Titel gegen GbR, Pfändung gegen Gesellschafter

  • Wehrte Kollegen,

    heute hat mich mal wieder etwas seltsames erreicht:

    Es wurde durch Urteil ein Titel gegen die "X-Mann & Y-Mann GbR" erwirkt.

    Nun liegt mir ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen das private Konto des X-Mann vor.

    Aufbau lautet dort:

    Gläubigerin

    gegen

    X-Mann (private Daten)

    Drittschuldner: Private Bank X-Mann, privates Konto von X-Mann



    Nun meine Frage: Darf ich das so erlassen? Im Urteil steht ja eindeutig die X+Y GbR als Schuldner, im Beschlussentwurf nur noch der Name des einen Gesellschafter...

    Bin echt verwirrt :confused: Vielen lieben Dank schonmal.

  • Mit einem Titel gegen die GbR kann nicht in das Privatvermögen der Gesellschafter vollstreckt werden.

    Obwohl das so ist, vergessen nicht wenige Anwälte, die Gesellschafter gleich mit zu verklagen.
    Wie sie es auch oftmals bei den persönlich haftenden Gesellschaftern der KGs und OHGs vergessen.

    Allerdings wäre umgekehrt mit einem Titel gegen alle Gesellschafter eine Vollstreckung in das GbR-Vermögen möglich.
    Bei einer OHG hingegen wäre das nicht so...

  • Wenn sich der Titel nur gegen die GbR richtet und nicht auch gesamtschuldnerisch gegen die Gesellschafter mit, kann nur in das Vermögen der GbR - nicht aber in das Privatvermögen der Gesellschafter vollstreckt werden.
    Dumm gelaufen, würde ich sagen.;)

  • Also im Titel (Urteil) steht:

    X-Mann und Y-Mann GbR, vertreten durch die Gesellschafter X-Mann und Y-Mann.

    Müsste doch eigentlich für die private Vollstreckbarkeit ausreichen!! ? ??

  • Nein, das reicht nicht aus! Neben der GbR, vertr d.d. Ges. X + Y hätten als Bekl. zu 2) und 3) ausdrücklich die Gesellschafter separat verklagt werden müssen.

    Dazu:

    Jetzt kann auch die GbR unmittelbar verklagt werden

    Der BGH entschied, dass die GbR rechtsfähig und parteifähig ist, soweit sie als Teilnehmerin am Rechtsverkehr eigene vertragliche Rechte und Pflichten begründet und damit unmittelbar verklagt werden kann. Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH waren dagegen ausschließlich die Gesellschafter aus den für die Gesellschaft geschlossenen Geschäften berechtigt und verpflichtet, nicht aber die Gesellschaft selbst.

    Infolge der neuen Rechtsprechung ist zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen künftig nicht mehr die Erwirkung eines Urteils gegen sämtliche Gesellschafter erforderlich – was bisher die Rechtsverfolgung erheblich erschwerte –, sondern es genügt ein Urteil (oder sonstiger Vollstreckungstitel) gegen die Gesellschaft selbst. Ein Urteil gegen einen einzelnen Gesellschafter bedarf es nur noch, wenn auch in dessen Privatvermögen vollstreckt werden soll. Die persönliche Haftung des Gesellschafters mit seinem Privatvermögen nach dem so genannten Prinzip der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung für durch die Gesellschaft begründete Verpflichtungen (vorbehaltlich einer anderen Absprache mit dem Gläubiger) hat der BGH in seinem Urteil noch einmal klargestellt.

    BGH, Urt. v. 29.01.2001 – II ZR 331/00 = NJW 2001, 1056



  • :zustimm:

  • Nein, das reicht nicht aus! Neben der GbR, vertr d.d. Ges. X + Y hätten als Bekl. zu 2) und 3) ausdrücklich die Gesellschafter separat verklagt werden müssen.

    So sieht das aus. Sie müssen besonders aufgeführt sein.
    Es reicht nicht aus, dass sie als Vertreter der GbR bezeichnet sind.
    Dann müsste man ja logischerweise ansonsten auch glatt davon ausgehen, dass der namentlich benannte Geschäftsführer einer GmbH persönlich in Anspruch genommen werden könnte...

    Habe hier vor einigen Monaten eine Vollstreckung eingestellt, weil es die im Titel bezeichnete GbR nicht mehr gibt.

    Anschl. wollte der Gl. die Vollstreckung bei den Gesellschaftern persönlich durchgeführt haben, obwohl ein Titel gegen diese nicht vorlag...

    Antrag wurde abgelehnt. Gott sei Dank wohl mit stichhaltiger Begründung. Denn Erinnerung ist nicht eingelegt worden. Sonst könnte ich mit einer Entscheidung trumpfen.

    Es ging um etwa 18.500,00 €.
    Vermutlich ist die Sache bereits verjährt, soweit es um die Forderungen gegen die Gesellschafter geht...
    Mich würde interessieren, wie der Anwalt seinem Mandanten erklärt, dass er die Inanspruchnahme der mithaftenden Personen schlicht und ergreifend vergessen hat.

  • Mich würde interessieren, wie der Anwalt seinem Mandanten erklärt, dass er die Inanspruchnahme der mithaftenden Personen schlicht und ergreifend vergessen hat.



