertreter an, in dem man sich mal unverbindlich darüber unterhält, daß der Antrag sich vielleicht sowieso erledigt (s.o.) und ihm noch den Mietvertrag aus dem Kreuz leiert, sofern noch nicht vorgelegt.

    Das ist natürlich alles nichts für Freunde der Theorie, aber wenn man bei Räumungsschutzsachen in geeigneten Fällen ein bißchen telefoniert, kann man sich damit sehr viel (Schreib-)Arbeit ersparen.

    @Migo:
    Ich würde nicht beim neuen Vermieter anrufen. Zum einen wegen keine Amtsermittlung, zum anderen würde ich es als etwas heikel ansehen, daß dort ggf. dadurch bekannt wird, daß die Mieter/Schuldner aus der vorherigen Wohnung herausgeflogen sind.

  • Ich hab einen ähnlichen Fall vor mir. Laut Urteil darf nicht vor dem 31.1. geräumt werden. Ende Februar stellt der Schuldner einen Antrag auf Räumungsschutz. Ein Termin zur Räumung steht noch nicht fest.
    In der mir vorliegenden GV-Akte ist auch noch kein Termin bestimmt, der Vorschuss jedoch bereits eingezahlt.
    Was mach ich nun mit dem Räumungsschutzantrag?

    Liegen lassen, bis ich einen Termin kenne oder eventuell sogar als unbegründet zurückweisen, da derzeit keine Räumung unmittelbar bevor steht? Oder etwas ganz anderes?

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