Dieselbe Angelegenheit?

  • Hallo,

    bin neu in Beratungshilfe und muss hier mal was fragen:

    Habe zwei Anträge desselben Anwalts für dieselbe Mandantin betreffend die Kündigung ihrer Wohnung.
    Der erste wurde bereits bewilligt, da ging es um die Kündigung durch den Hauseigentümer, der das Haus verkauft hat. Der Anwalt ist tätig geworden und forderte ihn zur Nennung eines Kündigungsgrundes auf und teilte ihm mit, dass die Kündigung nur wegen eines Eigentümerwechsels unwirksam sei.

    Nach genau einem Monat kommt Antrag Nr. 2, diesmal betreffend die neue Eigentümerin des Hauses, die der Mandantin nun ebenfalls wegen Eigenbedarf gekündigt hat. Hier behält sich der Rechtsanwalt nun in einem Schreiben weitere Einwendungen vor und bittet um Mitteilung, auf wessen Konto die Miete gezahlt werden soll (alter oder neuer Eigentümer).

    Hm, ist es nun eine neue Angelegenheit, weil der Vermieter quasi gewechselt hat? Oder nicht, weil es immer noch um die Kündigung (bzw. jetzt 2 Kündigungen) ihrer Wohnung geht? :confused::oops:

  • Neuer Gegner, neue Kündiung, neuer Grund: neue Beratungshilfesache :D!

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Legt man folgende Entscheidung aus, könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass eine Angelegenheit mit zwei Gegenständen vorliegt.

    "Es wird im Rahmen der Beratungshilfe von einer einheitlichen Angelegenheit ausgegangen, wenn eine gleichzeitige Auftragserteilung erfolgte, ein gleichartiges Verfahren vorliegt und ein innerer Zusammenhang der Beratungsgegenstände gegeben ist, wie z.B. zwischen Nebenkostenabrechnung, Mängeln und Kündigung des Mietverhältnisses. AG Vechta, Beschluss vom 04.02.2008, 4 II 1940/07, juris"


    Du hast ein gleichartiges Verfahren und einen inneren Zusammenhang der Beratungshilfegegenstände. Auf die gleichzeitige Auftragserteilung kommt es m.E. nicht an.

  • Es wird im Rahmen der Beratungshilfe von einer einheitlichen Angelegenheit ausgegangen, wenn eine gleichzeitige Auftragserteilung erfolgte, ein gleichartiges Verfahren vorliegt und ein innerer Zusammenhang der Beratungsgegenstände gegeben ist, wie z.B. zwischen Nebenkostenabrechnung, Mängeln und Kündigung des Mietverhältnisses. AG Vechta, Beschluss vom 04.02.2008, 4 II 1940/07, juris"
    Du hast ein gleichartiges Verfahren und einen inneren Zusammenhang der Beratungshilfegegenstände. Auf die gleichzeitige Auftragserteilung kommt es m.E. nicht an.

    :gruebel: Wie kommst Du hier auf gleichartiges Verfahren und inneren Zusammenhang? In Deinem Beispiel folgt eins aufs andere, mit den gleichen Parteien: gegenüber der NKabrechung wird eingewandt, dass die Fenster undicht sind und deshalb die Heizkosten zu hoch, die NK werden nicht bezahlt und dann gekündigt: Das sehe ich auch als inneren Zusammenhang an. Aber doch nicht im hier vorliegenden Fall, wenn zuerst der alte Eigentümer kündigt aus unbekannten Gründen (Eigenbedarf ist ja wegen Eigentümerwechsel ausgeschlossen) und dann der Neueigentümer wegen Eigenbedarf kündigt? Bei allem Verständnis für Eure Hocketse auf dem Staatsäckel: nach dem Sachverhalt sind es zwei Beratungshilfesachen.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Ich halte das für klar zwei Angelegenheiten.

    Eben aus den Gründen, die A.U. genannt hat. Das es dieselbe Wohnung und dieselbe Mieterin betrifft ändert daran nichts. Es sind unterschiedliche Lebenssachverhalte.

  • Bei allem Verständnis für Eure Hocketse auf dem Staatsäckel: nach dem Sachverhalt sind es zwei Beratungshilfesachen.

    Sehe ich wie A.U.Zwei Anspruchsgegner, zwei verschiedene Zeitpunkte und zwei verschiedene Kündigungsgründe mit unterschiedlichen rechtlichen Ausführungen. Hier würde ich ohne weitere Nachfrage bewilligen

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