Grundstücksverwertung bei Regelinsolvenz

  • Ist bei einer Regelinsolvenz das Grundstück des Insolvenzschuldners zwingend zu verwerten (v.a. wenn ihm das Grundtsück samt Haus nur zur Hälfte gehört) ?

  • Im Insolvenzverfahren ist alles zu verwerten, was verwertbar ist, § 159 InsO. Heisst für ein Grundstück oder einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, dass es der Insolvenzverwalter grundsätzlich zu verkaufen oder zu versteigern hat. Ist es allerdings unverwertbar bzw. nicht wirtschaftlich sinnvoll verwertbar, wird der Insolvenzverwalter es in der Regel aus dem Insolvenzbeschlag freigeben.

  • Im Insolvenzverfahren ist alles zu verwerten, was verwertbar ist, § 159 InsO. Heisst für ein Grundstück oder einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, dass es der Insolvenzverwalter grundsätzlich zu verkaufen oder zu versteigern hat. Ist es allerdings unverwertbar bzw. nicht wirtschaftlich sinnvoll verwertbar, wird der Insolvenzverwalter es in der Regel aus dem Insolvenzbeschlag freigeben.


    Danke für die Antwort.

    Wenn es sich bei der Immobilie um das selbstgenutzte Einfamilienhaus handelt, steht doch einer Zwangsversteigerung (bzw. Verkauf) der 50 % Anteil der Ehefrau dieser entgegen.

    Oder wäre eine Teilungsversteigerung denkbar. Wer sollte ein wirtschaftliches Interesse an diesem halben Grundstücksanteil haben.

  • Oder wäre eine Teilungsversteigerung denkbar.



    Richtig! Und aus pädagogischen Gründen erkläre ich dazu mal nichts weiter und empfehle vielmehr, den Ablauf einer Teilungsversteigerung nochmal anhand von Fachliteratur zu vertiefen und dann der Ehefrau einen Stuhl und einen Cognac anzubieten.

  • Es müsste doch dann der Anspruch auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft und Auszahlung des Erlösanspruches des Schuldners gepfändet werden.

    Leider steht mir keine entsprechende Fachliteratur zur Verfügung.

    Wäre deshalb für weitere Hilfestellung sehr dankbar.

  • Leider steht mir keine entsprechende Fachliteratur zur Verfügung.



    :eek: Soweit sind wir schon bei den Einsparungen in der Juristenausbildung, dass die Referendare nicht mal mehr in die Bibliotheken dürfen?

  • dann der Ehefrau einen Stuhl und einen Cognac anzubieten.




    Soweit sind wir schon bei den Einsparungen in der Juristenausbildung, dass die Referendare nicht mal mehr in die Bibliotheken dürfen?



    Ein Spruch besser als der andere, daher auch 2x :wechlach: :wechlach:

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich sitze zu Hause und habe in meiner Bibliothek fürs 2. EX nunmal keinen InsO Kommentar. Im Lehrbuch sind derart spezielle Fälle nicht behandelt.

    Bin also weiterhin für sachdienliche Hinweise dankbar ...

  • nun ja: sinn und zweck des verfahrens ist ja die gemeinschaftliche befriedigung der insolvenzgläubiger. und ein "bis unters dach belastetes grundstück" wirst halt nicht veräußern können. im gegenteil: die öffentliche lasten und event. verkehrssicherungspflichten sind masseschulden (§ 55 inso) und schädigen die gesamtgläubigerschaft. daher wird so ein objekt regelmäßig aus dem insolvenzbeschlag freigegeben.

  • In Bezug # 9:
    1. Wegen den Absonderungsrechten, es gibt keinen oder keinen wesentlichen Massezufluss.
    2. wegen der "Mehrarbei"t: Verwertung durch freihändige Veräusserung bedarf Verhandlung mit allen Grundpfandrechtsgläubigern, die jeder mindestens eine "Lästigkeitsprämie" für die Bewilliung der Löschung haben wollen und wieder kein oder kaum Geld zur Masse gewonnen werden kann.

