Hallo,
ich mal wieder
Habe einen ANtrag nach § 765 a ZPO auf dem Tisch und zwar vom Untermieter vom Schuldner. Kann mir jemand Rechtssprechung hierzu nennen, inwieweit der Untermieter antragsberechtigt ist, ob der Antrag zulässig sein könnte etc..
so wie ich das aber sehe, kann ich den Antrag als unzulässig zurückweisen, da die 2 Wochenfrist nicht gewahrt ist. Es wird angegeben, dass der Räumungsschuldner (nicht der Untermieter) den Räumungstermin erst am 7.12. erhalten hat und die Räumung sei schon am 20.12. Ein Anruf beim GV ergab, dass laut ZU der Räumungstermin dem Schuldner schon am 29.11. einging, also wäre die 2-Wochenfrist locker gewahrt zur Stellung des Antrages. Nur meine Frage ist, ob es dem Untermieter gesondert zugehen muss, oder ich auf das Zustellungsdatum des Räumungsschuldners abstellen kann.
Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO
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Tweety77 -
14. Dezember 2006 um 09:53
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Kann gut sein, dass der GVZ den Untermieter nicht räumt, weil der im Urteil nicht genannt ist.
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Kann gut sein, dass der GVZ den Untermieter nicht räumt, weil der im Urteil nicht genannt ist.
Hat der Untermieter vielleicht sogar die Möglichkeit des § 766 ZPO mit dem Einwand, daß gegen ihn kein Titel vorliegt?! -
M.E. muss der Untermieter gar nichts tun, der Titel richtet sich nicht gegen ihn. Der GVZ wird erstmal einstellen.
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und wie ist das, wenn der Vermieter vom Untermietverhältniss überhaupt nichts gewusst hat
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Problem: Was muss ich jetzt mit meinem 765 a Antrag tun. Gestellt von Untermieter - aber leider zu spät oder trifft wie o. gesagt die Zustellung an den Räumungsschuldner (quasi sein Vermieter nicht auf ihn zu?)
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Für mich ist der Untermieter nicht Verfahrensbeteiligter, kann also auch keine Anträge stellen.
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Zurückweisen, mit der Begründung der Unzulässigkeit. Da der Antrag ggf. auch als Erinenrung gegen die Räumungsvollstreckung ausgelegt werden kann (§ 766 ZPO), würde ich ihn auch mal dem Richter bzw. dem GriVo wegen möglicher Abhilfe vorlegen.
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Ich hänge mich hier mal an... Räumungstitel, Vollstreckungsklausel und Vollstreckungsauftrag (Räumung) richten sich gegen die Hauptmieter. Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPo wurde gestellt vom Untermieter. Die Besitzverhältnisse müßte meiner Ansicht nach der Gerichtsvollzieher am Tag der Räumung prüfen und ggf. nicht vollstrecken. Eine Einstellung nach § 765 a ZPO scheidet aus, da eine Vollstreckungsmaßnahme gegen den Untermieter gar nicht vorliegt und damit die Voraussetzungen des § 765 a ZPO nicht erfüllt sind. Also: Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrages des Untermieters. Seht Ihr das auch so?
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Gegen einen Untermieter kann die Räumungsvollstreckung nicht aufgrund des gegen den Hauptmieter ergangenen Titels betrieben werden. Denn gemäß §§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung nur gegen eine Person begonnen werden, die im Titel und in der Vollstreckungsklausel als Schuldner bezeichnet ist. Gewährleistet wird damit, daß staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs erfolgt, und zwar für und gegen die im Titel genannten Personen (vgl. Zöller/Stöber, aaO § 750 Rn. 3).
Diese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung kann nicht durch materiellrechtliche Erwägungen oder Gesichtspunkte der Billigkeit (so aber HansOLG MDR 1993, 274; KG Grundeigentum 2002, 799; AG Lübeck DGVZ 1995, 92) außer Kraft gesetzt werden. Daher ist es für die zu entscheidende Rechtsfrage ohne Bedeutung, ob der Untermieter nach materiellem Recht gemäß § 546 Abs. 2 BGB n.F. (= § 556 Abs. 3 BGB a.F.) zur Herausgabe der Mietsache an den Hauptvermieter verpflichtet ist (vgl. Becker-Eberhard FamRZ 1984, 1296, 1298). Diese materiellrechtliche Frage wird im Erkenntnisverfahren und nicht im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren geprüft. Dem Gläubiger ist es zuzumuten, die durch die erforderliche Räumungsklage gegen den Untermieter eintretenden Nachteile zu tragen. (BGH, Beschluss vom 18.07.2003 - IXa ZB 116/03)Der Antrag des Schuldners ist damit zurückzuweisen. Der GV wird die Räumung einstellen müssen.
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Der Antrag des Untermieters ist zurückzuweisen, da der GVZ mangels Titel ihn nicht räumen würde.
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Ich danke Euch!
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Der Untermieter kann sich nicht auf § 765a ZPO berufen. Der geeignete Rechtsbehelf ist die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO
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