BerH "falscher Schein"

  • Hallo Leute ich hätte mal gerne wieder ein Problem...
    Folgender Sachverhalt:
    Vor einem Jahr wurde auf der hiesigen RAST ein BerH Schein mit der Angelegenheit X beantragt und auch erteilt.
    Jetzt wird der Schein eingereicht und um Ausgleich der Vergütung gebeten. Allerdings war der RA in der Angelegenheit X
    überhaupt nicht tätig, sondern in der Sache Y, wir er auch selber erklärt.
    M.E. kann ich die Vergütung nicht ohne weiteres auskehren, da ja keine Beratungshilfe für Y bewilligt wurde.
    Der Schein kann M.E. auch nicht dazu herangezogen werden, eine Kostenerstattung aus der Staatskasse zu legitimieren...
    Bin der Meinung, dass man nicht einfach mal in einer anderen Angelegenheit tätig werden und dann die Vergütung verlangen kann.
    Insofern wäre M.E. seinerzeit der Schein zu überprüfen gewesen und u.U. zu berichtigen oder dergleichen oder es hätte eben ein neuer beantragt werden müssen...

    Was meint ihr so dazu?

    MfG

  • Genau du hats völlig recht.
    Die erbrachte Tätigkeit ist vom erteilten Beratungshilfeschein nicht abgedeckt und wird damit auch nicht vergütet.
    Einen nachträglichen Antrag kann er auch nicht mehr stellen, da er ja bereits tätig geworden ist.
    Also Pech gehabt.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Wenn der Schein für die Sache X ausgestellt war, dann kann der Anwalt wegen diesem Schein auch nur für die Tätigkeit in X die Vergütung verlangen.Wenn er dann in Y tätig wurde - sein Ding.Wobei ich mich schon frage, was dann aus der Sache X wurde. Plötzlich in Luft aufgelöst?!

  • Vielen Dank schonmal an alle!

    Sry habs vorher nicht gefunden werde nächstes mal besser suchen... :-/

    Edit: Ah jetzt ja!
    Habs gefunden hab das nicht gelesen wegen der Änderung um dies da ging... aber inhaltlich ähnlich/gleich sry nochmal :)

  • Du wirst ggf. über den Antrag entscheiden müssen. Als Argument der Zurückweisung würde ich den § 6 Abs. 1 BerHG aufführen. Die Angelegenheit wurde im BerSchein genau bezeichnet. Für die andere Angelegenheit wurde vom Gericht keine BerHilfe bewilligt, der Antrag könnte als nachträglicher Antrag auf Bewilligung von BerHilfe ausgelegt werden. Hier mangelt es doch bereits am eingereichten Antragsformular für BerHilfe. Was der RA am Ende daraus macht ist für uns nicht mehr relevant. Schlimmstenfalls hat er für "Vergebens" gearbeitet.

  • Was meint ihr so dazu?

    Auch hier hilft eine auf einen anderen Fall übertragene Betrachtungsweise:

    In 1 C 123/10 beim AG Hintertupfingen ist dem Kläger K im Verfahren gegen den Beklagten B PKH bewilligt und Anwalt A beigeorndet.

    Ferner wird vom gleichen Kläger K beim gleichen AG in dem Verfahren 1 C 456/10 ein Verfahren gegen de Beklagten C geführt. PKH ist K nicht bewilligt.

    Würde der UdG in dem Verfahren 1 C 456/10 eine Festsetzung zu Gunsten von A aus der Landeskasse vornehmen, wenn der Liquidationsantrag nur die anwaltlichen Tätigkeiten aus dem Verfahren 1 C 123/10 enthält?

    Nein. Und in deinem Fall ist es genauso.

    Es gilt der Grundsatz "keien Bewilligung, keine Kohle aus der Landeskasse". Das kannst du dem RA, wie von Bumani geschrieben, in die Gründe des Zurückweisungsbeschlusses pinseln.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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