Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO

  • Hallo,
    ich mal wieder :)
    Habe einen ANtrag nach § 765 a ZPO auf dem Tisch und zwar vom Untermieter vom Schuldner. Kann mir jemand Rechtssprechung hierzu nennen, inwieweit der Untermieter antragsberechtigt ist, ob der Antrag zulässig sein könnte etc..
    so wie ich das aber sehe, kann ich den Antrag als unzulässig zurückweisen, da die 2 Wochenfrist nicht gewahrt ist. Es wird angegeben, dass der Räumungsschuldner (nicht der Untermieter) den Räumungstermin erst am 7.12. erhalten hat und die Räumung sei schon am 20.12. Ein Anruf beim GV ergab, dass laut ZU der Räumungstermin dem Schuldner schon am 29.11. einging, also wäre die 2-Wochenfrist locker gewahrt zur Stellung des Antrages. Nur meine Frage ist, ob es dem Untermieter gesondert zugehen muss, oder ich auf das Zustellungsdatum des Räumungsschuldners abstellen kann.

  • Problem: Was muss ich jetzt mit meinem 765 a Antrag tun. Gestellt von Untermieter - aber leider zu spät oder trifft wie o. gesagt die Zustellung an den Räumungsschuldner (quasi sein Vermieter nicht auf ihn zu?)

  • Zurückweisen, mit der Begründung der Unzulässigkeit. Da der Antrag ggf. auch als Erinenrung gegen die Räumungsvollstreckung ausgelegt werden kann (§ 766 ZPO), würde ich ihn auch mal dem Richter bzw. dem GriVo wegen möglicher Abhilfe vorlegen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich hänge mich hier mal an... Räumungstitel, Vollstreckungsklausel und Vollstreckungsauftrag (Räumung) richten sich gegen die Hauptmieter. Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPo wurde gestellt vom Untermieter. Die Besitzverhältnisse müßte meiner Ansicht nach der Gerichtsvollzieher am Tag der Räumung prüfen und ggf. nicht vollstrecken. Eine Einstellung nach § 765 a ZPO scheidet aus, da eine Vollstreckungsmaßnahme gegen den Untermieter gar nicht vorliegt und damit die Voraussetzungen des § 765 a ZPO nicht erfüllt sind. Also: Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrages des Untermieters. Seht Ihr das auch so? :gruebel:

  • Gegen einen Untermieter kann die Räumungsvollstreckung nicht aufgrund des gegen den Hauptmieter ergangenen Titels betrieben werden. Denn gemäß §§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung nur gegen eine Person begonnen werden, die im Titel und in der Vollstreckungsklausel als Schuldner bezeichnet ist. Gewährleistet wird damit, daß staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs erfolgt, und zwar für und gegen die im Titel genannten Personen (vgl. Zöller/Stöber, aaO § 750 Rn. 3).
    Diese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung kann nicht durch materiellrechtliche Erwägungen oder Gesichtspunkte der Billigkeit (so aber HansOLG MDR 1993, 274; KG Grundeigentum 2002, 799; AG Lübeck DGVZ 1995, 92) außer Kraft gesetzt werden. Daher ist es für die zu entscheidende Rechtsfrage ohne Bedeutung, ob der Untermieter nach materiellem Recht gemäß § 546 Abs. 2 BGB n.F. (= § 556 Abs. 3 BGB a.F.) zur Herausgabe der Mietsache an den Hauptvermieter verpflichtet ist (vgl. Becker-Eberhard FamRZ 1984, 1296, 1298). Diese materiellrechtliche Frage wird im Erkenntnisverfahren und nicht im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren geprüft. Dem Gläubiger ist es zuzumuten, die durch die erforderliche Räumungsklage gegen den Untermieter eintretenden Nachteile zu tragen. (BGH, Beschluss vom 18.07.2003 - IXa ZB 116/03)

    Der Antrag des Schuldners ist damit zurückzuweisen. Der GV wird die Räumung einstellen müssen.

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