Bevollmächtigter Erklärung zu § 1365 BGB?

  • Der Verkäufer als alleiniger Eigentümer erteilt eine Verkaufsvollmacht. Er ist verheiratet und lebt im gesetzlichen Güterstand, so dass eine Zustimmung gem. § 1365 BGB erforderlich sein könnte. Kann denn der Bevollmächtigte im Vertrag dazu eine Erklärung abgeben? Kann ich mir nicht vorstellen.

  • Warum wird die Erklärung nicht in der Vollmacht abgegeben, wobei ich davon ausgehe, dass diese Vollmacht bislang nicht beurkundet wurde?

  • Es wird niemand daran gedacht haben. Die Vollmacht, deren Text mir bereits vorliegt, wird in unterschriftsbeglaubigter Form mitgebracht.

  • Solange der Vertragspartner des Verheirateten und / oder das Grundbuchamt nicht positiv wissen, dass a) der Eigentümer verheiratet ist, b) im gesetzlichen Güterstand lebt und c) das Grundstück dessen wesentliches Vermögen darstellt, ist die Verfügung wirksam. Daher würde ich als Bevollmächtigter im vorliegenden Fall gar keine Erklärung zu § 1365 BGB abgeben. Das Grundbucht ist ohne Kenntnis von a), b) und c) auch nicht befugt, eine solche zu fordern. Die Vorschrift ist bei Verfügungen über einzelne Gegenstände eng auszulegen, da es sich bereits um eine teleologische Erweiterung des eigentlichen Tatbestandes (Vermögen im Ganzen) handelt.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    Einmal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (10. Mai 2012 um 09:56) aus folgendem Grund: berichtigt

  • Wenn mir positiv bekannt wäre, dass ein Vollmachtgeber verheiratet ist und im gesetzlichen Güterstand lebt, würde ich (aus haftungsrechtlichen Gründen) die Beurkundung mit einem Bevollmächtigten davon abhängig machen, dass die Ehefrau des Vollmachtgebers an der Beurkundung teilnimmt und die erteilte Vollmacht und den Vertrag genehmigt.

    Mir wäre das Risiko zu groß, ggf. die Berufshaftpflicht einschalten zu müssen, weil die (übergangene) Ehefrau den Vertrag zu Fall bringt.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)


  • Mir wäre das Risiko zu groß, ggf. die Berufshaftpflicht einschalten zu müssen, weil die (übergangene) Ehefrau den Vertrag zu Fall bringt.

    Inzwischen habe ich mir das genauer angesehen. Damit die Verfügungsbeschränkung gem. § 1365 BGB überhaupt greift, müsste der Käufer, wie Spaltenmuckel schon schrieb, bei Vertragsabschluss positiv wissen, dass das Objekt das (nahezu) gesamte Vermögen ausmacht.

    Der Kommentar zum BeurkG sagt, dass der Notar die Parteien über das Bestehen und die Rechtsfolge des § 1365 BGB belehren muss, wenn nicht eine Anwendung dieser Vorschrift ausscheidet. Nachforschungen hat der Notar nicht anzustellen, er ist auch nicht gehalten, die Beteiligten über die Anwendbarkeit des § 1365 BGB im konkreten Fall zu belehren. Ein abstrakter Hinweis genügt.

  • Die hier vorhandenen Kommentare zum BeurkG sagen in § 17 folgendes:

    Der Notar hat zu prüfen, ob die Beteiligten die erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Verfügungsmacht (vergl. §§ 1365 ff) besitzen. Er hat ferner zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft aus irgendeinem Grund nichtig oder anfechtbar ist.

    Außerdem:

    Sofern der Anwendungsbereich des § 1365 BGB eröffnet ist, setzt die Wirksamkeit der Verfügung, z.B. bei einem Grundstückskaufvertrag, die Zustimmung des anderen Ehegatten voraus.

    Verweigert der andere Ehegatte seine Zustimmung nach § 1365 BGB un ist mit dem Aufschub der Erklärung Gefahr verbunden, kann die Zustimmung des anderen Ehegatten auf Antrag des Ehegatten vom Gericht ersetzt werden.

    Bei fehlender oder verweigerter Ehegattenzustimmung darf der Notar den Vertrag nicht vollziehen.

    Wird in der Urkunde die Klausel abgegeben: Verkäufer versichert, dass er nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt, hat diese Erklärung nur Schutzfunktion für den anderen Vertragspartner (also nicht für den Notar). Geschützt ist in diesem Fall nur die Nichtkenntnis des anderen Verragspartners, dass der Verkaufsgegenstand das Vermögen im ganzen darstellt. Nicht geschützt ist das Nichtkennen, dass der Vertragspartner verheiratet ist und im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Das Grundbuchamt darf keine Erklärung zu § 1365 BGB verlangen, wenn es nicht (ziemlich) sicher weiß, dass es ein Fall von § 1365 BGB ist. Als Notar genügt mir die Erklärung des Bevollmächtigten, dass keine Zustimmung gem. § 1365 BGB erforderlich ist (das muss, wie aufgeführt, nicht in die Urkunde rein!). Allerdings würde ich den Bevollmächtigten rechtzeitig vor Beurkundung über die Bestimmung belehren, damit er sich ggf. beim Veräusserer selbst kundig machen kann.

  • Hole diese Sache mal wieder hoch.
    A, als Alleineigentümer, verkauft an B Grundstück.
    Im Vetrag ist ausdrücklich erwähnt, das A für sich und gleichzeitig als mündlich Bevollmächtigter, votbehaltlich nachzureichender Genehmigung, auch für seine Ehefrau handelt.

    Weiter hinten im Vetrag steht, dass der Notar ausdrücklich darauf hinweist, dass für den Vollzug des Vertages die Vollmachtsbestätigung der Ehefrau erforderlich ist.
    Weitere Angaben sind nicht gemacht.

    Nun wird mir der Vertrag zur Eintragung der Auflassungsvormerkung vorgelegt; ohne Vollmachtsbestätigung oder Nachgenehmigung.
    Brauche ich für die Eintragung der AV zwingend die Vollmachtsbestätigung oder Nachgenehmigung der Ehefrau?:gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • ...
    Brauche ich für die Eintragung der AV zwingend die Vollmachtsbestätigung oder Nachgenehmigung der Ehefrau?:gruebel:

    Nein. s. BayObLG, Beschluss vom 28. 1. 1976, 2 Z 68/75, und die weiteren Nachweise im Beschluss des OLG Frankfurt 20. Zivilsenat vom 01.06.2011, 20 W 208/11
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:4565525

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • §1365 wird bei Beurkundung von Kaufverträgen erst dann zum Problem, wenn hierzu etwas beurkundet wird, obwohl es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Voraussetzungen vorliegen könnten. Genau so, wie es beim Grundbuchamt gehandhabt wird, sollte das grundsätzlich kein Thema bei der Beurkundung sein.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!