berufsbedingte Aufwendungen

  • Guten Morgen!

    Ich brauche mal fachkundigen Rat:

    Antrag auf nachträgliche Beratungshilfe. Der Antragsteller zieht 5 % vom monatlichen Bruttolohn als berufsbedingte Aufwendungen pauschal ab und zwar in "entsprechender Anwendung der VKH- und Unterhalts-Leitlinien des OLG Hamm". Hilfsweise "monatlich muss der Antragsteller Arbeitskleidung kaufen / verwenden und waschen; dies kann dieser aber nicht monitär nachweisen".

    Fahrtkosten zur Arbeit werden nicht geltend gemacht.
    In der Sache geht es um Unterhalt. Allerdings möchte ich im Ergbenis keinen Pauschalbetrag abziehen. Weder aus dem Kommentar noch aus "Beratungshilfe- Ein Leitfaden für die Praxis" der JAK Recklinghausen kann ich entsprechendes entnehmen. Auch hinsichtlich der Arbeitskleidung - was ja nicht nachgewiesen werden kann - erwäge ich keinen Abzug.

    Hat jemand Erfahrung mit solch einem Sachvortrag und kann mir helfen?

    Vielen Dank!

  • Den Freibetrag von 182 € für Erwerbstätige habe ich natürlich abgezogen, aber laut Zöller könnten ja auch Fahrtkosten, Kosten für das Auto etc. abgezogen werden. Die Kosten können ja auch über dem Freibetrag liegen.

    Bislang bin ich nicht in die Verlegenheit gekommen eine entsprechende Rechnung aufzumachen.

    Die Frage ist eben, ob schon mal jemand mit diesem seltsamen Pauschbetrag 5 % vom Bruttolohn im Rahmen der Beratungshilfe konfrontiert wurde.

  • Der Antragsteller zieht 5 % vom monatlichen Bruttolohn als berufsbedingte Aufwendungen pauschal ab und zwar in "entsprechender Anwendung der VKH- und Unterhalts-Leitlinien des OLG Hamm". Hilfsweise "monatlich muss der Antragsteller Arbeitskleidung kaufen / verwenden und waschen; dies kann dieser aber nicht monitär nachweisen".

    Das ist nicht Hamm, sondern Düsseldorf. In Hamm muss konkret nachgewiesen werden, und das bezieht sich nur auf Unterhalt. Beratungshilfe ist nun mal was anderes, auch wenn ich persönlich da großzügiger wäre. Wenn er wirklich Berufskleidung braucht, muss er dazu schon konkreter werden. Ein Paar Sicherheitsschuhe und ein Blaumann, die beide 3 Jahre halten, bewirken im Monat vielleicht einen Zehner.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Sind für derartige Aufwendungen nicht auch die 187,- EUR Erwerbstätigenfreibetrag gedacht?

    :dito:

    Nein, sind sie nicht. Es handelt sich um einen "Bonus" dafür, dass man berufstätig ist.

    Berufsbedingte Aufwendungen können m. E. gesondert geltend gemacht werden, sind aber konkret anzugeben. Einen Pauschalbetrag kann man da nicht abziehen, mit Ausnahme der Fahrtkosten/Aufwendungen für einen beruflich genutzten Pkw.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Sind für derartige Aufwendungen nicht auch die 187,- EUR Erwerbstätigenfreibetrag gedacht?

    :dito:

    Nein, sind sie nicht. Es handelt sich um einen "Bonus" dafür, dass man berufstätig ist.

    Berufsbedingte Aufwendungen können m. E. gesondert geltend gemacht werden, sind aber konkret anzugeben. Einen Pauschalbetrag kann man da nicht abziehen, mit Ausnahme der Fahrtkosten/Aufwendungen für einen beruflich genutzten Pkw.


    Das wiederum stimmt gerade nicht. Zöller ZPO, 29. Aufl. Rd. Nr. 20 zu § 115

    Der Freibetrag dient der Abgeltung der durch die Erwerbstätigkeit begründeten Mehraufwendungen. BVerfGE 87, 153

    LGN

  • Sind für derartige Aufwendungen nicht auch die 187,- EUR Erwerbstätigenfreibetrag gedacht?

