Bewertung Zubehör

  • Hallo,
    landwirtschaftlicher Betrieb wird versteigert. Es ist bekannt, dass umfangreiches Zubehöt vorhanden ist. S lässt GA nicht rein. GA hat Grundbesitz daher ohne Zubehör bewertet mit dem Hinweis, dass eine Bewertung des Zubehörs nicht möglich war.
    Setzte ich jetzt den Wert des bewerteten Grundbesitzes -ohne Wert des Zubehörs- fest und versteigere Zubehör mit?

  • Das Zubehör wird auf alle Fälle mit versteigert. Denn dabei kommt es ja nicht auf die Bewertung, sondern auf den Hypothekenpfandverband an. Ich würde in den Beschluss mit aufnehmen, dass der Wert des Zubehörs in den Verkehrswert nicht mit eingeflossen ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ganz so leicht würde ich (auch trotz der resultierenden Verzögerung) nicht aufgeben. Außerdem wirkt sich ein höherer Verkehrswert u.U. auch auf die Gebühren aus, ganz nebenbei. Eventuell den Schuldner auf die Folgen hinweisen, dass ein besseres Ergebnis zu erwarten ist, wenn alles bekannt ist und vernünftig bewertet wurde. Gibt es keine Zwangsverwaltung? Hat der Gläubiger eventuell eine Liste von den seinerzeitigen Darlehensverhandlungen?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Was sagt der Gläubiger dazu? Gibt er eventuell das Zubehör frei?
    Hast du wenigstens einige Anhaltspunkte, worum es sich handelt?

    Ich würde, wenns weiter unklar bleibt, erstmal wie Araya verfahren. Und den Beteiligten vorschlagen, den Wert ohne genauere Anhaltspunkte auf pauschal x EUR festzusetzen. Schließlich müssen wir für die Festsetzung kein Gutachten haben ... Vielleicht kommt dann auch was handfestes.

  • Kann der SV eine Innenbesichtigung nicht durchführen, bewertet er das Grundstück nach dem äußeren Anschein. Nichts anderes kann in diesem Fall für das Zubehör gelten. Ich würde es notfalls durch den SV pauschal schätzen lassen.

  • Stimmt natürlich. Ich würde dennoch erst wie unter #3 verfahren. Es dürfte ja schon unbekannt sein, welche und in welchem Umfang Zubehörstücke vorhanden sind. Da ist das mit dem äußeren Anschein eines Gebäudes schon etwas anderes.

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  • Danke für die Antworten.
    Nein, eine Zwangsverwaltung wurde nicht angeordnet.
    Aus einem älteren GA ergibt sich, dass Zubehör mit einem Wert über 300.000,00 € vorhanden war.
    Es ist aber nicht bekannt, welche Gegenstände bei jetziger Beschlagnahme noch vorhanden sind. Eine Bewertung "von außen" kann daher m.E. nicht erfolgen.
    Schätzwert? Wie soll der bestimmt werden, wenn überhaupt nicht bekannt ist, was noch vorhanden ist.
    Ich denke- falls der betr. Gl. keine Freigabe erklärt- dass ich den Verkehrswert ohne Beachtung des Wertes evtl. Zubehörgegestände festsetzen und die Versteigerung natürlich inclusiv evtl. Zubehörgegestände durchführen muss. Hierüber werde ich sowohl betr. Gläubiger als auch Schuldner vorher hinweisen.
    Eine andere Möglichkeit she ich derzeit nicht.

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