Rechtsnachfolge

  • Irgendwie hapert es heute:

    Folgender Fall ist eigentlich ganz einfach. Grundschuld ist eingetragen für Hans Meier (erfunden). Löschungsbewilligung wird erteilt von einer Hans Meier KG.
    Der Notar bescheinigt einen Firmenübergang der Firma Hans Meier nach Hans Meier OHG nach Hans Meier KG.
    Woher soll ich wissen, dass die Grundschuld jetzt der KG gehört. Ich habe Nachweis der Rechtsnachfolge angefordert, § 39 GBO.

    Richtig oder?

  • Denke schon, dass man unterscheiden muss- Privat Hans Müller und sein Betriebsvermögen Hans Müller - als er noch Einzelkaufmann war (wenn er Firma hatte, wird dies wohl der Fall sein). Nur wenn er seine private Forderung in den Betrieb einfließen lassen hat, kann die OHG/KG davon Rechtsnachfolger sein.

    Eine Erklärung bezüglich der Gläubigerstellung Hans Müller (privat) auf Betriebseinlage Hans Müller wäre dienlich. Auch wenn es haftungsrechtlich keine Beschränkung auf das Betriebsvermögen geben dürfte.

    Aber Nachfordern bringt Klarheit.

  • Es gibt zwei Varianten:
    1.Die Löschungsbewilligung wird noch von Hans M.erteilt.
    2.Der Rechtsübergang auf die KG ist in öffentlich begl.Form nachzuweisen.
    Dies würde jedoch im vorliegenden Fall Abtretungserklärungen sein müssen.

  • Die Eintragung eines Einzelkaufmanns hat mit seinem bürgerlichen Namen zu erfolgen (vgl. Schöner/Stöber, Rn. 231). Somit besagt die Eintragung von Hans Meier nichts darüber aus, ob das Recht zum Firmenvermögen oder zum Privatvermögen zu zählen ist.

    Die "Umwandlung" eines Einzalkaufmann-Unternehmens in eine Gesellschaft ist möglich, wobei das Vermögen als Ganzes mit Wirksamwerden der Ausgliederung auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, §§ 131, 152 UmwG (vgl. Schöner/Stöber, Rn. 995e).

    Zur GB-Berichtigung ist formloser Antrag sowie Unbrichtigkeitsnachweis in Form von begl. HR-Auszug bzgl. übertragenden Einzelkaufmann und Vorlage des Spaltungsplans in Ausfertigung oder begl. Abschrift erforderlich (Schöner/Stöber, Rn. 995f).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Eintragung eines Einzelkaufmanns hat mit seinem bürgerlichen Namen zu erfolgen (vgl. Schöner/Stöber, Rn. 231). Somit besagt die Eintragung von Hans Meier nichts darüber aus, ob das Recht zum Firmenvermögen oder zum Privatvermögen zu zählen ist.

    Die "Umwandlung" eines Einzalkaufmann-Unternehmens in eine Gesellschaft ist möglich, wobei das Vermögen als Ganzes mit Wirksamwerden der Ausgliederung auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, §§ 131, 152 UmwG (vgl. Schöner/Stöber, Rn. 995e).

    Zur GB-Berichtigung ist formloser Antrag sowie Unbrichtigkeitsnachweis in Form von begl. HR-Auszug bzgl. übertragenden Einzelkaufmann und Vorlage des Spaltungsplans in Ausfertigung oder begl. Abschrift erforderlich (Schöner/Stöber, Rn. 995f).


    Also Unrichtigkeitsnachweis durch Vorlage des Spaltungsplans = Einbringungsvertrages in der Form des §29GBO, d. h. das Schicksal der Grundschuld muß schon irgendwo dokumentiert sein. Nur die Tatsache der Umwandlung reicht jedenfalls nicht.

  • So verstehe ich das. Ich hatte so einen vergleichbaren Fall allerdings noch nie auf dem Tisch.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • So verstehe ich das. Ich hatte so einen vergleichbaren Fall allerdings noch nie auf dem Tisch.


    Ist mir auch neu. Jetzt ist Löschungsbewilligung erteilt und irgendwie gefiel mir die Sache nicht.
    Die Idee mit Rechtsnachfolge oder Einbringung war wohl richtig.

    Danke.

