§ 1 BerHG- außerhalb eines gerichtl. Verfahrens

  • Hallo Ihr Lieben,

    ich mache noch nicht so lange Beratungshilfe deshalb mal hier eine kurze Frage:
    Ast. hat Bewährungsauflagen (Arbeitsstunden) nicht vollständig erfüllt und wurde deshalb jetzt zum Termin bei Gericht geladen. Ast. beantragt BerHi, weil er denkt es wäre besser bei diesem Termin mit einem Anwalt aufzutreten, um einen evtl. Gefängnisaufenthalt abzuwenden, wenn es dazu kommen sollte. Ich bin der Meinung, dass wegen § 1 Abs. 1 BerHG kein Schein erteilt werden kann, da die Beauftragung des RA nicht außerhalb eines gerichtl. Verfahrens erfolgen würde. Er könnte PKH beantragen, wenn er einen RA beauftragt oder bin ich jetzt total falsch?

    Vielen Dank im Voraus.

  • BerH scheidet aus, da es ein Gerichtsverfahren ist und PKH scheidet aus, da es ein Verfahren nach der StPO ist.

    Allerdings besteht die Möglichkeit, einen Pflichtverteidiger zu beantragen, gem. § 140 StPO. Dabei spielen die Vermögensverhältnisse des Verurteilten jedoch keine Rolle. Es komtm lediglich darauf an, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Das hat der Richter zu prüfen.

  • Dafür gibt es keine Beratungshilfe.

    Zum einen ist ein erichtliches Verfahren anhängig und außerdem wird der Anwalt ihn nicht über die BErH zu einem Termin begleiten. In Strafsachen ist es eine einmalige Beratung, keine Vertretung und kein Begleiten zu iwas.

    PKH gibt es nicht in Strafverfahren (zumindest nicht füt den Angekalgten)

    Wenn eine Haftstrafe im Raum steht, dann soll er halt einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers stellen.

  • Vielen lieben Dank für deine schnelle Antwort. An Pflichtverteidiger hab ich gar nicht gedacht, danke für den Hinweis :)

  • Pflichtverteidiger werden in Vollstreckungssachen so gut wie nie beigeordnet. Das kannst Du vergessen. Wenn man nicht, wie beim zugestellten Strafbefehl, eine Beratung über BerH bewilligt, dann gibt es praktisch keine Möglichkeit anwaltlicher Hilfe in dieser Situation. Kann er nur noch zu sowas wie Straffälligenberatungsstellen gehen. In Berlin SBH/Freie Hilfe. Weiß nicht, wie das woanders aussieht.

  • Gerade wenn ein Bewährungswiderruf im Raume stand, wurde zumindest an meinem Gericht schon öfter ein Pflichtverteidiger bestellt - der Versuch ist also nicht immer zum Scheitern verurteilt ;)

    BerH gibts nicht, weil gerichtliches Verfahren.

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Pflichtverteidiger werden in Vollstreckungssachen so gut wie nie beigeordnet. Das kannst Du vergessen. Wenn man nicht, wie beim zugestellten Strafbefehl, eine Beratung über BerH bewilligt, dann gibt es praktisch keine Möglichkeit anwaltlicher Hilfe in dieser Situation. Kann er nur noch zu sowas wie Straffälligenberatungsstellen gehen. In Berlin SBH/Freie Hilfe. Weiß nicht, wie das woanders aussieht.


    Die BerH ist aber kein Auffangmöglichkeit um hintenrum anwaltliche Beratung zu bekommen. Wenn der Richter die Beiordnung ablehnt wird er dafür schon seine Gründe haben.


    Und meine Strafrichter ordnen in den Fällen, bei denen es dann wirklich um Haftstrafen geht, auch immer einen Pflichtverteidiger bei.

  • Es ist doch andersrum - die Beiordnung ist ein Ausnahmefall, nicht deren Ablehnung. Es gibt ja keine Vorschrift für den PV im Vollstreckungsverfahren, sondern nur eine entsprechende Anwendung von § 140 Abs.2 StPO. Und ich meinte nur, daß man ihn doch bitte zu so einer Stelle zur Beratung schicken soll, statt über eine - m.E. unwahrscheinliche - Pflichtverteidigung zu philosophieren.


  • Die BerH ist aber kein Auffangmöglichkeit um hintenrum anwaltliche Beratung zu bekommen. Wenn der Richter die Beiordnung ablehnt wird er dafür schon seine Gründe haben.

    Darum geht es doch nicht. Niemand will "hintenrum" anwaltliche Beratung erlangen.
    Das sind schon sehr gewagte Unterstellungen.

    Ich erteile in so einem Fall immer einen Berichtigungsschein, der auf die reine Beratung eingeschränkt ist, ohne mir großartige Gedanken zu machen, ob der Staat dann wegen der 35,70 € Pleite geht. Das "Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens" ist doch nur die Abgrenzung zur PKH. Wenn im Zivilverfahren aber jemand BH beantragt, um die Erfolgsaussichten eines eventuell einzulegenden Rechtsmittel durch einen Anwalt überpfüfen zu lassen, wird ihm doch auch ein BS erteilt. So sehe ich das hier auch.

    Natürlich kann keine Beratungshilfe für die Teilnahme am Termin bewilligt werden.
    Aber gegen Beratung spricht m.E. nichts!

  • Sehe ich auch so - oder sich zumindest aktiv selbst um die Angelegenheit zu kümmern. Etwaige Atteste über Krankheiten beibringen die eine Ableistung der Arbeitsstunden bislang nicht ermöglicht haben oder ähnliches. Eine gewisse eigene Tätigkeit ist hier m.E auch zu erwarten.

  • Er steht unter Bewährung, hat Arbeitsstunden abzuleisten. Da könnte er durchaus einen Bewährungshelfer haben. Wenn er keinen hat, gibts natürlich kein Gespräch ;)

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!