Sozialleistung: Keine Gebühren für Eintrag im Grundbuch

  • Wenn ein Eigentümer für gewährte Sozialleistungen ein Grundpfandrecht eintragen lässt, kann das GBA dafür keine Gerichtskosten ansetzen.

    § 64 II SGB X

    Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die in der Kostenordnung bestimmten Gerichtskosten. (...)

  • Und auch die Beurkundung dieser Grundschuld soll lt. dieser Entscheidung gebührenfrei sein:

    Die Beurkundung einer Grundschuld, durch die die darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe am Grundstück des Hilfeempfängers abgesichert werden soll, ist gebührenfrei.

    OLG Hamm, Beschl. v. 30.6.2017 – 15 W 54/17

    (FGPrax 2017, 280, beck-online)

    (bin grad bei der Suche und vielleicht kann die Entscheidung mal jemand brauchen. Der Eigentümer bestellt zur Sicherung einer Darlehensforderung für die Bundesagentur für Arbeit und den Landkreis, vertr.d.d. Jobcenter eine Grundschuld. Gleichzeitig werden zur Rangbeschaffung auch noch Rechte gelöscht. Lt. Urkunde "trägt die Kosten der Gläubiger". Notar legt die Urkunde nach § 15 GBO vor.)

  • Und auch die Beurkundung dieser Grundschuld soll lt. dieser Entscheidung gebührenfrei sein:

    Die Beurkundung einer Grundschuld, durch die die darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe am Grundstück des Hilfeempfängers abgesichert werden soll, ist gebührenfrei.

    OLG Hamm, Beschl. v. 30.6.2017 – 15 W 54/17

    (FGPrax 2017, 280, beck-online)


    Es wundert mich immer wieder, dass noch versucht wird, hier Gebühren "herauszuschlagen". Seit Jahren ist bekannt, dass bei Anwendung von § 64 SGB X es nur Auslagen gibt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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