  • Ein Fall nach UmwG liegt hier nach der Schaverhaltsschilderung (Inhalt der Notarbestätigung) vermutlich nicht vor, sondern eine ganz einfache HGB-Lage. Meier hat einen anderen als Gesellschafter in sein Handelsunternehmen aufgenommen; das war eine OHG. Dann hat der zweite Gesellschafter seine Haftung beschränkt (ich vermute mal, in einer juristischen Sekunde nach dem Beitritt), und schon war das ganze eine KG. Alternative: neben dem zweiten Gesellschafter (phG) ist später ein weiterer beigetreten, der seine Haftung von vornherein beschränkt hat.

    Um die Grundschuld richtig zuordnen zu können, muss ihre Zugehörigkeit zum Firmenvermögen - nur das ist in die OHG eingebracht worden -. nachgewiesen werden. Einfachster Weg: Bewilligung der Grundbuchberichtigung auf OHG durch Meier (oder Vorlage eines Einbringungsvertrages, aus dem sich die Zuordnung der Grundschuld ausdrücklich oder schlüssig ergibt) in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO.

    Nach der beschriebenen Fallage wären Abtretungserklärungen inhaltlich wohl schlicht falsch; Abtretungen haben nie stattgefunden und wären jetzt nutzlos. Die KG ist bereits (durch gesellschaftsrechtliche Vorgänge) Inhaberin der Grundschuld; sie kann sie nicht nochmals durch Abtretung erwerben.

    (Was das GBA nicht daran hindern muss, die Löschung dann dennoch zu vollziehen: schließlich waren dann wenigstens alle beteiligt; den Rest legt man großzügig aus, um die Kuh vom Eis zu bekommen)

  • Hallo zusammen,

    habe folgenden Fall:
    01.01. : Beurkundung Kaufvertrag zwischen A und B (Einzelkaufmann, im Register eingetragen)
    13.01.: Antragstellung Eigentumsumschreibung
    15.01.: Zwischenverfügung wegen einer Kleinigkeit
    30.01.: Erledigung der Zwischenverfügung
    Wollte dann jetzt eintragen und habe aber nochmal ins Register geschaut und gesehen, dass am 28.01. die Firma des Einzelkaufmanns gelöscht wurde und ausgegliedert wurde auf eine neu gegründete GmbH. (Eintragung im Register: "Nach Maßgabe des Ausgliederungsvertrages vom ... ist das Unternehmen aus dem Vermögen des Inhabers im Wege der Umwandlung ausgegliedert und als Gesamtheit auf die dadurch gegründete ... GmbH übertragen worden. ")

    Das Grundstück, was ich umschreiben soll, ist natürlich im Ausgliederungsvertrag nicht erwähnt - es steht ja bis heute nicht im Eigentum des Einzelkaufmanns.

    Auf wen kann ich die Umschreibung denn nun vornehmen und wie kann ggf. der Übergang auf die GmbH nachgewiesen werden? Die gelöschte Firma des Einzelkaufmanns kann ich ja nun nicht mehr eintragen oder?

    Über Anregungen wäre ich sehr dankbar!

  • Das in einem Grundstückskaufvertrag eine Einzelfirma als Erwerber auftritt, sollte einem Notar nicht passieren. Das ist schon grenzwertig.

    Steht so nicht im Sachverhalt: Verkauft wurde an "B (Einzelkaufmann, im Register eingetragen)". Später wurde "die Firma des Einzelkaufmanns gelöscht". Im Ausgliederungsvertrag ist das Grundstück nicht erwähnt.

    Also: Im Register steht ein "Hans Meier e.K.". Diese Firma wird gelöscht, da bleibt dann immer noch der Hans Meier übrig. Wenn dann in der Urkunde "Hans Meier" als Käufer erscheint, ja da hat dann wohl Hans Meier (als natürliche Person) erworben. Und vermutlich war es auch so gewollt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das in einem Grundstückskaufvertrag eine Einzelfirma als Erwerber auftritt, sollte einem Notar nicht passieren. Das ist schon grenzwertig.

    Steht so nicht im Sachverhalt: Verkauft wurde an "B (Einzelkaufmann, im Register eingetragen)". Später wurde "die Firma des Einzelkaufmanns gelöscht". Im Ausgliederungsvertrag ist das Grundstück nicht erwähnt.