    Und komischerweise kommt gerade das seit der BGH-Entscheidung nach meinem Empfinden recht häufig vor, weil man denkt, die Nennung der GbR reicht. Ein Punkt, den ich nicht recht nachvollziehen kann.

  • BGH - Kammergericht - LG Berlin
    17.10.2006
    XI ZR 19/05


    c) Sind Gesellschafter einer kreditnehmenden GbR aufgrund des Darlehensvertrages und Gesellschaftsvertrages zur Abgabe vollstreckbarer Schuldversprechen in Höhe ihrer kapitalmäßigen Gesellschaftsbeteiligung verpflichtet, so ist auch ein Drittgeschäftsführer der GbR zur Abgabe der vollstreckbaren Schuldversprechen für die Gesellschafter berechtigt (Bestätigung der Senatsurteile vom 2. Dezember 2003, WM 2004, 372, vom 15. Februar 2005, WM 2005, 1698 und vom 25. Oktober 2005, WM 2006, 177).

    d) Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer GbR erfordert nicht einen Titel gegen die Gesellschaft als solche. Ausreichend ist auch ein Titel gegen alle Gesellschafter als Gesamtschuldner, nicht dagegen ein solcher gegen alle Gesellschafter als Teilschuldner der Verbindlichkeit der GbR.

    e) Ein Vollstreckungstitel gegen den Gesellschafter einer GbR kann, was dessen persönliche Haftung angeht, nach Übernahme seines Gesellschaftsanteils, nicht auf den neuen Gesellschafter umgeschrieben werden.

    BGB §§ 164, 675, 705, 780
    ZPO §§ 727, 736, 794 Abs. 1 Nr. 5
    RBerG Art. 1 § 1

  • Ich habe ganz genau den gleichen Fall auf dem Tisch liegen.

    Hat jemand aktuelle Rechtssprechung dazu um die ZwVfG besser zu untermauern?

  • Ich habe ganz genau den gleichen Fall auf dem Tisch liegen.

    Hat jemand aktuelle Rechtssprechung dazu um die ZwVfG besser zu untermauern?



    Da braucht man keine Rechtsprechung: Gem. § 750 ist Identität zu prüfen. Und eine GbR ist ein eigenständiges Rechtssubjekt, das mit dem Gesellschafter nichts zu tun hat.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Passend dazu hätte ich auch noch ein Anliegen. Hier kam gerade die Frage auf, ob es im Antrag auf Erlass des Pfüb ausreichend ist, wenn nur die GbR mit ihrem Namen aufgeführt ist - ohne die Gesellschafter - ? Im Titel steht auch lediglich die GbR ohne Gesellschafter. Hätte dazu jemand eine Idee?

  • Gegenfrage: Müssen bei einem Titel für eine OHG oder KG deren (persönlich haftende) Gesellschafter genannt werden?
    Ich meine, nein.

    Falls allerdings mal im Grundbuch vollstreckt werden soll,
    wäre die Nicht-Nennung der BGB-Gesellschafter ein Verstoß gegen § 47 GBO und 15 GBV.
    Diese Vollstreckung würde dann scheitern.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Passend dazu hätte ich auch noch ein Anliegen. Hier kam gerade die Frage auf, ob es im Antrag auf Erlass des Pfüb ausreichend ist, wenn nur die GbR mit ihrem Namen aufgeführt ist - ohne die Gesellschafter - ? Im Titel steht auch lediglich die GbR ohne Gesellschafter. Hätte dazu jemand eine Idee?

    Die GbR ist inzwischen als rechtsfähig anerkannt. Im Pfüb muss daher nur die GbR benannt sein und nicht die Gesellschafter.

  • Guten Tag allerseits,

    mein Chef hat mir einen KfB vorgelegt, aus dem ich vollstrecken soll, wobei ich meine, das geht so nicht bzw. ich wüsste gerne ob meine Idee richtig ist.

    Also, eine Rechtsanwalts GbR aus zwei Anwälten (klassische 2-Mann Kanzlei) hat einen Mandanten von uns wegen Honorar beim LG verklagt. Im laufenden Verfahren kam heraus, dass der Anwalt, der das Verfahren im Namen der GbR ausgelöst hat bereits zum Zeitpunkt der Verhandlung verstorben war, was dessen Kollege aber dem Gericht erst mit der Ladung zum Beweistermin mitgeteilt hat. Als das rauskam blieb alles 1,5 Jahre liegen, bis ein Kanzleiabwickler bestellt war und sich auch mal um die Sache gekümmert hat. Der Abwickler hat dann die Klage zurückgenommen, weil nach dem alles entworren war herauskam, dass die falsche Person verklagt worden war.

    Wir haben also einen KfB gegen eine GbR, die nicht mehr existiert und von der auch kein Restvermögen übrig ist laut Abwickler. Das Erbe des verstorbenen Anwalts wurde wegen Überschuldung ausgeschlagen, aber es gibt noch den zweiten Anwalt, der mit nix zu tun haben will.

    Meine Idee wäre, den Titel gegen die GbR umschreiben auf den verbliebenen Anwalt. Geht das so simpel, wie ich mir das vorstelle?

    Herzlichen Dank für Anregungen und Infos wo ich mich weiter informieren könnte.

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