Löschung WEG-Sicherungshypothek m. löschungsfäh. Quittung

  • Kai (26.10.2004)
    Man lernt doch auch nach mehreren Jahren immer noch was dazu:

    Eine auf die einzelnen Mitglieder einer WEG-Gemeinschaft eingetragene Zwangssicherungshypothek kann mit einer löschungsfähigen Quittung des Verwalters, also auch ohne Bewilligung sämtlicher eingetragener Gläubiger/Wohungseigentümer gelöscht werden, so das BayObLG (DNotZ 95, 627 bzw. beck-online).
    Die löschungsfähige Quittung sei ein Unrichtigkeitsnachweis im Sinne des § 22 GBO.

    Leitsatz:

    a) Ist im Grundbuch eine Zwangssicherungshypothek für mehrere Gläubiger „als Berechtigte in Wohnungseigentümergemeinschaft“ eingetragen, so wird durch eine löschungsfähige Quittung des Verwalters der Gemeinschaft der Nachweis erbracht, daß die Hypothek nicht mehr den eingetragenen Gläubigern zusteht. Dies gilt unabhängig davon, ob die eingetragenen Gläubiger im Zeitpunkt der Erteilung der Quittung noch mit den Wohnungseigentümern identisch sind.

    b) Für die löschungsfähige Quittung reicht notarielle Beglaubigung aus; Beurkundung ist nicht erforderlich.

    -gefunden mit Gründen bei beck-online-

    Der ordnungsmäße Nachweis der Verwaltereingenschaft muss natürlich gegeben sein.

    bal (26.10.2004)
    Das ist ja echt interessant-warum machen "wir" dann seit Jahren darum so ein Buhei?!

    grins-

    In diesem Zusammenhang ist ja nicht nur die Quittung durch den verwalter sondern auch die quasi unterstellte Rechtspersönlichkeit der WEG-Gemeinschaft interessant.

    Kann ich dann soweit gehen und bei Antrag auf ne Zwasi nur noch "WEG-Gemeinschaft Haus XY" als Gläubiger, anstatt die Eigentümer insgesamt einzutragen? Obwohls im Titel mit alle Weglern steht?

    Wäre ja sehr pragmatisch, und dann auch noch aus Bayern [Blockierte Grafik: http://images.forum.onetwomax.de/images/i21.gif

    Grüße

    Jörn D. 

    Kai (27.10.2004)
    Hallo Jörn,

    auch zu dem von Dir angesprochenen Thema gibt es einen Aufsatz: Zeiser, Rpfleger 2003, 550.
    Hier findet sich neben der mir bislang unbekannten Lösung meines Problems auch der Hinweis auf eine Entscheidung des BGH (Rpfleger 2002, 17). Danach genügt bereits das Auftreten des WEG-Verwalters als Prozessstandschafters, um ihn als Fordrungsinhaber einzutragen.

    Nebenbei: Zur geplanten WEG-Novelle gibt es hier Infos.

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