  • So, und weil hier so schön über die Freigabe von Grundstücken aus der Insolvenzmasse geredet wird, hänge ich mich da gleich mal frech mit meiner Frage dran:

    Wie halten es die werten Kollegen mit dem Nachweis der erfolgten Freigabe aus der Masse? Reicht Euch ein Schreiben des IV, an das er die Freigabeerklärung gegenüber dem Schu. dranheftet oder besteht Ihr gar auf einem Rückschein (bei Einschreiben), um den Zugangsnachweis der Freigabeerklärung zu haben?
    Ich habe auch immer letzteres verlangt und finde allerdings jetzt bei genauerem Nachlesen irgendwie keine rechte Begründung dafür...:eek:

  • @witomi:
    war auch schon mal Thema eines Threads, ich weiss aber gerade nicht mehr, ob es ein eigener war, oder Teil einer Diskussion.
    Meine Kurzfassung: Freigabe ist empfangsbedürftige, nicht formgebundene Erklärung von IV an Schuldner. Daher reicht mir in der Regel die Angabe des IV, er habe aus der Masse freigegeben.


  • Meine Kurzfassung: Freigabe ist empfangsbedürftige, nicht formgebundene Erklärung von IV an Schuldner. Daher reicht mir in der Regel die Angabe des IV, er habe aus der Masse freigegeben.



    @Harry: Gerade wegen der Empfangsbedürftigkeit wird bei uns wohl immer der Rückschein verlangt. Einige IV haben sich allerdings angewöhnt, die Mitteilung ans Gericht mit gleicher Post wie die Freigabe zu versenden, sodass ich dem Rückscheinen immer hinterher laufen muss. Ist mir ehrlich gesagt zu blöd und so bräuchte ich denn eine vertretbare Begründung dafür, dass ich den Empfang der Freigabeerklärung seitens des Schu. nicht prüfen muss.
    Hat da noch jemand eine gute Begründung parat?

  • @Harry: Gerade wegen der Empfangsbedürftigkeit wird bei uns wohl immer der Rückschein verlangt. Einige IV haben sich allerdings angewöhnt, die Mitteilung ans Gericht mit gleicher Post wie die Freigabe zu versenden, sodass ich dem Rückscheinen immer hinterher laufen muss. Ist mir ehrlich gesagt zu blöd und so bräuchte ich denn eine vertretbare Begründung dafür, dass ich den Empfang der Freigabeerklärung seitens des Schu. nicht prüfen muss.
    Hat da noch jemand eine gute Begründung parat?



    Der Zugang der Freigabeerklärung beim Schuldner liegt im Verantwortungsbereich des IV. Im Idealfall kennt ein Insolvenzgericht "seine" Verwalter gut genug, um einigermaßen beurteilen zu können, ob man sich auf dessen Mitteilung, er habe die Freigabe erklärt (d.h. natürlich rechtswirksam), glaubhaft ist oder nicht. Falls nicht, sollte man sich Gedanken bei der künftigen Bestellungspraxis machen. Falls schon, darf man m.E. den Verzicht auf einen Beleg darauf stützen, dass der IV nicht Partei eines streitigen Verfahrens, sondern Partei kraft Amtes ist und daher m.E. auch nicht in der Pflicht, gegenüber dem Insolvenzgericht jede seiner Angaben mit Vollbeweis zu belegen.

    Ein Kompromiss könnte vielleicht so aussehen, dass das Insolvenzgericht seine Verwalter bittet, bei der Anzeige von Grundstücksfreigaben jeweils zu versichern, dass die Freigabeerklärung dem Schuldner zugegangen ist. In der Regel haben Verwalter kein Problem damit, alles zu tun, um ihre Gerichte glücklich zu machen.:)

  • Schön wenn es Menschen gibt, die die Gerichte auch glücklich machen wollen.

    Ich behandele die Geschichte mit der Freigabe deswegen so unproblematisch weil a) entsprechende Befugnis und b) das Risiko beim Verwalter liegt. Die Wirksamkeit der Erklärung brauche ich als Gericht nicht zu prüfen. Wenn der Verwalter nun den Schuldner angerufen und ihm mündlich die Freigabe erklärt hat? Ist wirksam, Nachweis wohl schwierig.

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