Zustellung KFA nach Polen

  • Hallo zusammen,
    ich habe im einstw. Vfg.verfahren einen KFA des Antragstellers. Beschluss im Verfahren erging, Kosten trägt der Antragsgegner.
    Bisher wurde der Gegenseite (vom Gericht) nichts zugestellt. Sehe ich das richtig:
    Der KFA muss mit Zustellersuchen über die Rechtshilfestelle (in Polen ist wohl die unmittelbare Zustellung nicht möglich) an den Antragsgegner mit Hinweis, wie die Forderung zu bestreiten ist (KFA?!).
    Das Schriftstück muss zudem u. a. den Namen und die Anschrift der Parteien enthalten (was also beim KFA fehlt und folglich zu bemängeln wäre?!).
    Zudem muss der Antragsgegner auf die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für das Bestreiten der Forderung (beim KFA?!) sowie auf die Konsequenzen des Nichtbestreitens hingewiesen werden, insbesondere die etwaige Möglichkeit einer Entscheidung (also: dass KFB erlassen wird).
    :confused:

  • Habt ihr bei euch im Haus keine Auslandsabteilung? Bei uns muss ich das als Auslandsabteilung machen.

    Wenn du das selber machen musst:

    KFA zusammen mit dem normalen Anschreiben und der Annahmeverweigerungsbelehrung in dt. und pol. Sprache gegen internationalen Rückschein per Post. Geht wunderbar und unproblematisch, da Postzustellungen gegen int. Rückschein zulässig sind.

  • O.k., ich gehe hier davon aus, dass der Ast. demnächst die Vollstreckbarerklärung verlangt. Dann müssen die Voraussetzungen vorliegen.

    Schriftstücke können auch unmittelbar durch Einschreiben mit RS zugestellt werden, wenn dies nach dem Recht des betreffenden Mitgliedsstaates zulässig ist.

    --> und hier liegt ein Problem: nach der mir vorliegenden Information (sog. Mitteilung des Mitgliedstaates, unter ec.europa.eu...) ist die unmittelbare Zustellung dort nicht zugelassen.

    D.h., ich muss wohl doch wie in #1 beschrieben vorgehen?!

  • Hallo zusammen,

    mich verwirrt (und verärgert) das mit den Auslandssachen immer wieder. Eindeutige Regelungen hierzu habe ich (noch) nicht gefunden.

    Liege ich falsch, wenn ich die Zustellung der zentralen Stelle für Rechtshilfesachen beim Landgericht überlasse (also mittels Zustellungsersuchen). Dort müsste sicherlich (wegen der häufiger auftretenden Problematik) klar sein, in welches Land auf welchem Wege zugestellt werden kann.

    Unabhängig davon habe ich im Zöller unter § 183 Rn. 5 gefunden, dass innerhalb der EU (mit Ausnahme Dänemarks) die Direktzustellung durch die Post (gem. Art. 14 EU Zustellungsverordnung) zulässig ist. D. h.: grundsätzlich ZU mit Einschreiben mit Rückschein / International. (stimmt es???)

    Zudem ist der Schuldner ordnungsgemäß über die Forderung zu unterrichten. Das verfahrenseinleitende Schriftstück (Kostenfestsetzungsantrag) muss deshalb enthalten:
     a) den Namen und die Anschrift der Parteien;
    b) die Höhe der Forderung;
    c) ggf. den Zinssatz und den Zeitraum, für den Zinsen gefordert werden,
    d) die Bezeichnung des Forderungsgrundes.

    Gerade a) ist in Kostenfestsetzungsanträgen ja meist nicht enthalten (lediglich Kurzbezeichnung: In Sachen Müller ./. Maier …).

    Mit dem Anschreiben zum verfahrenseinleitenden Schriftstück muss deutlich auf die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für das Bestreiten der Forderung (insbesondere die Frist, innerhalb deren die Forderung schriftlich bestritten werden kann, die Bezeichnung und die Anschrift der Stelle, an die die Antwort zu richten ist, sowie die Information darüber, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist) sowie auf die Konsequenzen des Nichtbestreitens (insbesondere die etwaige Möglichkeit einer Entscheidung oder ihrer Vollstreckung gegen den Schuldner und der Verpflichtung zum Kostenersatz) hingewiesen werden.

