Mal angenommen, im Verfahren wurden ein paar umsatzsteuerpflichtige Verwertungsmaßnahmen durchgeführt, z.B. Teile der Betriebs- und Geschäftsausstattung des zuvor eingestellten Betriebes verkauft. Die Umsatzsteuer wird natürlich brav abgeführt.
Muss die abgeführte Umsatzsteuer denn dann bei Bestimmung der für die Verwaltervergütung maßgeblichen Masse abgezogen werden? In der InsVV finde ich so etwas nur unter § 1 Abs. 2 Nr. 4 b) InsVV, also bei Betriebsfortführung. Die gab es hier aber nicht.
Kann man dann also aufgrund der Bruttoeinnahmen die Vergütung errechnen?