    Ich bin gespannt auf die Klarstellung des Sachverhalts.
    Denn wenn eine natürliche Person auftritt und erwerben möchte, hat die Tatsache, dass diese Person zufällig auch noch Inhaber eines einzelkaufmännischen Unternehmens ist, weder im Rubrum noch sonstwo eine Bewandtnis. Ich gehe daher davon aus, dass hier tatsächlich die Firma des e.K. als Eigentümer eingetragen werden sollte. Ich musste das auch schon mal beanstanden und erntete großes Erstaunen, dass das nicht gehen soll...

  • Ich gehe daher davon aus, dass hier tatsächlich die Firma des e.K. als Eigentümer eingetragen werden sollte. Ich musste das auch schon mal beanstanden und erntete großes Erstaunen, dass das nicht gehen soll...


    >Das würde in der Tat nicht gehen - aber wie gesagt, das Grundstück bleibt gerne bei der natürlichen Person, wenn auf eine GmbH ausgegliedert wird.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Notar hat jetzt den Kaufvertrag abgeändert und die GmbH als Käuferin eingesetzt ... auf Grund Vollmacht :oops:

    Wie denn bitte "abgeändert"? Bei Beurkundung des Kaufvertrags gab es die GmbH doch noch gar nicht. Und hat er dann sogar noch seine eigene Auflassung beurkundet (Tipp: das kann er nicht)?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Notar hat jetzt den Kaufvertrag abgeändert und die GmbH als Käuferin eingesetzt ... auf Grund Vollmacht :oops:

    Wie denn bitte "abgeändert"? Bei Beurkundung des Kaufvertrags gab es die GmbH doch noch gar nicht. Und hat er dann sogar noch seine eigene Auflassung beurkundet (Tipp: das kann er nicht)?


    Der Notar hat den Kaufvertrag auf Grund der ihm darin enthaltenen Vollmacht abgeändert indem er den Käufer "ausgewechselt" hat vom Einzelkaufmann zur GmbH.... :gruebel:

  • Der Notar hat jetzt den Kaufvertrag abgeändert und die GmbH als Käuferin eingesetzt ... auf Grund Vollmacht :oops:

    Wie denn bitte "abgeändert"? Bei Beurkundung des Kaufvertrags gab es die GmbH doch noch gar nicht. Und hat er dann sogar noch seine eigene Auflassung beurkundet (Tipp: das kann er nicht)?


    Der Notar hat den Kaufvertrag auf Grund der ihm darin enthaltenen Vollmacht abgeändert indem er den Käufer "ausgewechselt" hat vom Einzelkaufmann zur GmbH.... :gruebel:

    Seine eigenen Erklärungen darf der Notar nicht beurkunden.
    Und offensichtlich unrichtig war die Urkunde nicht ("Aus Versehen Käufer falsch bezeichnet" - nix da, den Käufer gab's noch gar nicht).

    Die Sache stinkt ein bißchen...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Notar hat den Kaufvertrag auf Grund der ihm darin enthaltenen Vollmacht abgeändert indem er den Käufer "ausgewechselt" hat vom Einzelkaufmann zur GmbH.... :gruebel:

    Aha. Die GmbH, die damals noch nicht existierte, hat ihm also vorausschauend im Kaufvertrag, an dem sie nicht beteiligt war, Vollmacht erteilt. Ja ne, is klar.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Die Eintragung eines Einzelkaufmanns hat mit seinem bürgerlichen Namen zu erfolgen (vgl. Schöner/Stöber, Rn. 231). Somit besagt die Eintragung von Hans Meier nichts darüber aus, ob das Recht zum Firmenvermögen oder zum Privatvermögen zu zählen ist.

    Die "Umwandlung" eines Einzalkaufmann-Unternehmens in eine Gesellschaft ist möglich, wobei das Vermögen als Ganzes mit Wirksamwerden der Ausgliederung auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, §§ 131, 152 UmwG (vgl. Schöner/Stöber, Rn. 995e).

    Zur GB-Berichtigung ist formloser Antrag sowie Unbrichtigkeitsnachweis in Form von begl. HR-Auszug bzgl. übertragenden Einzelkaufmann und Vorlage des Spaltungsplans in Ausfertigung oder begl. Abschrift erforderlich (Schöner/Stöber, Rn. 995f).


    Ist durch den Ausgliederungsvertrag dann ausreichend dargelegt, dass es sich bei dem Grundbesitz um Betriebsvermögen des Einzelkaufmanns handelt? (eK mit bürgerlichem Namen eingetragen)

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