Vollstreckbare Ausfertigung bei Vergleichen

  • Hallo zusammen,

    meine UdG legte mir eine Akte vor mit einem Vergleich, bei dem sie eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen soll und sie sich nicht ganz sicher ist, ob das passt...

    Beantragt wurde diese durch den Kläger.

    Vergleichsinhalt im Groben.

    1. Beklagte verpflichtet sich Pflanzentrog....zurückzuschneiden.....
    2. Auf dem Grundstück der Beklagten erfolgt ein Rückschnitt der Pflanzen bis zu einer Entfernung von 5,3m....
    3. Der Kläger verpflichtet sich bis zu einem Abstand von 30cm von....das Gras abzustechen....
    4. Der Kläger verpflichtet sich....Kanaldeckel auszutauschen....

    Ich denke am Inhalt wird es nicht scheitern...kann man diese sonst auch erteilen? Man müsste ja dann hier 2 erteilen, oder? Ist das überhaupt möglich? Hab damit so ein bisschen meine Probleme...?!

  • Der Kläger hat beantragt: Also bekommt er zu Ziffer 1 + 2. Wie er daraus vollstreckt, soll dich nicht interessieren.

    Wenn die Beklagte vollstrecken will: So sie eine vollstreckbare Ausfertigung beantragn..

  • Wie würdest du dann vorgehen?

    Hinsichtlich der anderen Ziffern gilt § 887, d. h. Ermächtigungsbeschluß durch das Prozeßgericht. Aber Ziffer 2 sagt vollstreckungsmäßig nichts aus; das kann halt nicht vollstreckt werden. Und dann kann diesbezüglich eben auch keine Klausel oder Ermächtigungsbeschluß gemacht werden.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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