    :dito:

    Nein, sind sie nicht. Es handelt sich um einen "Bonus" dafür, dass man berufstätig ist. Berufsbedingte Aufwendungen können m. E. gesondert geltend gemacht werden, sind aber konkret anzugeben. Einen Pauschalbetrag kann man da nicht abziehen, mit Ausnahme der Fahrtkosten/Aufwendungen für einen beruflich genutzten Pkw.

    Das wiederum stimmt gerade nicht. Zöller ZPO, 29. Aufl. Rd. Nr. 20 zu § 115 Der Freibetrag dient der Abgeltung der durch die Erwerbstätigkeit begründeten mehraufwendungen. BVerfGE 87, 153 LGN

    In RdNr. 25 (leider nur die 28. Auflage) steht aber auch, dass Aufwendungen auch zuzüglich des Erwerbstätigenfreibetrages abgezogen werden können.

  • Der Freibetrag dient der Abgeltung der durch die Erwerbstätigkeit begründeten Mehraufwendungen. BVerfGE 87, 153

    Ok, um ganz genau zu sein: Es handelt sich um einen Freibetrag zur Sicherung des Existenzminimums, da bei Erwerbstätigen diesbezüglich ein Mehrbedarf bestehen soll. Jedoch sind hierunter eben nicht die Werbungskosten zu fassen. Diese können nach einschlägiger Kommentierung (Schoreit/Groß, Kalthoener/Büttner, auch Zöller!) gesondert abgezogen werden. Da mir außer den dort aufgeführten Aufwendungen nicht mehr viel einfällt, was sonst noch im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit als Mehrbedarf anfallen könnte, betrachte ich den Erwerbstätigenfreitrag als "Bonus".

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Der Freibetrag dient der Abgeltung der durch die Erwerbstätigkeit Da mir außer den dort aufgeführten Aufwendungen nicht mehr viel einfällt, was sonst noch im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit als Mehrbedarf anfallen könnte, betrachte ich den Erwerbstätigenfreitrag als "Bonus".

    Im Betrieb kannst Du nun mal in der Regel nicht im Trainingsanzug aufkreuzen. Auch wenn man solche Kosten gering halten kann, fällt es bei Einkommen im RASt-Bereich schon ins Gewicht.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Der Freibetrag dient der Abgeltung der durch die Erwerbstätigkeit Da mir außer den dort aufgeführten Aufwendungen nicht mehr viel einfällt, was sonst noch im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit als Mehrbedarf anfallen könnte, betrachte ich den Erwerbstätigenfreitrag als "Bonus".

    Im Betrieb kannst Du nun mal in der Regel nicht im Trainingsanzug aufkreuzen. Auch wenn man solche Kosten gering halten kann, fällt es bei Einkommen im RASt-Bereich schon ins Gewicht.

    Fiele das nicht unter Arbeitskleidung? Oder ist hiermit wirklich nur der klassische Blaumann / die Feuerwehruniform gemeint?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Fiele das nicht unter Arbeitskleidung? Oder ist hiermit wirklich nur der klassische Blaumann / die Feuerwehruniform gemeint?

    Zumindest im Unterhaltsrecht ist mit Berufskleidung alles gemeint, was man nicht auch privat tragen kann. Aber dort sind die Selbstbehalte deutlich höher als bei der Beratungshilfe und es gibt den Siebtel-Bonus bei Berufstätigkeit. Ich denke schon, dass mit diesem Freibetrag (natürlich außer dem Anreiz, überhaupt arbeiten zu gehen) soche Kosten, die sich nicht ganz konkret beziffern lassen, abgegolten sein sollen.

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  • Kleidung, die auch zu anderen Zwecken getragen werden kann, fällt unter den Freibetrag, gerade für die Mehraufwendungen, wie früherer Ersatz durch höheren Verschleiß ist der Freibetrag da. Die Feuerwehruniform (als Beispiel) ist reine Berufskleidung und daher (sofern nicht gestellt) ggf. gesondert abzugsfähig.

