Hallo zusammen,
ich habe einen Übergabevertrag vor mir liegen.
A und B sind Eigentümer zu je 1/2.
Beide übertragen je 1/6 an den Sohn C, sodass A, B und C Eigentümer zu je 1/3 werden.
Der Anteil von C soll nun mit einer Pflegereallast und einem Nießbrauch zugunsten von A und B als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB belastet werden.
In der Bewilligung heißt es unter anderem dass die Eintragung für A und B als Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB mit der Maßgabe, dass zu Lebzeiten beider Berechtigten nur an beide gemeinsam geleistet werden kann, bedingt für den Längstlebenden allein, bewilligt wird.
Das ist meiner Meinung nach mit dem Wesen des § 428 BGB nicht vereinbar. Oder kann 428 in diesem Fall abbdungen werden?
Ich habe dazu nichts gefunden.
Vielleicht kann mir einer von euch helfen?
Vielen Dank im Voraus!