    Wie handhabt Ihr denn das alles konkret (auch Belehrung des Gläubigers hinsichtlich Übersetzung usw.)???

  • Ob die Prüfungsstelle beteiligt ist, hängt von den Bestimmungen der Landesjustizverwaltungen ab, vergl. § 28 ZRHO n. F. In Nordrhein-Westfalen jedenfalls sind die Prüfungsstellen nicht beteiligt.
    Die Zustellung kann entweder unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen Rückschein - international - oder mittels Zustellungsantrags an die zuständige polnische Empfangsstelle erfolgen, vergleiche Länderteil der ZRHO.
    Der Kostenfestsetzungsantrag ist unter Fristsetzung zuzustellen, da der Kostenfestsetzungsantrag verfahrenseinleitendes Schriftstück im Kostenfestsetzungsverfahren ist.
    Das verfahrenseinleitende Schriftstück (Kostenfestsetzungsantrag) enthält in der Regel folgende Angaben:
    a) die Parteienbezeichnung;
    b) die Höhe der Forderung;
    c) ggf. den Zinssatz und den Zeitraum, für den Zinsen gefordert werden,
    d) die Bezeichnung des Forderungsgrundes.

    Der Zustellungsempfänger ist über das Bestreiten der Kostenforderung und die Rechtsfolgen des Nichtbestreitens zu belehren.
    Ferner ist er zweckmäßigerweise zugleich über die Anfechtungsmöglichkeit der einstweiligen Verfügung zu belehren (ggfs. Erfordernis für Heilung der Verfahrensmängel nach der VO (EG) Nr. 805/2004).
    Die Beifügung von Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke ist nicht zwingend erforderlich.
    Falls der Zustellungsempfänger die deutsche Sprache nicht versteht und Übersetzungen nicht beigefügt waren, hat der Zustellungsempfänger ein Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 VO (EG) Nr. 1393/2007.
    Nur bei der unmittelbaren Postzustellung ist von dem inl. Gericht das Belehrungsformblatt (Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 VO (EG) Nr. 805/2004 beizufügen.

  • Beschluss des BGH vom 21. 07. 2011 - I ZB 71/09 -:
    Art. 17, 18 VO (EG) Nr. 805/2004; Heilung der Verfahrensmängel in einstweiligen Rechtsschutzsachen bei Zustellung des Kostenfestsetzungsantrags zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss

    Eine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne von Art. 17 VO (EG) Nr. 805/2004 liegt nicht vor, wenn der Kostenfestsetzungsantrag erst zusammen mit dem Kostenfestsetzungsantrag zugestellt worden ist.
    In einstweiligen Rehtsschutzsachen (einstw. Verfügungsverfahren, einstw. Anordnungsverfahren) bestehen laut Rechtsprechung des BGH für eine Heilung nach Art. 18 I VO (EG) Nr. 805/2004 erweiterte Bedingungen:
    Eine Heilung kommt u. a. nur in Betracht, falls die Schuldnerpartei mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss ordnungsgemäß über die verfahrensrechtl. Erfordernisse für die Einlegung eines eine ungeschränkte Überprüfung umfassenden Rechtsbehelfs gegen die -noch nicht rechtskräftige - Entscheidung im einstw. Rechtsschutzverfahren belehrt worden ist oder die vorgenannte Entscheidung bereits rechtskräftig ist und somit nicht mehr angefochten werden kann.

    Grund für diese Entscheidung:
    Es ist insoweit die Abhängigkeit zwischen einstweiliger Maßnahme (z. B. einstweilige Verfügung) und der Kostengrundentscheidung in der einstweiligen Verfügung zu beachten.
    Dies kann dazu führen, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss bei Aufhebung der einstweiligen Verfügung (z. B. aufgrund Widerspruchs des Antragsgegners) unwirksam wird.

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