  • M. E. ist es unstreitig, dass Werbungskosten neben dem pauschalen "Erwerbstätigenbonus" in Höhe von derzeit 187,00 € berücksichtigt werden können aber, um auf die Ausgangsfrage des Threads zurückzukommen:

    Werbungskosten sind konkret geltend zu machen und nachzuweisen. Eine Berücksichtigung gem. steuerrechtlicher Vorschriften oder einer Pauschale, z. B. in Höhe von 5% des Nettoeinkommens, findet nicht statt (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH/VKH/BerH, 5. A., Rnd. 258; Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, BerH/PKH/VKH - Ein Handbuch und Nachschlagewerk für die Praxis, 1. A., Rn. 51 ff. m. w. N.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. A., § 115 Rz. 40; Schürmann, RuR 2006, 14 f.).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Fiele das nicht unter Arbeitskleidung? Oder ist hiermit wirklich nur der klassische Blaumann / die Feuerwehruniform gemeint?

    Zumindest im Unterhaltsrecht ist mit Berufskleidung alles gemeint, was man nicht auch privat tragen kann. Aber dort sind die Selbstbehalte deutlich höher als bei der Beratungshilfe und es gibt den Siebtel-Bonus bei Berufstätigkeit. Ich denke schon, dass mit diesem Freibetrag (natürlich außer dem Anreiz, überhaupt arbeiten zu gehen) soche Kosten, die sich nicht ganz konkret beziffern lassen, abgegolten sein sollen.

    Ich persönlich halte es wie A.U.

    Es gibt nur den Freibetrag. Weist der A'er mir nach, dass er höhere Kosten hat, dann bekommt er die, statt der Pauschale (ist in den letzten 8 Jahren genau 2 x nur vorgekommen).

  • Zumindest im Unterhaltsrecht ist mit Berufskleidung alles gemeint, was man nicht auch privat tragen kann. ......Ich denke schon, dass mit diesem Freibetrag .... soche Kosten, die sich nicht ganz konkret beziffern lassen, abgegolten sein sollen.

    Ich persönlich halte es wie A.U.

    Es gibt nur den Freibetrag. Weist der A'er mir nach, dass er höhere Kosten hat, dann bekommt er die, statt der Pauschale (ist in den letzten 8 Jahren genau 2 x nur vorgekommen).

    Da hast Du mich - glaube ich - nicht ganz richtig verstanden. Es gibt die Pauschale und die Kosten der Berufskleidung. Die Pauschale deckt halt auch den Arbeitsanreiz und allgemeine, nicht bezifferbare Kosten ab. Nach Deiner Methode könnte der Ratsuchende das Arbeiten auch bleiben lassen, er hätte ja nichts davon.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Zumindest im Unterhaltsrecht ist mit Berufskleidung alles gemeint, was man nicht auch privat tragen kann. ......Ich denke schon, dass mit diesem Freibetrag .... soche Kosten, die sich nicht ganz konkret beziffern lassen, abgegolten sein sollen.

    Ich persönlich halte es wie A.U.

    Es gibt nur den Freibetrag. Weist der A'er mir nach, dass er höhere Kosten hat, dann bekommt er die, statt der Pauschale (ist in den letzten 8 Jahren genau 2 x nur vorgekommen).

    Da hast Du mich - glaube ich - nicht ganz richtig verstanden. Es gibt die Pauschale und die Kosten der Berufskleidung. Die Pauschale deckt halt auch den Arbeitsanreiz und allgemeine, nicht bezifferbare Kosten ab. Nach Deiner Methode könnte der Ratsuchende das Arbeiten auch bleiben lassen, er hätte ja nichts davon.

    :daumenrau Etwas Ähnliches wollte ich auch gerade schreiben.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Nee, dann hab ich mich falsch ausgedrückt, wenn schon 2 mich falsch verstehen.

    Geht Jemand arbeiten, dann gibts immer die Pauschale. Will er mehr haben als die Pauschale, dann muss er den Mehrbetrag belegen und bekommt ihn auch.

    Aber neben der Pauschale setze ich nicht noch zusätzlich Werbekosten oder ähnliches an.

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