Hallo Ihr Lieben,
ich mache noch nicht so lange Beratungshilfe deshalb mal hier eine kurze Frage:
Ast. hat Bewährungsauflagen (Arbeitsstunden) nicht vollständig erfüllt und wurde deshalb jetzt zum Termin bei Gericht geladen. Ast. beantragt BerHi, weil er denkt es wäre besser bei diesem Termin mit einem Anwalt aufzutreten, um einen evtl. Gefängnisaufenthalt abzuwenden, wenn es dazu kommen sollte. Ich bin der Meinung, dass wegen § 1 Abs. 1 BerHG kein Schein erteilt werden kann, da die Beauftragung des RA nicht außerhalb eines gerichtl. Verfahrens erfolgen würde. Er könnte PKH beantragen, wenn er einen RA beauftragt oder bin ich jetzt total falsch?
Vielen Dank im Voraus.